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  • ab 18.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchuVO - Anforderungen an die Düngung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Düngung dieser Flächen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung auszurichten.

(2) 1Auf landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet darf die Stickstoffzufuhr den Düngebedarf des betreffenden Düngejahres nicht überschreiten. 2Die Düngeempfehlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist bei der Bemessung des Düngebedarfs zu beachten. 3Auf hoch und sehr hoch mit Phosphor (P2O5) versorgten Böden ist die jährliche Nährstoffzufuhr für den zu düngenden Pflanzenbestand mit Phosphor (P2O5) auf die durchschnittliche Nährstoffabfuhr mit Ernteprodukten zu begrenzen.