Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.040 VVNBG - Zu § 40 - Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Vor der Entlassung wegen eines Dienstvergehens ist ein Verfahren nach § 126 Abs. 4 NDO durchzuführen. Rechtliche Einschränkungen bleiben unberührt (z.B. § 9 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, § 7 Abs. 2 des Eignungsübungsgesetzes, § 10 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung [MuSchV], § 4 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV - des Bundes).