§ 41 NJagdG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt;
- 2.
entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
- 3.
entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht;
- 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild keine hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitführt;
- 5.
entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt;
- 6.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
- 7.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt;
- 8.
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein;
- 9.
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet;
- 10.
entgegen § 9a Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist;
- 11.
als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
- 12.
entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
- 13.
entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt;
- 14.
entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt;
- 15.
Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 oder 3 erforderliche Zulassung verwendet;
- 16.
entgegen § 24 Abs. 4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
- 17.
an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen;
- 18.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt;
- 19.
entgegen § 25 Abs. 5 Satz 5 vorsätzlich oder fahrlässig die Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt;
- 20.
entgegen § 25 Abs. 6 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder nicht der Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt;
- 21.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt;
- 22.
entgegen § 28a Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;
- 23.
entgegen § 28b Abs. 4 bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden verbotene Munition verwendet;
- 24.
entgegen § 28b Abs. 7 Satz 1 die Erlegung eines Wolfes oder das Auffinden eines Fallwildwolfes nicht unverzüglich anzeigt;
- 25.
entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt;
- 26.
entgegen § 31 Abs. 2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt;
- 27.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt;
- 28.
entgegen § 32 Abs. 2 Wild außerhalb der Notzeit füttert;
- 29.
entgegen § 33 Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält;
- 30.
entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
- 31.
entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
- 32.
entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt;
- 33.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist;
- 34.
einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.