Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 19.01.2023, Az.: 1 B 1887/22

Eingriff; Feldhecke; Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung; Naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung zweier Hecken

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.01.2023
Aktenzeichen
1 B 1887/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:0119.1B1887.22.00

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 09.05.2023 - AZ: 4 ME 14/23

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung zweier Hecken.

Er ist Eigentümer des Flurstücks I., Flur J. der Gemarkung K..

In einer E-Mail des Antragsgegners vom 4. Januar 2021 heißt es u.a.:

"mich hat eben ein Anruf erreicht, dass auf dem Flurstück Gem.: K. Flur J. I. die Fläche auf links gedreht wurde und im Rahmen dieser Maßnahme auch Gehölze entfernt wurden."[sic]

Am 13. Januar 2021 führte der Antragsgegner eine Ortsbesichtigung der entsprechenden Fläche durch und fertigte hierbei zahlreiche Lichtbilder an.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und führte aus, es sei bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass im Süden des Flurstücks I. zwei Hecken vollständig beseitigt worden seien. Diese hätten eine Länge von 70 m und 115 m gehabt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu verwüsten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu zerstören. Die Beseitigung eines Landschaftselementes zur bloßen Verbesserung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen stelle keinen vernünftigen Grund dar. Ebenfalls verstoße die Beseitigung einer Hecke gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wonach die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten verboten sei. Darunter fielen unter anderem sämtliche wild lebende europäische Vogelarten, deren Fortpflanzung und Ruhestätten nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig in derartigen Gehölzen zu finden seien. Die gemäß § 67 BNatSchG erforderliche Befreiung sei weder erteilt noch von dem Antragsteller beantragt worden. Eine solche könne auch im Nachhinein nicht erteilt werden. Somit liege eine rechtswidrige Zerstörung von Natur und Landschaft vor. Daher sei die Wiederherstellung der Hecken am Ursprungsort erforderlich.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 erklärte der Antragsteller, auf dem Flurstück sei ein ordnungsgemäßer Rückschnitt von Feldgehölzen bzw. von Überhang, nicht jedoch die vollständige Beseitigung von Hecken in Form einer Rodung erfolgt. Es seien weder Bäume noch Büsche gerodet worden. Der Rückschnitt von Feldgehölzen bzw. von Überhang sei in dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar eines jeden Jahres zulässig. Ein Eingriff in dem Schutzzeitraum vom 1. März bis zum 30. September sei nicht erfolgt. Somit sei kein Eingriff während der Vegetations-, Brut- oder Nistzeit vorgenommen. Bei dem schonenden Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung der Feldgehölze sei ausdrücklich darauf geachtet worden, dass keine Überhälter, also einzelne herausstehende Bäume mit einem Stammumfang von 2 m, gemessen in 1 m Höhe, gefällt würden. Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liege bei Durchführung eines Form- und Pflegeschnittes nicht vor. Zudem handele es sich bei der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche, sondern um eine ordnungsgemäß genutzte Grünfläche. Ein ordnungsgemäß durchgeführter Form- und Pflegeschnitt von Hecken trage zu einer Verjüngung des Heckenbewuchses bei. Mit Beginn der Vegetationsperiode im Frühjahr würden die zurückgeschnittenen Feldgehölze neu austreiben und den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nicht nur Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern auch frische Nahrung bieten. Dies sei besonders wichtig für wild lebende europäische Vogelarten.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 erklärte der Antragsgegner, bei den beseitigten Gehaltsstrukturen handele es sich zweifelsfrei um Baum- Strauch- Hecken und nicht um Feldgehölze. Diese seien als Landschaftselemente gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) Bestandteil der sich aus Cross Compliance ergebenden Rechte und Pflichten. Bei den vorgenommenen Gehölzfällungen gehe es nicht um den Zeitraum des Eingriffs, sondern um den Eingriff selbst. Gemäß § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG liege ein Eingriff in der Regel vor, wenn Hecken beseitigt oder erheblich beeinträchtigt würden. Hier seien zwei Hecken beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt worden, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorliege. In den Hecken seien nicht nur Sträucher, sondern auch Bäume vorhanden gewesen. Es handele sich nach der Fotodokumentation um Erlen, Birken und Weiden. Zumindest von Birken sei bekannt, dass diese nicht wieder ausschlagen würden. Dennoch könne ein erneuter Ortstermin vereinbart werden.

