Abschnitt 1.059 VVNBG - Zu § 59 - Wiederverwendung aus dem Ruhestand -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
1.
Die Nrn. 2, 3 und 5 zu § 50 gelten entsprechend.
2.
Wird in einem ärztlichen Gutachten ein Nachuntersuchungszeitpunkt nicht bestimmt, ist spätestens drei Jahre nach Beginn des Ruhestandes der Gesundheitszustand der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten zu überprüfen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der gesundheitlichen Schädigung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist.
3.
Der Antrag der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 59 Abs. 2) muß schriftlich gestellt werden und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
4.
Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten ist auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses festzustellen. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Nr. 2.6 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden.