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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.030 VVNBG - Zu § 30 - Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

§ 30 ist auch auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die als andere Bewerber (§ 10) eingestellt worden sind. Sie erwerben im Rahmen des Aufstiegs die Befähigung für die neue Laufbahn als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber.