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§ 33 BbS-VO - Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 gelten die Regelungen der

Anlage 1für die Berufsschule,
Anlage 2für die Berufseinstiegsschule,
Anlage 3für die Berufsfachschule,
Anlage 4für die berufsqualifizierende Berufsfachschule,
Anlage 5für die Fachoberschule,
Anlage 6für die Berufsoberschule,
Anlage 7für das Berufliche Gymnasium,
Anlage 8für die Fachschule und
Anlage 9für die Fachschule Seefahrt.

(2) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 sowie ergänzend zu den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), gelten die Regelungen der Anlage 10 für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG.