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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.050 VVNBG - Zu § 50 - Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Haben die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten das 62. Lebensjahr, als Schwerbehinderte i.S. des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) das 60. Lebensjahr vollendet, so sollen sie nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.

2.
Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, deren erneute Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen des § 50 in Aussicht genommen ist, ist schriftlich bekanntzugeben,

  1. a)
    daß beabsichtigt ist, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen,
  2. b)
    welches Amt ihnen übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist,
  3. c)
    wann der Dienst angetreten werden soll,
  4. d)
    daß sie nach § 60 BeamtVG ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge verlieren, wenn und solange sie der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.

3.
Sollen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die inzwischen in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis getreten sind oder eine sonstige berufliche Tätigkeit aufgenommen haben, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ihnen eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung ihrer Geschäfte zu gewähren.

4.
Wird von den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, denen die Absicht, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, bekanntgegeben worden ist, geltend gemacht, daß sie dienstunfähig sind, ist sinngemäß nach § 55 zu verfahren.

5.
Kommen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten der Verpflichtung, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, schuldhaft nicht nach, sind § 60 BeamtVG und § 85 Abs. 2 Nr. 4 zu beachten. Die oberste Dienstbehörde und das NLVwA als für den Landesdienst zuständige Pensionsbehörde sind unverzüglich über die Weigerung der Beamtinnen und Beamten zu unterrichten.