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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.089 VVNBG - Zu § 89 - Amtsbezeichnung -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Ändert sich bei aktiven Beamtinnen oder Beamten die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne daß der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihr oder ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die Beamtin oder der Beamte ist nur noch befugt, die neue Amtsbezeichnung zu führen.

2.1
Die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nach § 89 Abs. 6 ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der entlassenen Beamtin oder des entlassenen Beamten zu erteilen. Eine Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn

  1. a)
    die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte eine Dienstzeit von in der Regel mindestens zehn Jahren zurückgelegt und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat und
  2. b)
    ihr oder ihm nach der Entlassung kein Amt, das einer BesGr. mit mindestens demselben Endgrundgehalt angehört wie das bisherige Amt, übertragen worden ist oder voraussichtlich übertragen werden wird.

2.2
Der Antrag der Beamtin oder des Beamten, die Entscheidung hierüber und die Verfügung nach § 89 Abs. 6 Satz 2 bedürfen der Schriftform.