Abschnitt 1.060 VVNBG - Zu § 60 - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
§ 60 Abs. 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt.
2.
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Frist von drei Monaten gilt außer in den dort erwähnten Fällen der §§ 51, 53 und 56 Abs. 5 auch nicht in allen sonstigen Fällen des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes.
3.1
Über die Versetzung in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Sie ist die Verfügung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 3, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte erhält außerdem eine besondere Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Letzterenfalls hat die Urkunde nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.
3.2
Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 wird, wenn die Beamtin oder der Beamte außer der Urkunde eine besondere Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand erhält, mit Zustellung dieser Verfügung, sonst mit Zustellung der Urkunde in Lauf gesetzt.
4.
Die Beamtin oder der Beamte kann den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nur zurückziehen, solange ihr oder ihm die Verfügung noch nicht bekanntgegeben worden ist. Nach Bekanntgabe kann die Verfügung, die im Verhältnis zur Beamtin oder zum Beamten ein begünstigender Verwaltungsakt ist, nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Die Verfügung über die Rücknahme bzw. den Widerruf der Versetzung in den Ruhestand (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2) muß der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn des Ruhestandes zugestellt worden sein.