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Abschnitt 1.074a VVNBG - Zu § 74a - Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.1
Bei der Prüfung, ob ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit besteht (§ 74a Abs. 2 Satz 1), ist auf das Interesse des Dienstherrn an der Nebentätigkeit abzustellen. Hiernach liegt z.B. ein dienstliches Interesse an einer Nebentätigkeit von unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten vor, wenn mit der Nebentätigkeit Aufgaben der Landesverwaltung wahrgenommen werden oder wenn die Nebentätigkeit im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung ausgeübt wird und die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Allgemeine Verwaltung - Kommunale Abteilungen Braunschweig, Hannover, Oldenburg - oder Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betrifft. Bei einer Nebentätigkeit an Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes liegt ein dienstliches Interesse vor, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auch für Bedienstete des Landes bestimmt sind, und zwar auf Grund einer Entscheidung des Landes und nicht durch das bloße Angebot des Veranstalters.

1.2
Die Anerkennung des dienstlichen Interesses ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie schließt die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst in dem zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendigen Umfang mit ein. Die Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit zu untersagen, als das dienstliche Interesse an der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Erledigung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte im Hauptamt überwiegt.

2.
Ausnahmen nach § 74a Abs. 2 Satz 2 sind bei Nebentätigkeiten, an deren Übernahme auch kein öffentliches Interesse besteht, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zuzulassen.