Abschnitt 1.057 VVNBG - Zu § 57 - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu stellen und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Zulässig ist ein Antrag, in dem die Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt erbeten wird. Der Antrag kann bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder, wenn die Beamtin oder der Beamte Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter ist, vor Vollendung des 60. Lebensjahres gestellt werden, darf sich aber frühestens auf den Tag der Vollendung des 62. oder des 60. Lebensjahres beziehen. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Zurruhesetzung mit Ablauf eines Monats, bei Lehrerinnen und Lehrern mit Ablauf des Schulhalbjahres erfolgt. Bei beamteten Hochschulmitgliedern, zu deren Dienstpflichten es gehört, Lehrveranstaltungen abzuhalten, soll die Zurruhesetzung grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters erfolgen.
2.
Bei der Anwendung des § 57 Satz 2 ist der Begriff "durchschnittlich" i.S. von "regelmäßig" auszulegen. Somit ist es unschädlich, wenn die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 425,- DM gelegentlich nicht erheblich überschritten wird.