Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.04.2021, Az.: 15 Sa 557/20

Tatbestandsberichtigung in einem Urteil; Anforderungen an eine Tatbestandsberichtigung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.04.2021
Aktenzeichen
15 Sa 557/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 34673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2021:0419.15Sa557.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 10.02.2020 - AZ: 8 Ca 334/18

Fundstellen

  • BB 2021, 1074 (Pressemitteilung)
  • EzA-SD 25/2021, 3

Redaktioneller Leitsatz

1. Gem. § 320 ZPO ist auf Antrag der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, soweit er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.

2. Unrichtigkeiten, Dunkelheiten etc. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend (aber nicht wörtlich) wiedergegeben ist, Auslassungen nicht, soweit das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand aufzunehmen war. Die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die mindestens konkludent in Bezug genommen worden sind, kann nicht unter Bezug auf die Unvollständigkeit verlangt werden.

Tenor:

Das Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 19. April 2021 - 15 Sa 557/20 - wird berichtigt.

Der 5. Absatz auf Seite 3 muss lauten:

"Direkter Vorgänger des Klägers als Hauptabteilungsleiter EAD war der Mitarbeiter R. von November 2006 bis 2010. Bis Oktober 2006 war Hauptabteilungsleiter EAD der Mitarbeiter H. Bereichsleiter EA war bis 2007 K., von 2007 bis 2011 H., von 2011 bis 2013 N. und von 2013 bis 2017 der Mitarbeiter E.. Für den Geschäftsbereich TE zuständiges Mitglied des Markenvorstandes war von 2013 bis 2015 N."

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Gründe

Auf den Antrag der Beklagten war der Tatbestand des Urteils vom 19. April 2021 gem. § 64 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 525, 320 ZPO in dem angegebenen Umfang zu berichtigen. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vor.

Gem. § 320 ZPO ist der Tatbestand des Urteils zu berichtigen, soweit er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Diese Voraussetzungen liegen nur im Hinblick auf Teile des 5. Absatzes auf Seite 3 des Urteils vor, im Übrigen liegen sie nicht vor.

1.

Der Tatbestand enthält im Hinblick auf die Angabe des akademischen Titels des Mitarbeiters R. auf Seite 3 der Urteilsausfertigung und den Zeitraum der Beschäftigung des Mitarbeiters H. als Hauptabteilungsleiter EAD eine Unrichtigkeit und war insofern zu berichtigen.

Im Übrigen enthält der beanstandete Absatz auf Seite 3 der Urteilsausfertigung keine Unrichtigkeit gem. § 320 ZPO. Eine Unrichtigkeit ist insbesondere nicht in der Bezeichnung des H. als Mitarbeiter zu sehen. Die Bezeichnung bedeutet lediglich, dass H. zur Zeit seiner Beschäftigung als Hauptabteilungsleiter EAD Mitarbeiter der Beklagten gewesen ist. Über die Frage, ob er derzeit noch Mitarbeiter ist, trifft sie keine Aussage. Eines Zusatzes, aus dem deutlich wird, dass er nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten ist, bedurfte es nicht.

Dass der Mitarbeiter H. Hauptabteilungsleiter EAD gewesen ist, hat die Beklagte nicht bestritten.

2.

Die weiter beantragte Berichtigung des letzten Satzes im vorletzten Absatz auf Seite 4 des Urteils kommt nicht in Betracht.

Soweit der Vortrag zur Entscheidung des Markenvorstandes N., des Bereichsleiters EA E. und des Leiters APS G., den US-Aufsichtsbehörden nicht mitzuteilen, dass die getesteten Fahrzeugmodelle über einen "Defeat Device" verfügten als unstreitig dargestellt worden ist, liegt eine Unrichtigkeit iSd. § 320 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Die Kammer hat den dahingehenden Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten als unstreitig bewertet. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 21 des Urteils unter II. 2. (c), (bb), (aaa), (aaaa). Danach war der Vortrag im Tatbestand als unstreitig wiederzugeben.

3.

Der Tatbestand ist auch nicht im Hinblick auf die Wiedergabe des Inhalts der Betriebsratsanhörung auf Seite 6 des Urteils zu berichtigen.

"Unrichtigkeiten", "Dunkelheiten" usw. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend (wenn auch nicht wörtlich) wiedergegeben ist, "Auslassungen" nicht, soweit das Vorbringen nicht in den (ohnehin nur) "knappen" Tatbestand aufzunehmen war. Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt, kann grundsätzlich die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen worden sind, nicht unter Berufung auf die Unvollständigkeit verlangt werden; vgl. Zöller-Feskorn ZPO, 33. Aufl., § 320 Rn. 7.

Da es auf den genauen Wortlaut der Anhörung des Betriebsrates nicht ankam, reichte die auszugsweise Wiedergabe der Anhörung aus. Einer Ergänzung bedarf es auch deshalb nicht, weil auf das Anhörungsschreiben ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

4.

Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Angabe "im Sommer 2011" im 6. Abs. auf Seite 6 des Urteils liegen nicht vor.

Es ist auch unter Berücksichtigung des Antragsschriftsatzes der Beklagten vom 11. Juni 2021 nicht ersichtlich, worin hier eine Unrichtigkeit gesehen werden soll. Sowohl die gewählte Bezeichnung "Sommer" als auch die von der Beklagten für richtig gehaltene Bezeichnung "Mitte" bezeichnen einen nur vage umrissenen Zeitraum, der sich im Wesentlichen deckt. Eine genaue Zeitangabe für die Information des Klägers durch den Mitarbeiter D. haben beide Parteien nicht vorgetragen. Die Angabe, es sei im Sommer geschehen, ergibt sich ebenso aus dem Vortrag des Klägers wie die Angabe, es sei Mitte 2011 geschehen.

5.

Schließlich liegt im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 17 des Urteils "die EA 189 Motoren befanden sich aber bereits seit 2007 in der Produktion und wurden seit 2008 in den USA vermarktet", keine Unrichtigkeit vor.

Es mag sein, dass die EA 189 Motoren seit dem Modeljahr 2009 in den USA vermarktet wurden. Hieraus folgt aber nicht, dass die Vermarktung in den USA nicht bereits im Jahr 2008 begonnen hat, da das neue Modelljahr in den USA typischerweise im August/September des vorangegangenen Jahres beginnt. Dass die EA 189 Motoren im Jahr 2008 noch nicht vermarktet worden sind, trägt die Beklagte im Übrigen im ihrem Antragsschriftsatz nicht vor.

6.

Gegen diesen Beschluss findet gem. § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO eine Anfechtung nicht statt.