Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.08.2015, Az.: 15 KF 1/14
Abfindung; wertgleiche Abfindung; Abfindungsvereinbarung; begünstigtes Agrarland; vorläufige Besitzeinweisung; Neubescheidung; Flurbereinigung; Vereinfachte Flurbereinigung; Vorzeitige Ausführungsanordnung; Wertermittlung; Windenergieanlage; Windpark
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.08.2015
- Aktenzeichen
- 15 KF 1/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 27 FlurbG
- § 44 FlurbG
- § 63 FlurbG
- § 86 FlurbG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auch in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren bedarf es grundsätzlich einer Wertermittlung.
2. Zu den Voraussetzungen für die Höherbewertung einer Fläche - als begünstigtes Agrarland - im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen, Amt für Landentwicklung Meppen, vom 19. Dezember 2013 verpflichtet, die in dem am 20. September 2012 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Ausla-gen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 65 EUR festgesetzt; daneben wird die Hälfte einer Gerichtsge-bühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.
Der Kläger und der Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich als Teilnehmer (Ordnungsnummer 135) des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bimolten (Landkreis Grafschaft Bentheim) gegen seine Abfindung und insoweit insbesondere gegen die Abgabe eines seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht als Standort für Windenergieanlagen bewerteten Einlageflurstücks (G., Flur H., „I.“, 4,7054 ha).
Zunächst war geplant, in Bimolten ein freiwilliges Landtauschverfahren (nach §§ 103a ff. FlurbG) durchzuführen. Zur Vorbereitung des freiwilligen Landtauschverfahrens schlossen der Vater des Klägers sowie der Vater des späteren Teilnehmers J. K. am 13. November 1997 einen Tauschvertrag. Der Vater des Klägers gab darin u.a. das o.a. Einlageflurstück „I.“ an Herrn J. K. ab, der es im Dezember 1997 weiter an den späteren Teilnehmer L. tauschte. Danach versuchte der Vater des Klägers, der weiter Eigentümer geblieben war, vergeblich, den Besitz an dem Flurstück „I.“ zurück zu erhalten. Eine Herausgabeklage vor dem Amtsgericht Nordhorn - Landwirtschaftsgericht - blieb im September 2002 erfolglos.
Da entgegen der ursprünglichen Annahme im Verfahren auch Baumaßnahmen und umfangreiche Vermessungen für erforderlich erachtet wurden - die sich über das Landtauschverfahren offenbar nicht verwirklichen ließen (vgl. § 103 e FlurbG) -, wurde das Flurbereinigungsverfahren Bimolten am 4. Februar 2002 als vereinfachtes nach § 86 FlurbG eingeleitet. Es umfasst ein Gebiet von 764 ha mit 78 Teilnehmern. Der Wege- und Gewässerplan wurde im Dezember 2003 genehmigt. Eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG unterblieb ebenso wie eine vorläufige Besitzeinweisung, und zwar Letzteres vor dem Hintergrund, dass „sämtliche von der Umverteilung betroffene Flächen einschließlich der Flächen des Klägers bereits von den zukünftigen Eigentümern bzw. Pächtern im Rahmen eines freiwilligen Nutzungstausches bewirtschaftet wurden“. Dementsprechend wurden über die Neuzuteilung der Flächen mit allen Beteiligten außer dem Kläger Planvereinbarungen geschlossen. Wiederholte Versuche, auch mit dem Kläger eine Planvereinbarung zu schließen, scheiterten im Wesentlichen an der Frage, ob der Kläger das o.a. Einlageflurstück zurück- bzw. andernfalls einen Ausgleich für den aus seiner Sicht damit verbundenen Verlust des Standortes für eine Windenergieanlage erhält.
Die bauplanungs- und -ordnungsrechtliche Situation hinsichtlich der Errichtung von größeren Windenergieanlagen zur Fremdversorgung stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Der Kläger erhielt - in Ermangelung bis dahin wirksamer planungsrechtlicher Vorgaben zur Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich der Stadt Nordhorn - zunächst im September 1999 einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen u.a. auf seinem o.a. Grundstück „I.“ und nachfolgend im November 2003 der vorgesehene Betreiber eine Baugenehmigung für zwei entsprechende Anlagen. Nachdem sich der Kläger und der vorgesehene Betreiber u.a. über die Beteiligungsverhältnisse Dritter nicht einigen konnten, wurde die Baugenehmigung im Juni 2005 auf ihn übertragen. Die Baugenehmigung enthielt u.a. die Nebenbestimmung, dass vor Baubeginn die Eignung des Baugrundes durch ein Bodengutachten nachzuweisen war. Ein solches wurde nicht vorgelegt. Ein im Jahr 2006 gestellter Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde abgelehnt; der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde im Dezember 2006 zurückgezogen. Stattdessen erfolgten im November 2006 geringfügige Erdarbeiten, deren Stilllegung im März 2008 verfügt wurde. Die Baugenehmigung ist daher erloschen. Abgelehnt wurde im Jahr 2009 zudem eine neue Bauvoranfrage für einen geänderten Anlagentyp auf demselben Standort.
(Denn) Bauplanungsrechtlich erfolgt die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in der Stadt Nordhorn durch die Darstellung von entsprechenden Sonderbauflächen mit Ausschlusswirkung, und zwar seit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000. Die darin vorgesehene Sonderbaufläche liegt nord-östlich der Einlageflächen des Klägers. In dieser Sonderbaufläche, also nicht auf den Einlageflächen des Klägers, sind mehrere Anlagen des sog. Windparks Bimolten I und II verwirklicht worden. Spätestens seit dem Jahr 2014 plant die Stadt Nordhorn eine Ergänzung dieser Sonderbaufläche für Windenergieanlagen Der entsprechende Entwurf einer 88. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht dafür fünf Zonen vor. Eine davon (mit 270 Hektar) stellt sich als Erweiterung der bisherigen Fläche in nord-westliche Richtung dar und umfasst teilweise auch eine neue „getauschte“ Abfindungsfläche des Klägers (Flurstück M.). Das Einlageflurstück „I.“ liegt hingegen nicht in einer der fünf potentiellen Erweiterungszonen.
Am 20. September 2012 wurde der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben. Er sieht unter Ziffer 2.3.1 entsprechend eines Beschlusses der Teilnehmergemeinschaft vor: „Eine Wertermittlung ist nach den Vorschriften der §§ 27 ff. FlurbG nicht durchgeführt worden. Die Zuteilung erfolgte nach Fläche.“ Ergänzend ist unter Ziffer 2.3 geregelt: „Zur Darstellung der Abfindung ist im Nachweis über Anspruch und Abfindung unter „Wert“ die Fläche in ar angegeben. Es handelt sich um einen mathematisch festgelegten Zahlenwert.“
Hierauf beruhend „ermittelte“ der Funktionsvorgänger des Beklagten bei einer Einlagefläche des Klägers von 23,2792 ha, die sich im Wesentlichen aus Acker- und Grünland zusammensetzte, aber auch Wald, Sumpf und Straße enthielt, durch Multiplikation mit 100 ein Wertverhältnis „WV“ von 2.327,92. Abzüglich eines partiellen Landabzuges von 2% sowie Sonderabzügen durch eine teilweise Planvereinbarung von 59,94 WV ergab sich ein Abfindungsanspruch von 2.245,70 WV. Da die neuen Flächen, die nunmehr ganz überwiegend aus Ackerland (21,1419 ha) bestehen, 22,7231 ha umfassen und damit mit 2.272,31 WV bewertet worden sind, ergab sich rechnerisch eine - als „unvermeidbar“ eingestufte - Landmehrabfindung von 26,61 WV, die bei einem Umrechnungsfaktor von 220 EUR zu einer vom Kläger zu erbringenden Geldleistung von 5.854,20 EUR führte. Die Einlagefläche G. wurde dem Teilnehmer L. zugeteilt.
Der Kläger legte am 20. September 2012 Widerspruch ein, mit dem er sich im Wesentlichen gegen die Abgabe seines o.a. Einlageflurstücks als Standort von zwei genehmigten Windenergieanlagen wandte; die Baugenehmigung sei noch nicht erloschen. Auch unabhängig von dieser Qualität des Einlageflurstücks habe er durch den im Flurbereinigungsplan nachvollzogenen Flächentausch seines Vaters aus dem Jahr 1997 zu Unrecht 0,5 ha Fläche verloren.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen, Amt für Landentwicklung Meppen, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurück.