Am 18. Juni 2021 führten die Beteiligten erneut einen Ortstermin durch, wobei ebenfalls Lichtbilder angefertigt wurden.

Mit Schreiben vom 25. August 2021 übersandte der Antragsgegner die mit dem Antragsteller bei dem Ortstermin besprochenen Optionen und bat um Rückäußerung.

Auf telefonische Nachfrage des Antragsgegners vom 3. Dezember 2021teilte der Antragsteller mit, er habe das Schreiben vom 25. August 2021 nicht erhalten. Daher übersandte der Antragsgegner das Schreiben, mit welchem die besprochenen Optionen aufgelistet wurden, mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erneut an den Antragsteller und bat um Rückäußerung bis zum 31. Dezember 2021. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Frist zur Rückmeldung und verlängerte diese bis zum 14. März 2022.

Mit Schreiben vom 18. März 2022 teilte der Antragsteller mit, er habe das Schreiben vom 6. Dezember 2021 (ebenfalls) nicht erhalten.

Mit Schreiben vom 31. März 2022 wiederholte der Antragsgegner den Inhalt des Schreibens vom 6. Dezember 2021 und listete die bei dem Ortstermin am 18. Juni 2021 besprochenen Optionen erneut auf und bat um Rückäußerung bis zum 30. April 2022.

Mit Bescheid vom 5. September 2022, zugestellt am 8. September 2022, gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die beiden Hecken auf dem betreffenden Flurstückwiederherzustellen. Er traf folgende Anordnungen:

"1. Bis zum 31. Dezember 2022 sind auf dem Flurstück I. der Flur J., Gemarkung K. zwei Hecken auf einer Länge von 120 m bzw. 110 m wiederherzustellen. Den genauen Bereich beschreibt die rot umrandete Fläche auf den anliegenden Luftbildern, welche Bestandteil dieses Bescheides sind.

a. Die Hecken sind in einer Breite von 5 m auszuführen und dreireihig zu bepflanzen.

b. Um die Grabenunterhaltung zu gewährleisten können die Hecken in einem Abstand zum Graben bis zu 5 m angepflanzt werden.

c. Das Pflanzgut hat mit Baumschulware aus anerkannten regionalen Herkünften nach Forstvermehrungsgutgesetz (Eiche Herkunftsgebiet 81703 bzw. 81803, Rotbuche 81003 "Heide und Altmark", Erle 80201, Esche 81101 "Nordwest-deutsches Tiefland") zu erfolgen. Die Pflanzenarten sind dem Merkblatt zu entnehmen, welches als Anlage Bestandteil dieses Bescheides ist.

d. Die Pflanzenzonen sind in einem Verband aus Sträucher und Bäumen im Abstand von 1,25 -1,5 m (Reihen- und Pflanzabstand) auf Lücke zu bepflanzen, der Abstand der Bäume sollte ca. 8 m betragen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Bedarf zu wässern.

e. Sämtliche Pflanzungen sind mit einem Wildschutzzaun (Knotengeflecht, höher 160 cm, Abbau nach 5-8 Jahren) gegen Wildschäden zu schützen.

f. Ausfälle von mehr als 10 % sind zu ersetzen.

2. Die Durchführung der Anpflanzung ist mir zur Abnahme anzuzeigen. Die Herkunft des Pflanzgutes ist mir mittels Lieferschein oder Bestellbestätigung nachzuweisen."

