Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 25.06.2014, Az.: 13 B 9666/14

Abwahl; Entlassung; Funktionsamt; Hochschule; Hochshculrat; Senat; Verfahren; Vizepräsidentin

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.06.2014
Aktenzeichen
13 B 9666/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Abwahl der Vizepräsidentin der Hochschule durch den Senat ohne Bestätigung des Hochschulrates

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung als hauptberufliche Vizepräsidentin der Hochschule Hannover.

Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde die Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.03.2018 zur hauptberuflichen Vizepräsidentin der Hochschule Hannover ernannt.

Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium der Hochschule und Mitarbeitern der Hochschule (vgl. Beiakte A, Abschnitt „Senat“ Bl. 3; Beiakte A, Abschnitt “Präsidium“ Bl. 1 ff. und Beiakte A Abschnitt Hochschulrat Bl. 19 ff.).

In der 247. Senatssitzung am 17.12.2012 wurde der Antrag auf Abwahl des gesamten Präsidiums eingebracht (Beiakte B, Bl. 23 ff.).

In der 248. Sitzung des Senats am 11.01.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 6 die Antragstellerin mit 11 Stimmen bei jeweils einer Neinstimme und einer Enthaltung als hauptberufliche Vizepräsidentin abgewählt. Die Stimmenauszählung übernahm eine zuvor vom Senat gewählt Zählkommission. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung in der Beiakte B Bl. 27 ff. Bezug genommen.

Der Hochschulrat beriet über die Abwahl auf seiner Sitzung am 07.02.2013 und traf den Beschluss: „Der Hochschulrat bestätigt mehrheitlich die Vorschläge des Senats nicht.“

In seiner 251. Sitzung am 16.04.2012 nahm der Senat die Entscheidung des Hochschulrates zur Kenntnis, sah jedoch keine Grundlage mehr für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit und bestätigte seine Abwahlentscheidung vom 11.01.2013. Entsprechend unterrichtete er den Antragsgegner.

Der Antragsgegner entließ nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 26.06.2013 die Antragstellerin mit Ablauf des 30.06.2013 aus dem Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin der Hochschule Hannover und stellte fest, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand tritt. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung damit, dass die Senatsbeschlüsse deutlich machten, dass keine Vertrauensbasis mehr bestehe.

Nachdem die Antragstellerin bereits am 05.07.2013 Klage erhoben hat (Verfahren 13 A 5547/13), ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.07.2013 die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 26.06.2013 an. Er begründete diese Anordnung damit, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegenüber den privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiege. Der Entlassungsbescheid sei rechtmäßig, Es liege ein fiskalisches Interesse am Sofortvollzug vor. Wichtigster Aspekt sei aber eine zu befürchtende nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit der Hochschule.

Nachdem das Land Niedersachsen die Stelle einer hauptberuflichen Vizepräsidentin an der Hochschule Hannover neu ausgeschrieben hatte, suchte die Antragstellerin am 28.05.2014 um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Sie trägt vor: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Der Hochschulrat habe die Bestätigung des Senatsbeschlusses ausdrücklich verweigert. Der Senat könne die fehlende Bestätigung nicht durch einen erneuten Beschluss ersetzen. Belege für einen nachhaltigen Vertrauensverlust gebe es nicht.

Im Klageverfahren, auf das die Antragstellerin Bezug genommen hat, hat sie außerdem vorgetragen:

- Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 NHG sei zu unbestimmt. Es handele sich nur um eine bloße Zuständigkeitsnorm.

- Das NHG normiere keine materiellen Voraussetzungen für die Entlassung, dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

- Der Vergleich zu § 63c Abs. 5 NHG zeige, dass das NHG gerade bei § 40 NHG nicht von der Möglichkeit der Überstimmung des Hochschulrates ausgehe.

- Die Antragsgegnerin habe keine eigene Ermessensentscheidung getroffen.

- Es fehle zudem an einem wichtigen Grund für die Abwahl.

- Der Senat habe die Abwahlentscheidung nicht personenbezogen erörtert

- Die Auszählung der Stimmen in der Senatssitzung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

- Ein gewisser M. E. sei nicht stimmberechtigt gewesen, habe an der Abwahl aber teilgenommen.

- Das Abwahlergebnis sei entgegen § 7 der Wahlordnung nicht im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht worden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.07.2013 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er rechtfertigt seine Entfernungsverfügung.

