Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2020, Az.: 1 OA 52/20
Beeinträchtigung; Nachbarstreit; Räume; Streitwert; Streitwertbeschwerde; Verschattung; Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.07.2020
- Aktenzeichen
- 1 OA 52/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 24.10.2019 - AZ: 4 B 2617/19
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 1 GKG
- § 53 Abs 2 Nr 2 GKG
- § 66 Abs 6 S 3 GKG
- § 68 Abs 1 S 5 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die in den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts genannte Nachbarklagefallgestaltung der Beeinträchtigung einzelner Räume bezieht sich auf eine Wohneinheit. Wird eine gravierende Wohnqualitätsverschlechterung mehrerer in einem Mehrfamilienhaus befindlicher Wohnungen geltend gemacht, ist ein Hauptsachestreitwert von grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung anzusetzen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 17.6.2020 - 1 ME 144/19 -, juris Leitsatz und Rn. 3).
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 24. Oktober 2019 dahin geändert, dass der Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,00 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das der Streitwertbeschwerde zugrundeliegende Eilverfahren betrifft einen auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezogenen Baunachbarstreit.
Das im gemeinschaftlichen Eigentum der Antragstellerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, stehende Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten bebaut, das rückwärtig, zur südlichen Grundstücksgrenze orientiert über eine bis in das 3. Obergeschoss reichende 3,90 m breite und 1,94 m tiefe Balkonanlage verfügt. In diesem Bereich befinden sich in den Wohnungen Küchen und Badezimmer.
Für das südöstlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Grundstück erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im November 2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 50 Wohneinheiten und Tiefgarage. Der in geschlossener Bauweise geplante Neubau wird rückwärtig eine um etwa 1,40 m größere Tiefe als das Mehrfamilienhaus der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der Balkonanlage aufweisen.
Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, von der sie durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück Kenntnis erlangte, legte die Antragstellerin im April 2019 Widerspruch ein und stellte im Mai 2019 einen Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, dass das Vorhaben eine nicht unerhebliche Verschattung - zu rechnen sei mit einer Reduzierung der Sonneneinstrahlung um ca. 50 % - ihrer Balkonanlage und der angrenzenden Badezimmer und Küchen bewirken werde. Hiervon seien vier der neun Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus betroffen. Es drohe eine gravierende Verschlechterung der Wohnqualität.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen maßgeblich mit der Begründung ab, dass die sich für sie aus dem genehmigten Bauvorhaben ergebende Beeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalles nicht unzumutbar ausfalle. In dem am 20. November 2019 rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde der Wert des Streitgegenstandes unter Verweis auf (u.a.) Nr. 8 b) der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf 7.500,00 EUR bestimmt.
Mit der am 11. Dezember 2019 erhobenen Streitwertbeschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen, den Streitwert auf 17.500,00 EUR festzusetzen. Die Antragstellerin hält die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für angemessen.
II.
Über die dem Senat nach Nichtabhilfe vorgelegte Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG durch die drei Berufsrichter des Spruchkörpers zu entscheiden.
Die Beschwerde hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Ihre Zulässigkeit ist keinen Bedenken ausgesetzt. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde einzulegen. Begründet ist die Beschwerde insoweit, als eine Heraufsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf 15.000,00 EUR veranlasst ist.
Im Grundsatz zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht bei der nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG vorzunehmenden Streitwertfestsetzung an den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für Verfahren ab dem 1. Januar 2002 (vgl. https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/service/streitwertkatalog/-79572.html; im Folgenden kurz: Streitwertannahmen) orientiert. Dieser Katalog ist aus der Rechtsprechung der Bausenate entwickelt und trägt deshalb zur Übersichtlichkeit und zur Gleichbehandlung bei der Handhabung des Ermessens in baurechtlichen Fällen innerhalb der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei. Die Streitwertannahmen der Bausenate bieten darüber hinaus gegenüber dem - nicht bindenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164, Rn. 6 insb. mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris Rn. 32) - Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) ein stärker ausdifferenziertes System, das sich bemüht, auf alle wesentlichen im baurechtlichen Bereich vorkommenden Fallgestaltungen einzugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2013 - 1 OA 102/13 -, n.v., Beschlussabdruck S. 4). Dabei liegt den unter Nr. 8 der Streitwertannahmen aufgeführten Nachbarklagevarianten zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Senats im Baunachbarstreit der Streitwert auf der Grundlage des mit der Antrags-/Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere der geltend gemachten Beeinträchtigungen zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschl. v. 7.1.2014 - 1 OA 225/13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 2). Zwar mag, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in seinem Beschwerdevorbringen hinweist, aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs für die Zukunft eine Überarbeitung des Katalogs in Betracht zu ziehen sein. Überholt sind die Streitwertannahmen aber derzeit noch nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2020 - 1 OA 7/20 -, juris Rn. 7).
Zutreffend ist allerdings der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Nr. 8 b) des Katalogs mit einem Streitwertrahmen von 3.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR auf die Beeinträchtigung (nur) einzelner Räume - gedanklich bezogen auf eine Wohneinheit - abstellt, in dem der Streitwertbeschwerde zugrundeliegenden Eilverfahren aber eine gravierende Wohnqualitätsverschlechterung für gleich vier der neun in dem Mehrfamilienhaus der Antragstellerin befindlichen Wohnungen vorgetragen wurde. Richtig ist auch, dass eine entsprechende Fallgestaltung unter Nr. 8 der Streitwertannahmen nicht aufgeführt ist. Diese Lücke hat der Senat aber in einer jüngst ergangenen Entscheidung geschlossen. Danach beträgt der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen, in denen die Beeinträchtigung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses geltend gemacht wird, grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2020 - 1 ME 144/19 -, juris Leitsatz und Rn. 3). Der von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen aus den Nrn. 8 a) und b) des Katalogs abgeleiteten Mittelwertberechnungen, mit denen er seinen Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes von 17.500,00 EUR begründet, bedarf es daher nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Abweichung von dem aufgestellten Grundsatz geboten wäre.
Im Hinblick auf die sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Nr. 18 b) der Streitwertannahmen, nach der für vorläufige Regelungen regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache anzusetzen ist, ergibt sich für das der Beschwerde zugrundeliegende Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO der Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 15.000,00 EUR (1/2 x 4 x 7.500,00 EUR).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).