Für den Fall, dass der Antragsteller den Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro an (Ziffer 3. des Bescheides). Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4. des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus:

Rechtsgrundlage für die Anordnungen sei § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Es liege ein Eingriff vor. Ein solcher liege im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG gemäß § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG in der Regel vor, wenn sonstige Feldhecken beseitigt oder erheblich beeinträchtigt würden. Bei dem beseitigten Gehölzbestand handele es sich um eine sonstige Feldhecke. Sonstige Feldhecken seien Gehölzreihen aus Bäumen oder Sträuchern ohne Wälle, die Acker- und Grünlandgebiete gliederten. Vorliegend hätten sich im südlichen Bereich des Flurstücks zwei Hecken befunden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung sei eine Mischung aus Bäumen und Sträuchern festgestellt worden, welche das Grünland vom benachbarten Ackerland abgrenzten und damit gliederten. Die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes könne nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG sei für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt werde und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfe, eine Genehmigung erforderlich. Eine solche liege nicht vor und sei auch nicht von dem Antragsteller beantragt worden. Die Rechtsfolge sehe ein Auswahlermessen dahingehend vor, dass entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden solle. Vor dem Hintergrund, dass die Feldhecken vor Ort die Biotopvernetzung wieder ergänzen könnten und zudem keine Rückäußerung zu den verschiedenen Optionen erfolgt sei, erachte er, der Antragsgegner, die Wiederherstellung des früheren Zustandes als das notwendige Mittel. Mit dieser "Soll-Vorschrift" habe er in der Regel eine entsprechende Anordnung zu treffen, wenn nicht ein atypischer Sonderfall vorliege. Ein solcher Fall sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Auflagen in den Nummern 1a bis 1f seien erforderlich, um sicherzustellen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes derart erfolge, dass der Eingriff zeitnah ausgeglichen werde. Es werde zudem sichergestellt, dass nur Arten angepflanzt werden, die standortheimisch seien. Die Pflanzenabstände entsprächen der fachlichen Praxis und stellten sicher, dass ein regelrechter Aufwuchs erfolgen könne, ohne dass durch die dichte Bepflanzung übermäßiger Pflanzenausfälle aufträten. Zur Minimierung von Ausfällen durch Wild sei der Bau eines Wildschutzzauns erforderlich. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf § 2 Abs. 3 NAGBNatSchG i.V.m. §§ 64ff NPOG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung basiere auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Vollziehungsinteresse überwiege das Aufschubinteresse in erheblichem Maße, da im Falle eines weiteren Aufschubs zum einen eine persistierende Schädigung des Naturhaushalts eintrete und die entstehende Vorbildwirkung für Dritte bei einem andauernden Rechtsverstoß nicht hingenommen werden könne. Feldhecken belebten und gliederten die Landschaft. Sie böten einen Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten, die Möglichkeit der Deckung und Nutzung als Winterquartier und könnten zur Nahrungssuche und als Nist- und Ruhestätten dienen. Zudem hätten sie eine Funktion im Rahmen der Vernetzung von Biotopen. Die Beseitigung habe bereits zu einem mehrjährigen vollständigen Verlust dieser Funktionen geführt. Durch das Abwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde ein zusätzlicher zeitlicher Verzug zudem Verzug hinzutreten, der bereits dadurch eintrete, dass die Anpflanzungen sich erst nach langer Zeit zu einem gleichwertigen Ersatz auswachsen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 5. September 2022 verwiesen.

Der Antragsteller erhob hiergegen am 5. Oktober 2022 Widerspruch und wiederholte zur Begründung zunächst im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass eine vollständige Beseitigung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Das Wurzelwerk der beschriebenen Landschaftselemente sei vorhanden und treibe bereits wieder aus. Er, der Antragsteller, überreichte hierzu entsprechende Lichtbilder vom 7. August 2022.