Die Beigeladene tritt dem Antrag der Antragstellerin entgegen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug in Fällen, in denen dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt, besonders anordnen. Nach § 80 Abs. 3 VwGO hat sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesen Begründungserfordernis trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 08.07.2013 hinreichend Rechnung. Insbesondere die befürchtete nachhaltige Störung des Betriebsfriedens und der Funktionsfähigkeit der Hochschule Hannover rechtfertigt die von dem Antragsgegner vorgenommene Interessenabwägung.

Der angefochtene Bescheid vom 26.06.2013 wird sich zudem aller Voraussicht nach auch als rechtmäßig erweisen.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung durch die Antragsgegnerin ist § 48 Abs. 1 NHG. Danach ernennt und entlässt der Antragsgegner die Mitglieder des Präsidiums. Dienstherr der Beamten des Hochschule Hannover ist das Land Niedersachsen. § 48 Abs. 1 NHG weist die Zuständigkeit für die Entlassung bestimmter Beamter dem Antragsgegner zu. In Zusammenspiel mit der Regelung des § 40 NHG ist die Regelung hinreichend bestimmt genug. Danach hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu entlassen, wenn der Senat der Hochschule sie mit der erforderlichen Mehrheit abgewählt hat. Dem Antragsgegner steht dabei kein eigener Ermessensspielraum zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.05.1973 - 1 BVR 424/71 u.a. ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum gewährleistet, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Der Grundgesetzartikel ist zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Hierzu gehört auch, dass der Senat einer Hochschule letztendlich über die Besetzung der Hochschulleitung entscheidet (BVerfG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 BvR 911/00 u.a. (zit. n. juris, dort insbes. Rdnr. 169, sowie BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -. zit. n. juris, Rdnr. 55). Nach alledem steht dem Senat der Hochschule als mit Hochschullehrermehrheit besetztem Kollegialorgan wegen seines durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten ausschlaggebenden Einflusses auf die Besetzung des Präsidiums im Rahmen seiner Aus- und Abwahlentscheidung ein hochschulpolitisch begründeter Beurteilungsspielraum zu, denn das Präsidium - und damit auch die Antragstellerin als Mitglied des Präsidiums - hat eine weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Arbeit der Hochschule. Die Abwahlentscheidung des Senats ist damit weitgehend einer inhaltlichen Kontrolle sowohl durch die Antragsgegnerin als auch nachfolgend durch das Gericht entzogen (so auch schon VG Hannover, Beschl. v. 17.03.2011 - 2 B 550/11 -).

Rechtlich ist aller Voraussicht nach die Abwahlentscheidung des Senats nicht zu beanstanden.

Nach § 40 NHG kann der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats.

Die nach dem Gesetz erforderliche Stimmenanzahl für die Abwahl wurde erreicht.

Unstreitig erfolgte allerdings nicht die in § 40 NHG vorgeschriebene Bestätigung durch den Hochschulrat. Die Vorschrift selbst enthält keine Regelung für den Fall, wie das Verfahren weitergeführt werden soll, wenn sich der Hochschulrat dem Votum des Senats nicht anschließt.

Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass, wenn § 40 NHG dahingehend zu verstehen sein sollte, dass damit dem Hochschulrat ein absolutes Vetorecht eingeräumt werden sollte, nicht einfach auf die Regelungen des § 6 der Wahlordnung der Hochschule zurückgegriffen werden könnte. Denn die Wahlordnung kann eine Gesetzesvorschrift nicht außer Kraft setzen oder abändern.

Eine derartige Auslegung des § 40 NHG widerspricht jedoch der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Stellung des Senats. Der Hochschulrat ist nach § 52 NHG überwiegend mit Hochschul-Externen besetzt, seine Aufgabe liegt darin, das Präsidium und den Senat zu beraten. Ein absolutes Vetorecht des Hochschulrates ist damit nicht zu vereinbaren.

Es ist nach alledem davon auszugehen, dass vom Gesetzgeber deshalb kein absolutes Vetorecht für den Hochschulrat vorgesehen war. Dafür spricht auch die Einführung der jetzigen Regelung des § 63 c Abs. 5 NHG, mit der - allerdings nur bezogen auf die MHH - der Senat das Votum des Hochschulrates mit einer 3/4-Mehrheit überstimmen kann. Nach der Gesetzesbegründung (Lt-Drs. 17/741 S. 18) soll diese Regelung „zur Klarstellung“ aufgenommen worden sein, mithin ging der Gesetzgeber selbst davon aus, dass in der Sache keine neue Verfahrensweise eingeführt werden sollte.

