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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.014 VVNBG - Zu § 14 - Beförderung, Durchlaufen von Ämtern -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Eine Beförderung in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf dann nicht der Erteilung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuß, wenn die Beförderung auf einem Dienstposten erfolgt, den die Beamtin oder der Beamte bereits bei Beginn der 2-Jahres-Frist wahrgenommen hat, und dieser Dienstposten, vor oder nach Beginn dieser Frist, gemäß § 9 LBesG der höheren BesGr. zugeordnet oder mit einer Amtszulage versehen worden ist oder nach den Besoldungsordnungen eine bestimmte Schülerzahl, die für die Zuordnung zu einer höheren BesGr. maßgebend ist, während der zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand vorliegt. Auf die Ausstattung des Dienstpostens mit einer der höheren Bewertung entsprechenden Planstelle ist nicht abzustellen.