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  • ab 10.02.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.087a VVNBG - Zu § 87a - Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Redaktionelle Abkürzung
VVNBG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000034

1.
Die Regelung stellt nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und sonstigen Angehörigen ab. Abgrenzungskriterium ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege. Erfaßt werden z.B. leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, also jedes der Beamtin oder dem Beamten nahestehende Kind.

2.
Ermäßigung der Arbeitszeit kann auch zwei Personen gleichzeitig gewährt werden, wenn jede von ihnen die Voraussetzung der tatsächlichen Betreuung oder Pflege erfüllt. Eine Änderung des Umfanges der ermäßigten Arbeitszeit oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur ermäßigten Arbeitszeit während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig.

3.
Bei Anwendung des § 87a Abs. 3 ist davon auszugehen, daß die Beamtin oder der Beamte die durch die Ermäßigung der Arbeitszeit oder den Urlaub gewonnene freie Zeit für die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nutzt. Eine Nebentätigkeit ist daher der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich nur unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem zeitlichen Umfang zu genehmigen wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.