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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.037 VVNBG - Zu § 37 - Zwingende Entlassungsgründe -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Der Entlassungstatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte sich weigert, den Eid nach § 65 Abs. 1 zu leisten oder ein Gelöbnis nach § 65 Abs. 2 oder 3 abzulegen.

2.1
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ist zur Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizuziehen; für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit genügt auch das Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes (vgl. § 226 Abs. 2). In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Ein dem § 56 entsprechendes Verfahren findet nicht statt. Über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu entscheiden. Weigert sich die Beamtin oder der Beamte, sich amtsärztlich oder fachärztlich untersuchen zu lassen, ist Nr. 2.2 zu § 54 sinngemäß anzuwenden. Wegen des Zeitpunktes der Entlassung vgl. § 41 Abs. 2, 4 und 5.

2.2
Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung einschließlich eines fachärztlichen Gutachtens trägt die Dienststelle; Nr. 2.6 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden.

3.
Die Beamtin oder der Beamte ist nach § 37 Abs. 3 mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Entlassungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten vor diesem Zeitpunkt zuzustellen, weil sie oder er sonst nach Maßgabe des § 53 Satz 1 in den Ruhestand treten würde.