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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.029 VVNBG - Zu § 29 - Probezeit -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Wegen der Bewährung in der Probezeit und der Entlassung wegen mangelnder Bewährung vgl. die VV zu § 39.

2.
Die Beendigung der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen, falls sie oder er nicht sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder wegen mangelnder Bewährung entlassen wird.

3.
Soll die regelmäßige Probezeit im Einzelfall verlängert werden, ist dies der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe bei Ablauf der Probezeit oder, wenn zu dem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Entscheidung vorliegen, unverzüglich danach innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

4.
Eine Herabsetzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn dadurch die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der für eine Bewährung eingeräumten Probezeit zuungunsten der Beamtin oder des Beamten verkürzt wird (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 28.2.1989 - 2 OVG A 74/87 -).