Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.2021, Az.: 5 Sa 925/20 E
Systematik der tariflichen Bewertung im BAT; Determinierung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs durch das beabsichtigte Arbeitsergebnis im Eingruppierungsverfahren nach TV-L und seiner Entgeltordnung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.03.2021
- Aktenzeichen
- 5 Sa 925/20 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 15536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2021:0304.5Sa925.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 02.07.2020 - AZ: 2 Ca 32/20 E
Rechtsgrundlagen
- Teil 2 Abschnitt TUA I EG V b BAT
- Teil 2 Abschnitt TUA I EG V c BAT
- Teil 2 Abschnitt TUA I EG VII BAT
- TV-L EntgO EG 9
- TV-L EntgO EG 9a
- TVÜ-L § 29a Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin oder Servicekraft in einem Gericht ist einheitlich zu bewerten. Sie bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Denn sie dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 22 BAT ist der Arbeitsvorgang der Bezugspunkt der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.07.2020 - 2 Ca 32/20 E - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L und ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L, jeweils Stufe 4, zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem auf der jeweiligen Fälligkeit folgenden Tag, frühestens ab Klagezustellung, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 00.00.1990 bei dem beklagten Land beschäftigt. Seit dem 00.00.1993 ist sie beim Verwaltungsgericht C-Stadt tätig und übt dort seit dem 00.00.1996 die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin aus. Zu ihren zahlreichen Aufgaben gehören u. a.:
- Erledigung des Schreibwerks
- Schreiben der digital diktierten Protokolle
- Zustellungs- und Verkündungsvermerke auf Urteilen
- Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht
- Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft
- Durchführung von Zustellungen
- Heranziehung und Ladung ehrenamtlicher Richter
- Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern
- Durchführung öffentlicher Zustellung
- Erstellung der Monatsstatistik, Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und dem diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in den für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Am 01.11.2006 wurde der BAT durch den TV-L abgelöst. Die Klägerin wurde von der Vergütungsgruppe BAT VI b in die Entgeltgruppe 6 TV-L übergeleitet. Ab 01.05.2004 erhielt sie eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % aufgrund einer 6-jährigen Bewährung.
Mit Schreiben vom 30.08.2018, dem beklagten Land am selben Tage zugegangen, machte die Klägerin Ansprüche auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, hilfsweise 8 TV-L rückwirkend ab 01.01.2018 geltend.
Nachdem das beklagte Land diesem Ansinnen nicht nachgekommen war, hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Osnabrück ihr Begehren im Wege einer Höhergruppierungsklage weiterverfolgt.
Wegen sämtlicher weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Bl. 2 bis 7 desselben, Bl. 72-75 der Gerichtsakte) verwiesen.
Mit Urteil vom 02.07.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort Bl. 7 bis 10 desselben, Bl. 75 bis 77 der Gerichtsakte verwiesen).
Dieses Urteil ist der Klägerin am 27.07.2020 zugestellt worden. Mit einem am 24.08.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel sogleich begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin in vollem Umfang das erstinstanzliche Klageziel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, ihre Tätigkeit sei nicht einheitlich zu bewerten, unabhängig davon, ob sie einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bilde. Die Auslegung der für Servicekräfte und Geschäftsstellenverwalterinnen maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften lasse keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz zu, demzufolge die Wertigkeit der Arbeit anhand von Arbeitsvorgängen bestimmt werden müsse und lediglich die Wertigkeit der Arbeitsvorgänge entscheidend sei, nicht hingegen Zeitanteile.
Die Klägerin beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.07.2020 - 2 Ca 32/20 E- abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 8 und ab 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 8, jeweils Stufe 4, zu vergüten und die sich insoweit ergebenen Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag, frühestens ab Klagzustellung, mit fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es bestreitet, dass die Tätigkeit der Klägerin in einem rechtlich relevanten Umfang schwierig sei, unabhängig von der Frage, ob diese Tätigkeit tarifrechtlich als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei. Im Übrigen sei die Annahme eines einheitlichen großen Arbeitsvorganges tarifrechtlich unzutreffend. Denn diese Wertung müsste im Ergebnis dazu führen, dass nahezu jede gerichtliche Servicekraft die höhere Vergütungsgruppe für sich in Anspruch nehmen könne. Die Auslegung des Tarifvertrages lasse erkennen, dass dieses Ergebnis nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 24.08., 02.11.2020 und 01.03. und 03.03.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist auch begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Zuerkennung des Klageanspruches.