Hierauf sei deutlich erkennbar, dass die Landschaftselemente vorhanden seien und nicht entfernt worden seien. Demnach fehle es bereits an einem Eingriff im Sinne des § 17 Abs. 8 S. 2 BNatSchG. Es sei ein Form- und Pflegeschnitt durchgeführt worden, der dazu geführt habe, dass die Hecken neu austreiben würden. Weil die Wiederherstellungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, überwiege das private Aufschub-Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse in jedem Falle.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die vorgelegten Lichtbilder zeigten den Bewuchs innerhalb des Grabens und belegten vielmehr, dass die ehemals vorhandene Hecke gerade nicht mehr vorhanden und somit beseitigt worden sei. Von einem vorhandenen Landschaftselement könne nicht die Rede sein. Seine bisherige Rechtsauffassung bleibe daher bestehen.

Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus:

Der Bescheid des Antragsgegners sei bereits vollkommen unbestimmt, weil nicht klar sei, was und wie viel überhaupt ergänzt werden solle. Außerdem fehle es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Inhalt der Begründung müsse sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Die streitgegenständliche Begründung erschöpfte sich in einem Hinweis auf ein bestehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sich näher mit den Auswirkungen des Sofortvollzugs befasst und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen durchgeführt habe. Nach Ablauf von nunmehr zwei Jahren könne nicht mehr von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug gesprochen werden. Auch fehle es in der Sache an einem besonderen Vollzugsinteresse. Auf den Lichtbildern sei deutlich zu erkennen, dass die als vollständig beseitigt angenommene Hecke tatsächlich vorhanden sei, und von dem Antragsteller lediglich im Rahmen von Pflegemaßnahmen zurückgeschnitten worden sei. Eine vollständige Beseitigung oder gar Schädigung des Naturhaushalts sei nicht gegeben. Die vorhandenen Feldhecken erfüllten ihre Funktion als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten und trieben wieder aus. Das auf den Stock setzen könne sowohl Pflege als auch bestandserhaltende Nutzung darstellen, was der Antragsgegner im Rahmen seines Bescheides zu berücksichtigen gehabt hätte. In anderen Landkreisen werde das auf den Stock setzen von Feldhecken sogar empfohlen, wie ein Empfehlungsschreiben des Landkreises L. verdeutliche. Er habe zwar nicht beachtet, dass die durchgeführte Maßnahme nur abschnittsweise erfolgen dürfe. Hierauf werde er jedoch zukünftig ein besonderes Augenmerk legen. Auch sei die gesetzte Frist nicht nachvollziehbar. Eine Neuanpflanzung im Winter sei sicherlich nicht sinnvoll, weil Heckenpflanzen dem Risiko von Schäden aufgrund von Bodenfrost ausgesetzt seien.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. September 2022 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig, da diese die wesentlichen Gesichtspunkte erkennen lasse und nicht bloß formelhaft sei. Zudem sei wesentlicher Bestandteil der Begründung eine Zukunftsprognose. Ausreichend für einen Verstoß gegen § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG sei bereits eine erhebliche Beeinträchtigung. Die Grabeneigenschaft sei bis auf eine geringe Vertiefung faktisch durch unterlassene Unterhaltung untergegangen, sodass für eine Wiedernutzbarmachung eine wasserrechtliche Plangenehmigung erforderlich sei, welche nicht beantragt worden sei. Ein auf den Stock setzen entspreche nur abschnittsweise und auch nur bei Sträuchern der guten fachlichen Praxis. Das Kappen der Bäume Eschen und Birken sei immer und unwiderruflich mit ihrem Absterben verbunden. Das vollständige auf den Stock setzen auch nur der Sträucher führe zumindest vorübergehend zu einem vollständigen Verlust der Biotopvernetzungsfunktion sowie der Nist- und Ruhestätten- Funktion. Dieser Verlust könne mehrere Jahre andauern. Dass die Hecken exakt zwei Jahre nach dem Vornehmen des Eingriffs noch bei weitem nicht wieder den Zustand bzw. das Ausmaß angenommen hätten, welchen sie vor der Beseitigung gehabt hätten, belegten Lichtbilder.