Der Kläger sei wertgleich abgefunden. Er habe 26 Flurstücke in 13 getrennt liegenden Bewirtschaftungseinheiten eingebracht und dafür 10 Flurstücke in vier Bewirtschaftungseinheiten erhalten. Der Zusammenlegungsgrad betrage somit 13 zu 4. Zusätzlich habe der Kläger 10,2818 ha weiteres Ackerland erhalten. Unter dem Gesichtspunkt der Bodenbewirtschaftung sei der Kläger deshalb mit der Zuteilung auch einverstanden.
Ein Anspruch auf (teilweise) Abfindung in alter Lage bestehe hingegen nicht. Das Einlageflurstück „I.“ sei zu Recht nicht als Standort für Windenergieanlagen eingestuft worden. Nach dem aktuellen Planungsrecht stünde der Errichtung solcher Anlagen die Darstellung einer anderweitig gelegenen Sonderbaufläche mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan entgegen. Die vom Kläger angedachte Windenergieanlage solle nicht der Selbstversorgung dienen und müsse sich deshalb an dieser Darstellung messen lassen. Die Baugenehmigung vom November 2003 sei wegen der Nichtvorlage des Bodengutachtens als aufschiebende Bedingung nie wirksam geworden, wäre aber jedenfalls wegen Zeitablaufs nach § 71 NBauO erloschen. Im Übrigen habe bereits der Vater des Klägers dieses Flurstück durch den Tauschvertrag „dauerhaft und endgültig“ aufgegeben.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. Dezember 2013 hat der Kläger am 21. Januar 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Wiederzuteilung des Einlageflurstücks N. „I.“ wiederholt und vertieft. Der Funktionsvorgänger des Beklagten habe systematisch daran mitgewirkt, ihm, dem Kläger, diese Fläche zu entziehen, u.a. den Flurbereinigungsplan nicht bereits während der Geltungsdauer der Baugenehmigung vorgelegt, und seine Fläche stattdessen Herrn L. zur Nutzung als Windkraftfläche zugeteilt. Die Baugenehmigung sei unbedingt erteilt worden. Seine Einlagefläche eigne sich nur nicht zur Errichtung einer Windenergieanlage zum Eigenbedarf, sondern nach den natürlichen Voraussetzungen auch weiterhin als Standort für eine Windenergieanlage zur Fremdversorgung. Der Verlust dieser Einlagefläche sei somit abwägungsfehlerhaft; der Beklagte bzw. sein Funktionsvorgänger sei nicht an den von seinem Vater geschlossenen Tauschvertrag und die hierzu ergangene Entscheidung des Amtsgerichts gebunden gewesen.
Am 12. Januar 2015 ist mit Wirkung zum 26. Januar 2015 die - inzwischen bestandskräftige - vorzeitige Ausführungsanordnung ergangen.
Der Kläger beantragt,
den Flurbereinigungsplan vom 20. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen, vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinaus verweist er darauf, dass der ursprünglich u.a. auf dem Einlageflurstück des Klägers geplante Windpark dort nicht gebaut worden sei und wegen der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan auch zukünftig nicht gebaut werden könne. Herr L. als Empfänger des Einlageflurstücks „I.“ werde also nicht durch Zuteilung eines Windanlagenstandortes privilegiert. Der Funktionsvorgänger des Beklagten habe die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes nicht bewusst verzögert, zumal die Baugenehmigung nie wirksam geworden sei. Im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung sei die Einlagefläche somit kein Windkraftanlagenstandort gewesen, der Kläger also wertgleich abgefunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere noch fristgerecht erhobene Klage hat mit dem Ergebnis der Neubescheidung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides nach Maßgabe der folgenden Rechtsansicht des Senats teilweise Erfolg.
Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bimolten ist hinsichtlich der Abfindung des Klägers schon wegen der fehlenden, aber zwingenden Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG (siehe unter 1.) rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 VwGO.
Da der Kläger mit seinen Rechtsansichten zur Wertgleichheit seiner Abfindung aus den folgenden Gründen (siehe unter 2.) jedoch teilweise auch nicht durchdringt, ist die Klage im Übrigen abzuweisen (vgl. Senatsurt. v. 25.2.2015 - 15 KF 5/11 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 - 7 C 2/09 -, BVerwGE 135, 34 ff.; juris, Rn. 67; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 155, Rn. 2).