I.
Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, es besteht insbesondere auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
II.
Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9 a TV-L zu vergüten.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der TV-L mit seiner Entgeltordnung Anwendung. Ursprünglich fand auf dieses Arbeitsverhältnis uneingeschränkt der BAT Anwendung. Unabhängig von der Überleitung des BAT zum TV-L richtet sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 29 a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L nach § 22 BAT i. V. m. der Anlage 1 zum BAT Teil 2 Abschnitt T unter Abschnitt I. Denn unstreitig hat sich die Tätigkeit der Klägerin nicht geändert, so dass es auf die bisherige Eingruppierung ankommt.
2.
Die Tätigkeit der Klägerin entspricht den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT nach Anlage 1a zum BAT Teil 2 Abschnitt TUA I "Angestellte im Justizverwaltungsdienst".
a.
Die Klägerin weist völlig unproblematisch die grundständigen Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe auf. Sie ist Geschäftsstellenverwalterin im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1. Darüber hinaus weist sie auch die 3-jährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 auf. Diese Vergütungsgruppe ist ihr deswegen zuzuerkennen, weil ihre Tätigkeit sich von der grundständigen Vergütungsgruppe VII BAT dadurch heraushebt, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der schwierigen Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Vergütungsgruppe erfüllen.
b.
Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist als ein einziger großer Arbeitsvorgang zu bewerten.
aa.
Nach § 22 BAT ist auch Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis.
Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die von die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierzu reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nach Bestimmung des Arbeitsvorganges wird dieser anhand des Tarifmerkmales bewertet (statt vieler: BAG Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 Randnummer 27).
bb.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin oder einer Servicekraft in einem Gericht einheitlich zu bewerten, sie bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Denn die gesamte Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin/Servicekraft dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens (BAG a.a.O. Randnummer 58).
cc.
Die Kritik des beklagten Landes an dieser Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird von der Berufungskammer nicht einmal ansatzweise geteilt:
aaa.
Die Bestimmung des § 22 BAT (jetzt § 12 TV-L) steht vor der Klammer. Sie gilt für den gesamten Bereich der Anlage 1a zum BAT bzw. der Entgeltordnung. Es gibt bei der Auslegung der maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von dieser klaren Systematik und Grundordnung des Eingruppierungsrechtes im Bereich der Justizverwaltung hätten abweichen wollen. Zwar ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungsabstufung nach dem Maß der in der Tätigkeit enthaltenen schwierigen Arbeitsvorgänge beabsichtigt hatten. Möglich erscheint auch, dass die Tarifvertragsparteien die nun entstandenen Schwierigkeiten nicht vorhergesehen haben, die daraus herrühren, dass die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann. Angesichts der Äußerung der Tarifvertragsparteien vom 02.03.2019, nämlich Gespräche darüber aufzunehmen, wie eine sinnvolle und gerechte Abstufung der Vergütungsgruppen vorgenommen werden kann, ist es dem Gericht nicht möglich, einen von den normalen Grundregeln des Eingruppierungsrechts abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu erkennen. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich eine Abstufung nicht nach Arbeitsvorgängen sondern nach Zeitminuten der Gesamtarbeitszeit, unabhängig von zu bildenden Arbeitsvorgängen gewollt, so hätte nichts nähergelegen, als spätestens bei den Tarifvertragsverhandlungen, die zur Erklärung vom 02.03.2019 geführt haben, sich dahingehend zu äußern. Entgeltgruppe 9 hätte ohne weiteres dahingehend gefasst werden können, dass sie gelautet hätte: "Beschäftigte in Serviceeinheiten, die mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 3 ausüben" (LAG Köln vom 29. Juni 2020 - 2 Sa 632/19 - Randnummern 18 und 19).
bbb.