Daher liege in jedem Fall zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Zudem könne der Verursacher die noch bestehenden Strukturen in die Wiederanpflanzung der Hecken integrieren. Eine Anpflanzung sei gerade nur in der feuchteren Jahreshälfte, namentlich in den Wintermonaten sinnvoll. Im Winter werde verstärkt das Wurzelwerk ausgebildet, da keine Blätter und Blüten vorhanden seien. Eine Anpflanzung zwischen Anfang November und Ende Dezember bietet den Vorteil, dass die Wurzeln am Pflanzenort bereits die Winternässe erreichten und die Pflanzen sich beim ersten Austreiben bereits entwickeln könnten. Durch den Trockenstress werde auch in der Forst vermehrt eine Pflanzung im Frühjahr vermieden, da die Wurzeln durch anhaltende Trockenheit irreparabel geschädigt werden könnten. Weil keine Extremwetterbedingungen vorgelegen hätten, sei die Frist auch nicht zu verlängern gewesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Er ist auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden, da die nicht bloß formelhafte Begründung in dem angegriffenen Bescheid den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Anforderungen genügt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen, d.h. des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers und des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse als vorrangig anzusehen ist. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Antragsgegner "mit den Auswirkungen des Sofortvollzugs" befasst, weil er diejenigen Folgen in seiner Interessenabwägung berücksichtigt hat, die bei einem Abwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entstehen.

Auch im Übrigen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Widerherstellungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.

Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf hiervon verschont zu bleiben, andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfes entscheidend mit ins Gewicht. Ist er nach summarischer Prüfung offensichtlich erfolgversprechend, d.h. ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, so überwiegt das Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Ergibt die summarische Einschätzung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, besteht im Regelfall ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Es ist davon auszugehen, dass eine (noch zu erhebende) Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben wird, da die Wiederherstellungsverfügung aller Voraussicht nach zu Recht erfolgt ist und eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers nicht vorliegt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung, die - wie hier - auf die Vornahme einer bestimmten Handlung - etwa einer Neuanpflanzung - gerichtet ist, ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) Behördenentscheidung (Nds. OVG, Beschl. v. 02.02.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 04.12.2017 - 4 LA 335/16 -, juris Rn. 5). Dies ist im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (noch) der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5. September 2022, weil ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde. Demzufolge sind das Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 1 Viertes ÄndG vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, ber. S. 1436) sowie das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451) heranzuziehen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wiederherstellung der zwei Hecken auf einer Länge von 120 m bzw. 110 m ist § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Diese Vorschrift kommt gegenüber der Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG als vorrangige Spezialvorschrift zur Anwendung (vgl. dazu VG Stade, Urt. v. 01.12.2021 - 1 A 4064/17 -, juris Rn. 76 m.w.N.; VG Lüneburg, Urt. v. 18.08.2017 - 2 A 144/16 -, juris Rn. 23 ff.; offenlassend Nds. OVG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Beschl. v. 02.02.2022 - 4 ME 231/21). § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen soll, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Daran anknüpfend regelt § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass die für Zulassung- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen soll, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

Der Bescheid vom 5. September 2022 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG. Denn wie die Feldhecken, bestehend aus Bäumen und Sträuchern anzupflanzen sind, insbesondere in welchem Abstand bzw. Umfang, ergibt sich eindeutig aus der Ziffer 1 a-f der Wiederherstellungsverfügung. Dabei kann dem Bescheid auch der genaue Anpflanzungsort sowie die zu verwendenden Pflanzenarten entnommen werden. Denn Bestandteil des Bescheids sind sowohl ein Merkblatt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Gehölzfällungen als auch eine Karte, die darstellt, wo bzw. in welchem Bereich die Hecken anzupflanzen sind.

Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.

Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass durch den Antragsteller ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 NAGBNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ist. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Insoweit bestimmt die landesrechtliche Vorschrift des § 5 NAGBNatSchG ("Positivliste Landschaftselemente"), dass ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG in der Regel vorliegt, wenn Alleen und Baumreihen (Nr. 1), naturnahe Feldgehölze (Nr. 2) oder sonstige Feldhecken (Nr. 3) beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden.

Ein derartiger Regelfall liegt hier vor. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung sonstige Feldhecken im Sinne des § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG zumindest erheblich beeinträchtigt.

Dass es sich bei den beiden streitgegenständlichen Hecken auf dem Flurstück I., Flur J. der Gemarkung K. um sonstige Feldhecken im Sinne des § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG handelt, dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Denn auch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers klassifiziert auf Seite 4 der Antragsbegründung die Hecken als "Feldhecken". Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den in Rede stehenden Hecken um sonstige Feldhecken in diesem Sinne handelt. Für die Auslegung des Begriffs der Hecke kann auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 Argarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV - abgestellt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2016 - 15 MF 21/15 -, juris Rn. 19). Danach sind Hecken (oder Knicks) lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind. Sonstige Feldhecken sind dabei Gehölzreihen aus Bäumen oder Sträuchern ohne Wälle, die Acker- und Grünlandgebiete gliedern (vgl. auch Die Feldhecke (bund-mecklenburg-vorpommern.de)). Diese Voraussetzungen erfüllen die zwei streitgegenständlichen Hecken auf dem Flurstück I.. Denn bei den Ortsbesichtigungen konnten auf einer Länge von über 70 m bzw. 115 m eine Mischung aus linear gewachsenen Bäumen wie z.B. Erlen, Birken und Weiden sowie verschiedenen Sträuchern festgestellt werden, welche als natürliche Grenze die umliegenden Äcker und Grundlandgebiete gliedern. Dies lässt sich auch aus den Lichtbildern ersehen, die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthalten sind.

Der Antragsteller hat diese sonstigen Feldhecken zumindest erheblich beeinträchtigt. Der Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" ist nicht anders zu verstehen als nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG (Blum in: Blum, Agena, Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Januar 2022, § 5 Rn. 44). Unter einer erheblichen Beeinträchtigung sind demnach negative Einwirkungen auf ein Biotop zu verstehen, die sich weniger drastisch als eine vollständige Zerstörung auswirken. Ausreichend ist hierfür eine Verschlechterung des vorhandenen Zustandes, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbaren Zeiträumen nicht "von selbst heilt" (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 99. EL September 2022, BNatSchG § 30 Rn. 20; BVerwG Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 12.19, BeckRS 2020, 47446 Rn. 636).

Nach diesen entsprechend anwendbaren Maßstäben liegt hier eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Denn hier wurde Tieren und Pflanzen nicht nur ein Lebensraum bzw. Rückzugs- und Schutzmöglichkeiten, sondern auch eine Quelle zur Nahrungssuche genommen. Gleichzeitig entfällt die Feldhecken zukommende Funktion der Vernetzung der Biotope. Nach ökologischen Maßstäben stellt dies eine Verschlechterung dar, die bereits aufgrund der Vielzahl der entfernten Bäume und Sträucher die erforderliche Relevanzschwelle überschreitet und nicht lediglich eine Bagatelle darstellt. Eine vollständige Regeneration der Hecken ist teilweise überhaupt nicht zu erwarten, weil - wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausführt - insbesondere ein Kappen der Bäume Eschen und Birken immer unwiderruflich mit ihrem Absterben verbunden ist. Aber auch im Übrigen wäre eine Regeneration des restlichen Heckenbestandes - wenn überhaupt - erst nach einem erheblichen ungestörten Entwicklungszeitraum zu erwarten (OVG NRW, Beschl. v. 09.02.2017 - 8 A 2206/15). Dies bestätigen die von dem Antragsteller eingereichten Lichtbilder. Denn trotz des erheblich vergangenen Zeitraumes von nunmehr zwei Jahren haben die Hecken bei weitem nicht den Zustand bzw. das Ausmaß angenommen, dass sie vor der Beseitigung hatten. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der dem Gericht vorliegenden Lichterbilder. Auch im Übrigen lassen die Lichtbilder erkennen, dass es sich nicht um einen Form- und Pflegeschnitt gehandelt hat. Denn hierauf ist zu sehen, dass nicht nur vereinzelt Bäume bzw. Sträucher zurückgeschnitten wurden. Dies wäre aber für einen ordnungsgemäßen Pflegeschnitt erforderlich gewesen, wie der Antragsteller selbst unter Bezugnahme auf das Empfehlungsschreiben des Landkreises L. anerkennt. Denn hier heißt es ausdrücklich:

"Aus diesem Grund sollten Hecken in regelmäßigen Abständen "auf den Stock" gesetzt werden. Da diese Pflegemaßnahme einen erheblichen Eingriff in die Lebensgemeinschaft darstellen, sind sie in einer Heckenzeile nach Möglichkeit immer nur abschnittsweise durchzuführen. (...) Punktuell können einzelne Bäume belassen werden, indem sie bei der periodischen Heckenpflege geschont werden.

Da die Hecken nur abschnittsweise verjüngt werden sollen, darf ein Gehölzrückschnitt auf max. 1/3 und bis zu 50 m Länge der Hecke erfolgen. (...)" [sic]

Diese Anforderungen an einen Pflegeschnitt hat der Antragsteller - unstreitig - nicht gewahrt, weil er nicht nur vereinzelt Sträucher und Bäume und auch nicht nur auf einer Länge von 1/3 und bis zu 50 m die Feldhecke auf den Stock gesetzt hat. Vielmehr hat er sämtliche vorhandenen Sträucher und Bäume, unbeschadet ihres genauen Durchmessers, wie z.B. Birken abgeschnitten. Dies ergibt sich eindeutig aus den Lichtbildern, insb. Bl. 20,21 d. BA001. Auch im Übrigen ist ein, von dem Regelfall des § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG abweichender atypischer Sachverhalt, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Liegt nach alledem ein Eingriff im Sinne des § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, kann sich der Antragsteller auch nicht auf die sog. "Landwirtschaftsklausel" gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG berufen. Hiernach ist die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diese Regelung nimmt lediglich die hier nicht betroffene tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts von der Eingriffsregelung aus. Standortverbessernde Maßnahmen, mit denen eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche erst ermöglicht oder effektiver gestaltet werden soll und ebenso wenig landwirtschaftliche Maßnahmen, die - wie hier - nicht den in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 BNatSchG genannten Anforderungen an eine gute fachliche Praxis entsprechen, wonach die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente zu erhalten sind (BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 - 4 C 4/18 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016 - 14 ZB 15.147 -, juris Rn. 9), gehören hierzu nicht.

Dieser Eingriff wurde durch den Antragsteller auch ohne die notwendige Zulassung vorgenommen. Eine solche Zulassung wäre erforderlich gewesen. Die Beseitigung der Feldhecken war naturschutzrechtlich verboten und hätte rechtmäßig allein nach einer auf der Grundlage des § 67 BNatSchG möglichen Befreiung vorgenommen werden können. Ein Verbot, die betreffenden Feldhecken zu beseitigen, ergab sich zum einen aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach verboten ist, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, zum anderen aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, aus dem sich das Verbot ergibt, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dass Feldhecken, wie sie auf den in dem Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern zu sehen sind, Lebensstätten, d.h. regelmäßige Aufenthaltsorte (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG) wild lebender Tiere sind, liegt dabei auf der Hand (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.11.2017- 4 ME 352/17).