Das Flurbereinigungsgericht war dabei nach den §§ 142 Abs. 3, 146 Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag des Klägers gebunden, sondern vielmehr im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gehalten, nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG möglichst selbst in der Sache abschließend zu entscheiden bzw., wenn dies - wie hier aus den unter 1 c) folgenden Gründen - nicht möglich ist, nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG allein den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtansicht des Gerichts an die zuständige Flurbereinigungsbehörde zurückzuweisen.
1. Die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft, ergibt sich hier schon daraus, dass ohne notwendige Rechtsgrundlage auf eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG verzichtet worden ist und ohne eine solche Wertermittlung die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG als oberster Grundsatz der Flurbereinigung (vgl. Senatsurteil v. 17.12.2013 - 15 KF 10/12 -, RdL 2014, 239 ff.; AUR 2014, 470 ff. [OVG Niedersachsen 17.12.2013 - 15 KF 10/12]; juris, Rn. 22, m. w. N.) nicht festgestellt werden kann.
Dass die wertgleiche Abfindung auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zu bemessen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem so lautenden § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Nach § 27 Satz 1 FlurbG ist wiederum der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln, um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Die Wertermittlung hat nach Satz 2 in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist. An einer solchen, § 27 FlurbG entsprechenden Wertermittlung fehlt es.
a) Es gibt auch keine Rechtsgrundlage, um an Stelle einer solchen Wertermittlung nach Wahl der Flurbereinigungsbehörde oder der Teilnehmergemeinschaft einen reinen Flächenmaßstab - wie hier erfolgt - anzuwenden.
Denn für die vereinfachte Flurbereinigung bestehen zwar Sondervorschriften. Wie sich dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 Nr. 4 FlurbG entnehmen lässt, ist eine Abweichung allerdings nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 32) zulässig, nicht aber der vollständige Verzicht auf eine solche Ermittlung. Die Systematik des FlurbG, d.h. der Vergleich mit den Sonderregelungen für die Wertermittlung in § 96 im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sowie in § 103 b Abs. 2 für den freiwilligen Landtausch, unterstreicht dieses Verständnis. Denn nur in der letztgenannten Verfahrensart werden die Vorschriften der §§ 27 ff. für nicht anwendbar erklärt und in der erstgenannten eine Ermittlung in „einfacher Weise“ vorgegeben. Wenn danach „in gleichartigen, ebenen Gebieten ein Grundstückstausch nur nach Fläche“ (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 96, Rn. 1) möglich sein soll, so bildet diese Annahme aber auch die Grenze, und zwar schon für die beschleunigte Zusammenlegung. Weder ist ein solcher „Flächenmaßstab“ in anderen Verfahrensarten - wie hier der vereinfachten Flurbereinigung - ohne entsprechende Ermächtigung zulässig noch allgemein in Gebieten - wie hier - mit sehr unterschiedlichen Einlageflächen von Sumpf, Straßen- bis hin zu Ackerland. Denn ersichtlich widerspricht es dem Sinn und Zweck der wertgleichen Abfindung, nach dem vom Beklagten gewählten Flächenmaßstab etwa für eine Einlage von 1 ha Sumpf eine Abfindung mit 1 ha Acker oder umgekehrt als wertgleich anzusehen. Hierauf baut zudem die Ermittlung des Wertes einer Mehr- oder Minderabfindung auf. Ein einseitiger behördlicher Verzicht auf eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG ist daher in der vereinfachten Flurbereinigung, auch durch Beschluss der Teilnehmergemeinschaft, nicht möglich.
b) Dies wäre allenfalls einvernehmlich durch eine Abfindungsvereinbarung möglich, soweit man eine solche überhaupt ohne Bindung an den Grundsatz der wertgleichen Abfindung für zulässig erachtet (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., Vorb. § 44, Rn. 4 f.). Eine solche Vereinbarung (vgl. Senatsurt. v. 18.2.2014 - 15 KF 33/11 - S. 12; Senatsbeschl. v. 6.7. 2010 - 15 KF 25/09 -, juris, Rn. 9, m. w. N.) ist jedoch im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren mit dem Kläger nicht geschlossen worden - wie sich aus den wiederholten vergeblichen Bemühungen des Funktionsvorgängers des Beklagten zeigt, den Kläger zum Abschluss einer solchen (Plan-)Vereinbarung zu bewegen.
