§ 4 NJagdG - Jagdhunde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.
(2) 1Bei jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. 2Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird.
(3) 1Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. 2Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.
(4) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.
(5) 1Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. 2Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß Absatz 1 zu erlassen, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer zu regeln sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation festzulegen.