Ein im Sinne der genannten Vorschriften vernünftiger Grund für die Beseitigung der Feldhecken lag nicht vor. Ein solch vernünftiger Grund ist anzunehmen, wenn die betreffende Handlung - was hier nicht der Fall ist - ausdrücklich erlaubt ist, oder wenn sie im Rahmen einer Abwägung aus Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint, was insbesondere der Fall ist, wenn die betreffende Handlung als sozialadäquat anzusehen ist. Außerdem liegt ein vernünftiger Grund bei der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Bodenbewirtschaftung vor, sofern diese - was hier, wie gesehen, nicht der Fall ist - der guten fachlichen Praxis entspricht (Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 39 BNatSchG Rn. 8; Stöckel/Müller/Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 240. EL April 2022, § 39 BNatSchG Rn. 7). Wird die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätte wild lebender Tiere sind, in erster Linie durchgeführt, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen, ist ein vernünftiger Grund in aller Regel zu verneinen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.11.2017 - 4 ME 352/17). Nach dem gegenwärtigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, ist davon auszugehen, dass ein solcher Fall hier gegeben war, nämlich das Ziel der Beseitigung der Feldhecken war, bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen. Dafür spricht die E-Mail des Antragsgegners vom 4. Januar 2021, der zu entnehmen ist, dass neben der Entfernung der Gehölze die Fläche "auf links gedreht" wurde. Andere Gründe für derartige Maßnahmen, als die Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu verbessern, sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar.

Nach allem lagen die in § 17 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG vorgesehenen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners vor. Es kann weiter nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, die Feldgehölze - so wie es sich aus dem beigelegten Merkblatt und der rot eingezeichneten Flurstückskarte ergibt - wiederherzustellen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner durfte zutreffend vor dem Hintergrund, dass die Feldhecken vor Ort die Biotopvernetzung wieder ergänzen können und zudem der Antragsteller keine Rückäußerung zu den, von dem Antragsgegner angebotenen Optionen, abgegeben hat, die Wiederherstellung des früheren Zustandes als das notwendige Mittel erachten. Auch hat der Antragsgegner überzeugend darleget, dass gerade eine Anpflanzung im Winter sinnvoll ist, weil dies angesichts der in den Wintermonaten herrschenden Feuchtigkeit ökologisch angezeigt ist, um u.a. Trockenstress und dadurch entstehende irreparable Schäden an den Wurzeln zu vermeiden.

Zuletzt besteht an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse hinausgeht, das an dem Erlass der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung besteht. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung u.a. des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, dass naturschutzrechtliche Anordnungen zur Wiederherstellung der natürlichen Verhältnisse auch auf den von dem Antragsgegner genannten generalpräventiven Gesichtspunkt gestützt werden können, dass eine unerwünschte Nachahmung durch Dritte verhindert werden soll (Nds.OVG, Beschl. v. 22.12.2015 - 4 ME 270/15 -, juris). Der Umstand, dass seit der Maßnahme nunmehr zwei Jahre vergangen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist nicht so, dass der Antragsgegner ein zögerliches Verhalten gezeigt hätte, das dagegen sprechen könnte, dass eine Maßnahme dringlich vollzogen werden muss. Denn maßgeblich ist letztlich eine Würdigung des konkreten Sachverhalts sowie des einschlägigen materiellen Rechts (hierzu: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 80 Rn. 207f). Hier hat der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2021, also kurz nach Durchführung der Maßnahme, auf eine zu erwartende Wiederherstellungsverfügung hingewiesen. Zu der zeitlichen Verzögerung kam es maßgeblich, weil der Antragsgegner auf Wunsch des Antragstellers mit diesem einen erneuten Ortstermin vereinbarte und dem Antragsteller (mehrfach) die Gelegenheit gab, sich (freiwillig) für eine der dort besprochenen Optionen zu entscheiden. Hiervon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle eines weiteren Aufschubs zum einen eine persistierende Schädigung des Naturhaushalts eintritt und die entstehende Vorbildwirkung für Dritte nicht hingenommen werden kann.

Die Androhung des Zwangsgeldes ist auf der Grundlage der §§ 64, 65, 70 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ebenfalls zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Der hier zugrunde zu legende Auffangstreitwert war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.