Der noch von seinem Vater im Jahr 1997 geschlossene Tauschvertrag mit Herrn J. K. ersetzt eine Abfindungsvereinbarung nicht. Denn er wurde nicht zwischen der Flurbereinigungsbehörde und einem (späteren) Teilnehmer, sondern zwischen zwei Privatpersonen geschlossen; dabei regelte er außerdem nur einen Teil der späteren Abfindung. Schließlich nahm er ausdrücklich Bezug auf das geplante freiwillige Landtauschverfahren. Zu dessen Einleitung ist es jedoch erst gar nicht gekommen und somit auch nicht zur Aufstellung eines Tauschplanes, der nach § 103 f Abs. 2, 3 FlurbG erst zur Wirksamkeit der einzelnen Tauschverträge führen würde. An die wohl gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Nordhorn aus dessen Urteil vom 5. September 2002 zur fortbestehenden Wirksamkeit der Vereinbarung ist der Beklagte schon deshalb nicht gebunden, weil weder er noch einer seiner Rechtsvorgänger am Verfahren beteiligt war (vgl. § 325 ZPO); zudem handelte es sich insoweit nur um eine nicht in Rechtskraft erwachsene Vorfrage zur Abweisung der Herausgabeklage.
Die damit zu Unrecht fehlende Wertermittlung verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.
Zwar erscheint es insbesondere angesichts seines Zuwachses an Ackerland von mehr als 10 ha und mutmaßlich auch wegen der aktuellen Planungen der Stadt Nordhorn zu neuen Standorten von Windenergieanlagen (vgl. dazu nachfolgend unter 2. b)) nicht fern-, sondern naheliegend, dass der Kläger bei einer nach §§ 27 ff. FlurbG erfolgenden Wertermittlung sogar eine noch höhere als die vom Beklagten angenommene Mehrabfindung erhalten hat; sicher feststellen lässt sich dies jedoch nicht.
Außerdem beruht auch der festgelegte Geldausgleich in Höhe von 5.854,20 EUR für die ermittelte Mehrabfindung auf der unzutreffenden Annahme, der Vergleich zwischen Einlage und Abfindung habe nicht nach dem Wert, sondern nur nach der Fläche zu erfolgen, und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten.
Der dem Kläger deshalb vom Senat in der mündlichen Verhandlung dringend nahe gelegte Abschluss eines Vergleiches ist von ihm jedoch mit anwaltlicher Unterstützung abgelehnt worden.
c) Das Flurbereinigungsgericht ist nach dem in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG enthaltenen Gebot der Verfahrensbeschleunigung zwar grundsätzlich gehalten, selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern, darf davon aber nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.5.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 274 f.; NL-BzAR 2007, 417; juris, Rn. 4; Beschl. v. 19.2.1998, a. a. O., Rn. 4, m. w. N.; Senatsurt. v. 25.2.2015 - 15 KF 5/11 -, a. a. O., juris, Rn. 49 f.). Da der Senat die unterbliebene notwendige Wertermittlung nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten, etwa durch Aufstellung eines eigenen Wertermittlungsrahmens, an Stelle der Flurbereinigungsbehörde beheben kann, macht er von der genannten Befugnis nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG Gebrauch.
2. Bei der demnach nachzuholenden Wertermittlung und der darauf aufbauenden Ermittlung der Abfindung des Klägers hat der Beklagte folgende Rechtsansichten des Flurbereinigungsgerichts zu beachten. Dabei bleibt der Kläger mit seinem Begehren erfolglos, bei der Wertermittlung einer Bewertung seines Einlageflurstücks 19/6 über dessen Nutzwert als Agrarland hinaus zu erreichen und dieses als Abfindung zugeteilt zu bekommen.
a) Der Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der erforderlichen Wertermittlung das Einlageflurstück 19/6 „In den Maaten“ wegen einer geltend gemachten Eignung zur Errichtung von Windenergieanlagen höher als nach seinem Nutzwert gemäß § 28 FlurbG zu bewerten.
Eine solche Höherbewertung käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt des sog. begünstigten Agrarlandes in Betracht (zum Folgenden Senatsurt. v. 17.12.2013 - 15 KF 10/12 -, juris , unter Bezug auf das Senatsurt. v. 25.4.2013 - 15 KF 12/08 -, RdL 2013, 217 ff., juris, Rn. 58, m. w. N.). Darunter sind im Gegensatz zum sog. reinen Agrarland diejenigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen zu verstehen, die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für andere Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahin gehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Dieser unterschiedliche Entwicklungszustand wirkt sich im Regelfall auch wertmäßig aus: Begünstigtes Agrarland liegt im Allgemeinen im Wert über dem Wert von reinem Agrarland. Deshalb kann, wenn ein landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland erfüllt, eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein. Dies war hier jedoch zum maßgebenden Stichtag nicht der Fall.
aa) Windenergieanlagen können zwar auch weiterhin nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als untergeordnete, „mitgezogene“ Anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes privilegiert zulässig sein (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 -, juris = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 377). Dazu muss sich der Standort der Anlage aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten noch in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie zu versorgenden Betrieb befinden; außerdem muss der betriebsbezogene Anteil der Energieversorgung überwiegen. Dass diese Voraussetzungen hier bei Errichtung einer Windenergieanlage zur überwiegenden Eigenversorgung des Klägers, dessen Hofstelle sich nach Aktenlage an der im Rubrum angegebenen Anschrift in erheblicher Entfernung zu seinem o.a. Einlageflurstück befindet, gegeben wären, hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. Dies gilt auch für die nicht näher bezeichneten Wirtschaftsgebäude, die nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ggf. mit eigener Windenergie zu versorgen wären.
Im Übrigen kommt es für die Wertermittlung insoweit ohnehin auf den objektiven Wert, also den Wert an, den das Grundstück für jedermann hat (BVerwG, Urt. v. 14.2.1963 – 1 C 56/61 -, RdL 1963, 249). Dass schließt es aus, die Wertermittlung eines Grundstücks von der Nützlichkeit - hier hinsichtlich der Energieversorgung - für ein ggf. nahegelegenes weiteres Grundstücks desselben Eigentümers als subjektiven Faktor abhängig zu machen.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, warum gerade das Einlageflurstück „In den Maaten“ im Gegensatz zu den sonstigen Einlage- oder Abfindungsflächen als Standort für eine Windenergieanlage zur Eigenversorgung (des Klägers) geeignet sei.
bb) Auch die Errichtung (mindestens) einer - hier nach dem Klagevorbringen im Mittelpunkt des klägerischen Interesses stehenden - nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eigenständig privilegierten Anlage zur Fremdversorgung mit Windenergie kommt jedenfalls planungsrechtlich im hier maßgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) in Betracht.
Maßgebend ist insoweit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG die Sach- und Rechtslage am 26. Januar 2015, zu dem die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 12. Januar 2015 wirksam geworden ist.
Eine (frühere) vorläufige Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) hat es nicht gegeben. Diese fehlende Besitzeinweisung kann nicht im Wege der Analogie durch einen tatsächlich vollzogenen Austausch von Flächen ersetzt werden. Dazu bedürfte es zumindest eines einheitlichen Zeitpunktes, zu dem - wie bei der Besitzeinweisung - im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wirksam der Besitz an allen Flächen übergegangen ist. Hieran mangelt es vorliegend jedoch.
Ebenso wenig gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der bei - unterstellt - verzögertem Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung der maßgebende Stichtag vorverlagert würde. Einen solchen allgemeinen Wiederherstellungsanspruch - eine Verzögerung unterstellt - kennt weder das allgemeine Verwaltungsverfahrens- noch das Flurbereinigungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.7.2010 - 1 B 13/10 -, juris, Rn. 3).
