Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.058 VVNBG - Zu § 58 - Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalls (§ 31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung i.S. des § 58 Abs. 1. Hierzu zählen auch gesundheitliche Schäden, die auf von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfaßten Erkrankungen oder auf sonstigen Erkrankungen beruhen, die sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat und die nicht von der genannten Vorschrift erfaßt werden.

2.1
§ 58 Abs. 2 kann im Hinblick auf § 37a nur angewandt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Probe eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung begründet jedoch keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Hierüber ist vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

2.2
Von einer Versetzung in den Ruhestand nach § 58 Abs. 2 ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat.

2.3
Wird die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, erfolgt die Entlassung nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 37a.

3.
Die Nrn. 1 bis 3 und 5 zu § 54 finden entsprechende Anwendung.