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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.039 VVNBG - Zu § 39 - Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Vor der Entlassung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Verfahren nach § 126 Abs. 2 NDO durchzuführen. Die Entlassung ist an die laufbahnrechtliche Probezeit (§ 29) nicht gebunden. Ist die laufbahnrechtliche Probezeit noch nicht abgelaufen und liegen die Voraussetzungen sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 des § 39 Abs. 1 vor, kann die Entlassung entweder auf die eine oder auf die andere Vorschrift oder auf beide Vorschriften gestützt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.4.1983, ZBR 1984 S. 10).

2.1
Zu der Bewährung in der Probezeit gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Deshalb ist hierüber vor Ablauf der Probezeit ein Zeugnis anzufordern, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dazu Veranlassung gibt; Nr. 2.4 Sätze 2 und 7 und Nr. 2.6 zu § 8 sind entsprechend anzuwenden. Ergibt sich auf Grund des Zeugnisses, daß die Beamtin oder der Beamte diese Eignung nicht besitzt, ist sie oder er zu entlassen. Eine Entlassungsentscheidung wegen mangelnder Bewährung kann nicht auf Sachverhalte gestützt werden, die erst nach Ablauf der Probezeit gegeben sind. Nach Ablauf der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu entlassen, wenn sie oder er dienstunfähig ist (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muß das Beamtenverhältnis auf Probe nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden. Die gesundheitliche Eignung ist keine eigenständige beamtenrechtliche Voraussetzung i.S. des § 11 Abs. 2, insoweit ist allein entscheidend, daß die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt ist.

2.2
Wegen der an die gesundheitliche Eignung zu stellenden Anforderungen vgl. die Nrn. 2.1 bis 2.3 zu § 8.

3.
Über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist unverzüglich nach Ablauf der - ggf. verlängerten - Probezeit innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist zu entscheiden. Die Entlassung ist vor Ablauf der Probezeit auszusprechen, sobald eindeutig mangelnde Bewährung festgestellt wird und insoweit eine künftige Änderung auszuschließen ist.