Ist demnach auf die Verhältnisse am 26. Januar 2015 abzustellen, so war der Kläger unstreitig nicht (mehr) im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf seinem Flurstück „I.“. Wegen der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn hätte er auch keine neue Genehmigung hierfür erhalten können. Denn die Stadt Nordhorn hat in ihrem Flächennutzungsplan seit der 28. Änderung andernorts Flächen zur Windenergieerzeugung dargestellt. Eine solche Darstellung steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der anderweitigen Errichtung regelmäßig als öffentlicher Belang entgegen, soweit damit bewusst eine Konzentration auf einen oder mehrere Standorte („Windparks“) beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, NVwZ 2013, 1011 ff. = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 186, juris). Dies ist hier der Fall gewesen; der Darstellung der Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn sollte eine Ausschlusswirkung für die Errichtung außerhalb gelegener Windenergieanlagen, insbesondere aber anderer Windparks, zukommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend von der damit gewollten anderweitigen Konzentration zu Gunsten gerade des o.a. Einlageflurstücks des Klägers eine Ausnahme zu bejahen gewesen oder die Darstellung rechtswidrig oder an abweichende, für den Kläger günstigere Ziele des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Grafschaft Bentheim anzupassen (§ 17 NROG) sei, hat der Kläger nicht vorgetragen und bestehen auch für den Senat nicht.
Das Einlageflurstück G. „I.“ des Klägers ist daher bei der Bemessung der Abfindung nicht als Standort für eine Windenenergieanlage (zur Fremdversorgung) anzusehen.
b) Wegen der am 26. Januar 2015 laufenden Erweiterungsplanungen für Windkraftanlagen zur Fremdversorgung i. d. F. der beabsichtigten 88. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nordhorn und der Einbeziehung eines Teils des neuen „getauschten“ Abfindungsflurstücks des Klägers (Flurstück M.) in eine solche potentielle Erweiterungsfläche ist vielmehr die Bewertung dieser Abfindungsfläche dahin zu überprüfen, ob dieser mögliche Standort für eine Windkraftanlage nach der Verkehrserwartung (im gewöhnlichen Geschäftsverkehr) bereits zu einer Werterhöhung des Abfindungsflurstücks geführt hat. Mit anderen Worten wird also in der nachzuholenden Wertermittlung zu klären sein, ob unter dem Gesichtspunkt der Eignung als Standort für eine Windenergieanlage zur Fremdversorgung nicht - wie vom Kläger vorgetragen - seine Einlage „I.“, die nicht in eine der fünf für die Erweiterung vorgesehenen Zonen einbezogen worden ist und damit ungeachtet ihrer vom Kläger geltend gemachten „Windhöfigkeit“ nicht von der beabsichtigen Änderung der Flächennutzungsplanung der Stadt Nordhorn profitiert, sondern seine Abfindung zu schlecht bewertet worden ist.
c) Dass der Kläger - unabhängig von der (fehlenden) Eignung zur Errichtung einer Windenergieanlage - keinen Anspruch auf Teilabfindung in der alten Lage seines Einlageflurstücks „I.“ hat, ist auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides zutreffend ausgeführt worden; hierauf wird gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
Da sich diese Einlagefläche rechtlich nicht (mehr) zur Errichtung einer Windenergieanlage zur Fremdversorgung eignet, d.h. es sich bei einer solchen Bebauung demnach nicht mehr um eine in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommende konkretisierte und verfestigte, sondern allenfalls noch um eine theoretisch Entwicklungsmöglichkeit handelt, stellt das dahingehende Zuteilungsbegehren des Klägers schon deshalb auch keinen ausnahmsweise abwägungserheblichen qualifizierten Planwunsch (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.3.2014 - 9 B 67/13 -, juris, Rn. 8, m. w. N.) des Klägers dar.
d) Die Rechtmäßigkeit der Abfindung im Übrigen einschließlich der Höhe eines etwaigen Landabzuges sowie des Umrechnungsfaktors lässt sich ohne Wertermittlung noch nicht abschließend beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 147 Abs. 1, 2 FlurbG, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger unterliegt teilweise, soweit die der Verurteilung zugrunde liegende Rechtsansicht des Senats zu seinen Lasten von seinem Klagebegehren abweicht; insbesondere dringt er nicht mit seinem Einwand durch, seine Einlagefläche „In den Maaten“ habe als Standort für eine Windenergieanlage (zur Fremdversorgung) deutlich höher bewertet werden müssen. Unter Berücksichtigung des wechselseitigen gesamten Vorbringens unterliegen beide Beteiligte insgesamt je zur Hälfte. Daher ist es sachgerecht, dass der Kläger neben der Hälfte der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen auch die Hälfte der Gerichtsgebühr trägt, die nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 GKG mit zwei Gebührensätzen anzusetzen ist. Dem Beklagten können nach § 147 FlurbG keine Gerichtskosten, sondern gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur anteilig die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.