Abschnitt 1.030 VVNBG - Zu § 30 - Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VVNBG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000034
§ 30 ist auch auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die als andere Bewerber (§ 10) eingestellt worden sind. Sie erwerben im Rahmen des Aufstiegs die Befähigung für die neue Laufbahn als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber.