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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.074 VVNBG - Zu § 74 - Genehmigungsfreie Nebentätigkeit -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Unentgeltlich ist eine Nebentätigkeit (§ 74 Nr. 1), wenn die Beamtin oder der Beamte für sie keine Vergütung i.S. des § 75e erhält.

2.1
Die Genehmigungsfreiheit nach § 74 Nr. 3 bezieht sich nur auf Nebentätigkeiten, die wesentlich auf der eigenen, freien Initiative der Beamtin oder des Beamten beruhen. Sie bezieht sich nicht auf Nebentätigkeiten, bei denen eine verwaltende Tätigkeit oder der Erwerbszweck im Vordergrund steht (z.B. Herausgabe oder Vertrieb von wissenschaftlichen oder anderen Zeitschriften, kunstgewerblicher Produktionsbetrieb).

2.2
Eine Lehrtätigkeit, auch wenn sie in Form einer Vortragsreihe ausgeübt wird, ist nicht genehmigungsfrei i.S. des § 74 Nr. 3.

3.1
Wegen der Zulässigkeit der Erstattung von Gutachten als Nebentätigkeit und wegen des Begriffs des selbständigen Gutachtens vgl. § 71b.

3.2
Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten erforderlich werden, sind wie die Gutachtertätigkeit selbst genehmigungsfrei.

4.1
Zu den Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§ 74 Nr. 5) gehört auch die Tätigkeit der Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner solcher Einrichtungen.

4.2
Eine staatliche oder behördliche "Anerkennung" als Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen und Beamten gibt es nicht. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts schützen ausschließlich dienstliche Interessen und begründen für außenstehende Dritte, insbesondere für die betreffenden Einrichtungen selbst, keine individuelle Rechtsposition (Urteil des BVerwG vom 1.7.1983, ZBR 1984 S. 125). Die Frage der Genehmigungspflichtigkeit oder -freiheit einer Nebentätigkeit und deren Untersagung ist ggf. von der oder dem jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten zu entscheiden.

4.3
Als Selbsthilfeeinrichtung i.S. des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grundsätzlich zu verstehen eine von Beamtinnen und Beamten selbstverwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz), die allein dem Zweck dient, ausschließlich Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Den Beamtinnen und Beamten stehen Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gleich. Der Selbstverwaltungsgrundsatz und der Ausschließlichkeitsgrundsatz sollen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Bezüglich des Selbstverwaltungsgrundsatzes soll in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, daß die Mitglieder oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Einrichtung Angehörige des öffentlichen Dienstes sein müssen oder daß die willensbildenden Organe ausschließlich oder zumindest mehrheitlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Bezüglich des Ausschließlichkeitsgrundsatzes soll sich aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag - ggf. auch auf Grund der oder i.V.m. den gesetzlichen Grundlagen - ergeben, daß die Leistungen und Erträge der Einrichtung ausschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen zugute kommen. Das bloße faktische Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen - also ohne Festschreibung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag - läßt eine abschließende Bewertung nicht zu. Eine Selbsthilfeeinrichtung im vorbezeichneten Sinne setzt eine eigenständige Organisation für deren Aufgaben voraus; z.B. reichen ein spezielles auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgerichtetes Versicherungsangebot in Form spezieller Versicherungstarife und der Vertrieb über eine besondere Außendienstorganisation für eine Qualifizierung als Selbsthilfeeinrichtung ebensowenig aus wie die bloße Einrichtung eines Beirates für das "Beamtengeschäft". Auch dürfen neben der Selbsthilfetätigkeit keine weiteren Unternehmenszwecke verfolgt werden.

5.
Die Nebentätigkeit von Ehrenbeamtinnen und -beamten ist nicht genehmigungsbedürftig (§ 195 Abs. 1 Nr. 2).

6.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet die Beamtin oder den Beamten bei Ausübung der Nebentätigkeit nicht von ihren oder seinen dienstlichen Pflichten (vgl. § 74a Abs. 1).