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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.066 VVNBG - Zu § 66 - Ausschluß von Amtshandlungen -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die Sachverhalte zu melden, die ihnen bei der Vornahme von Amtshandlungen Beschränkungen auferlegen.