Wäre die Abwahl der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, wäre es nach alledem gerechtfertigt, die nur für die MHH geltende Vorschrift des § 63c Abs. 5 NHG analog auch auf diesen Fall anzuwenden. Die zitierte Vorschrift trat allerdings erst nach den hier strittigen Ereignissen in Kraft, so dass sich seinerzeit noch keine Möglichkeit zur entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift ergeben hat. Da § 63c Abs. 5 NHG jedoch die an sich schon bestehende Rechtslage nur hinsichtlich der MHH ausdrücklich noch einmal klarstellt, formuliert die Vorschrift lediglich einen allgemeinen gültigen Rechtssatz, der auch schon selbst ohne ausdrückliche schriftliche Fixierung bei der Abberufung der Antragstellerin seine Gültigkeit hatte.

Der Senat hat dann allerdings den nunmehr in § 63c Abs. 5 NHG vorgeschriebenen Einigungsversuch mit dem Hochschulrat nicht unternommen. Ob nun auch diese Vorschrift nur Ausdruck eines allgemein gültigen Rechtssatzes war und der Senat der Beigeladenen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung grundsätzlich einen förmlichen Einigungsversuch in derartigen Fällen hätte unternehmen müssen, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren führt ein fehlender Einigungsversuch letztendlich nicht zu der Annahme der Rechtswidrigkeit des Beschlusses in der 251. Senatssitzung. Im vorliegenden Fall war das Verhältnis ausweislich der die Abwahl befürwortenden Stimmenanzahl derart zerrüttet, dass das Einigungsgespräch lediglich eine sinnlose Förmlichkeit dargestellt hätte. Im Übrigen war der Hochschulrat im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung durch den Rücktritt einer erheblichen Anzahl seiner Mitglieder praktisch zeitweise handlungsunfähig.

Die von der Wahlordnung der Hochschule in § 6 der Vorschrift geforderte personenbezogene Erörterung ist erfolgt. Insbesondere in den Sitzungen des Senats im Zeitraum von Januar bis April 2013 erfolgte die Beratung ausdrücklich im Hinblick auf die Person der Antragstellerin.

Auf § 15 der Grundordnung der Hochschule kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Regelung nicht ihrem Schutz dient. Sie, die Antragstellerin, hätte im Übrigen ja auch aus eigenem Antrieb die Sitzung während der Erörterung der Abwahl verlassen können.

Die Stimmenauszählung im Senat ist nicht zu beanstanden. Eine Zählkommission durfte nach § 9 Abs. 4 der Grundordnung gebildet werden. Diese Entscheidung fällt unter das Selbstorganisationsrecht des Senats. Die Stimmenauszählung ist weder vom Senat noch von einzelnen Mitgliedern beanstandet worden. Ein verfälschtes Wahlergebnis ist selbst von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

D. hat an den entscheidenden Sitzungen vom 21.03.2013 und 16.04.2013 nicht teilgenommen, sondern wurde vertreten. Im Übrigen hat die Hochschule D. mindestens seit 1996 der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet, nach Überprüfung durch die Hochschule wurde diese Zuordnung bestätigt, ein Widerruf ist nicht erfolgt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nach alledem insoweit kein Verfahrensfehler feststellbar.

Ausweislich des Protokolls hat an der Sitzung am 17.12.2012 und 11.01.2013 aus der MTV-Gruppe auch das Personalratsmitglied E. teilgenommen, obwohl nach § 14 der Grundordnung der Hochschule Mitglieder der Personalvertretung nicht einem Gremium angehören dürfen, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Dies hat jedoch letztendlich keine Auswirkungen gehabt. Selbst wenn E. für die Abwahl gestimmt haben sollte, kam es für die 3/4-Mehrheit im Senat nicht mehr auf seine Stimme an. Im Übrigen war er bei der letztentscheidenden Abstimmung im Senat am 16.04.2013 nicht anwesend. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Teilnahme des E. kommt es mithin nicht mehr an.

Die in § 7 der Wahlordnung vorgesehen Bekanntmachung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der zuvor getroffenen Entscheidung. Dadurch soll lediglich die Hochschulöffentlichkeit informiert werden.

Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Senats sind nicht zu erkennen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass es zu erheblichen Differenzen zwischen dem Präsidium und zumindest einem Teil der Hochschullehrerschaft gekommen ist. Dies zeigt nicht zuletzt das Ergebnis von allen 12 Ja-Stimmen zur Bestätigung der Abwahlentscheidung. In der 251. Sitzung des Senats wurde einstimmig die Abwahl bestätigt.

Entsprechend den Regelungen des § 39 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 7 NHG trat die Antragstellerin deshalb auch mit den Zeitpunkt der Entlassung aus dem aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht ebenfalls einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung bleibt einem besonderen Beschluss vorbehalten.