Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.035 VVNBG - Zu § 35 - Beendigungsgründe -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.1
Wegen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. die §§ 8, 181 ff., 233, 233a und 277 ff. SGB VI.

1.2
Die Hinweise in dem Gem. RdErl. vom 30.12.1991 (Nds. MBl. 1992 S. 265) und in den Durchführungserlassen in den jeweils geltenden Fassungen (vgl. RdErl. vom 13.1.1992, Nds. MBl. S. 279) sind zu beachten.

2.
Die für die Nachversicherung zuständige Stelle hat die ausgeschiedene Beamtin oder den ausgeschiedenen Beamten über die Nachversicherung zu unterrichten. Dabei ist auch anzugeben, welche Dienstzeiten für die Nachentrichtung der Beiträge in Frage kommen. Es ist ihr oder ihm ferner zu empfehlen, sich vom zuständigen Versicherungsamt über die für sie oder ihn wichtigen Fragen des Versicherungsrechts (Anrechnung von Ersatzzeiten, Erfüllung von Wartezeiten, Entrichtung von freiwilligen Beiträgen usw.) beraten zu lassen (§ 93 SGB IV).