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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.056 VVNBG - Zu § 56 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Zur Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, hat die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte vor einer Bekanntgabe nach § 56 Abs. 1 das amtsärztliche Zeugnis über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten beizuziehen. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Die Nrn. 2 und 3 zu § 55 sind entsprechend anzuwenden.

2.
In der Verfügung nach § 56 Abs. 1 soll der Zeitpunkt angegeben werden, zu dem die Versetzung in den Ruhestand (§ 60 Abs. 2) wirksam werden soll; dies ist in der Regel der Ablauf des letzten Tages eines Monats.

3.
Mit der Ermittlung des Sachverhaltes (§ 56 Abs. 4) sind Beamtinnen oder Beamte zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Sie haben die Rechte und Pflichten einer Untersuchungsführerin oder eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren; dies gilt grundsätzlich auch für die Beweiserhebungsvorschriften. Die Anordnung der zwangsweisen Unterbringung einer Beamtin oder eines Beamten in einer Heilanstalt ist nicht zulässig. Die Anordnung einer Untersuchung auf den Gesundheitszustand ist nicht durchsetzbar, eine Weigerung kann jedoch zu Lasten der Beamtin oder des Beamten bewertet werden. Die Ermittlungsbeamtinnen und Ermittlungsbeamten sind bei Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige eidlich vernehmen; zu allen Vernehmungen haben sie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer zuzuziehen; in ihrem Abschlußbericht können sie auch zu der Frage der Dienstunfähigkeit Stellung nehmen. Die Behörde, die im übrigen zu allen Terminen zu laden ist, kann jedoch weitere Ermittlungen beantragen und ggf. die Fortsetzung des Verfahrens veranlassen, wenn das bisherige Verfahren Mängel aufweist oder wenn die für oder gegen die Dienstunfähigkeit sprechenden Tatsachen noch nicht erschöpfend aufgeklärt worden sind (vgl. Beschluß des BVerwG vom 23.1.1989, ZBR 1989 S. 373). Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter kann sich des Beistandes einer anderen geeigneten Person bedienen.

4.
Wird nach § 56 Abs. 5 letzter Satz die Dienstunfähigkeit endgültig festgestellt, soll die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten frühestens in dem Monat zugestellt werden, mit dessen Ende der Ruhestand beginnen sollte (Nr. 2). Wird die Dienstunfähigkeit erst nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 4 Satz 1 festgestellt, so ist die Versetzung in den Ruhestand zu dem dort genannten Zeitpunkt auszusprechen.

5.
Die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die baren Auslagen der Vertreterin oder des Vertreters und die notwendigen Kosten eines Beistands gehören, hat die Behörde zu tragen. Nr. 2.6 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden.