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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.038 VVNBG - Zu § 38 - Entlassung auf Antrag -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Einer Belehrung der Beamtin oder des Beamten über die Folgen des Entlassungsantrages bedarf es in der Regel nicht. Ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, daß sich die Beamtin oder der Beamte in einem Irrtum über diese Folgen befindet, ist sie oder er hierüber rechtzeitig, bevor die Entlassung verfügt wird, zu belehren.