Die Konsequenz dieser einheitlichen Betrachtungsweise führt sicherlich zu dem Ergebnis, dass die Differenzierungen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften weitestgehend gegenstandslos sind.
Dies beruht jedoch zum einen auf der Systematik des Tarifvertrages. Im Auslegungskanon der für Tarifverträge maßgebenden Grundregeln haben vorstehende Erwägungen, die die Berufungskammer unter die Rubrik "allgemeine Gerechtigkeitserwägungen" verortet, nur als Hilfskriterium Platz.
Zum anderen beruht dies auf der Arbeitsorganisation durch das C. als Arbeitgeber. Wenn das Konzept einer Servicemitarbeiterin, die von Anfang bis Ende sämtliche bei der Aktenverwaltung anfallenden Tätigkeiten zu bewältigen hat und dieses Konzept aus Arbeitgebersicht unbestreitbare Vorteile bringt hinsichtlich Flexibilität und Vertretung und dergleichen, dann müssen eben auch die Nachteile in Kauf genommen werden. Von der früheren in der Justiz bekannten Aufteilung der Justizfachangestellten (Geschäftsstellenverwalterinnen im früheren Sinne, Protokoll- und Schreibkräfte) hat sich das Land aus Gründen der Effektivität und Effizienz der Arbeitsabläufe längst verabschiedet. Wenn dies nun zu einer geänderten tarifrechtlichen Bewertung der Tätigkeit führt, dann ist dies die notwendige Konsequenz.
c.
Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an.
aa.
Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier "der schwierigen Tätigkeit", ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erheblich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 BAT bestimmtem Maß anfallen. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben (BAG a.a.O., Randnummern 65 und 67). Für das Vorliegen einer schwierigen Tätigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß genügt ein deutlich zeitlich untergeordneter Prozentanteil von vielleicht 8 bis 9 Prozent. Entscheidend ist, dass ohne diese schwierigen Tätigkeiten ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden kann, weil dann die Aktenbearbeitung unvollständig wäre (BAG a.a.O., Randnummer 72).
bb.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitfall zu bejahen. Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu Vergütungsgruppe VII Anlage 1a BAT 2 Abschnitt TUA 1 "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" sind jedenfalls folgende Einzeltätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages schwierig:
- Entschädigung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen
- Mitteilung der Rechtskraft (die Erteilung einer Rechtskraft oder Notfristzeugnisses unterscheidet sich nicht wesentlich von der Mitteilung der Rechtskraft)
- Zählkarte und Statistik
- Heranziehung ehrenamtlicher Richter.
Bereits mit Feststellung dieser Einzeltätigkeiten liegt eine schwierige Tätigkeit in einem rechtlich bedeutenden Ausmaß vor. Diese Überzeugung des Berufungsgerichtes resultiert bereits aus den unstreitigen und bindenden Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 10 desselben: "innerhalb des von der Klägerin behaupteten einzigen Arbeitsvorgangs fallen schwierige Tätigkeiten von unstreitig mehr als 1/5 und weniger als 1/3 an"). Darüber hinaus wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift verwiesen.
Das beklagte Land hat nämlich bereits anerkannt, dass bei der Klägerin zumindest Arbeitsvorgänge anfallen, die 1/5 der Gesamttätigkeit ausmachen und das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit erfüllen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann das nicht nachträglich in Frage gestellt werden.
3.
Die Eingruppierung aufgrund der Beurteilung des Arbeitsvorganges in die Entgeltgruppe V b BAT führt zur Zuerkennung der Entgeltgruppe 9 TV-L in dem Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 sowie der Eingruppierung in die neu geschaffene Entgeltgruppe 9a TV-L zum 01.01.2019. Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung, dass Vergütungsdifferenzen entsprechend ihrem Berufungsantrag zu verzinsen sind.
C.
Gemäß § 91 ZPO hat das beklagte Land als unterlegende Partei vollständig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere legt die Berufungskammer die uneingeschränkt überzeugende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde. Die Verfassungsbeschwerden des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 18.02.2021 gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 sind kein Zulassungsgrund, zumal der Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens wegen dieser Verfassungsbeschwerde bereits rechtskräftig und unanfechtbar zurückgewiesen worden ist.