Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.07.2020, Az.: 15 KF 28/17

Abfindung, wertgleiche; Bestandteil, wesentlicher; Bewertung; Bodenbestandteil; Bodenschatz; Flurbereinigungsplan; Grundstückssubstanz; Klei; Kleivorkommen; Unternehmensflurbereinigung; Wertermittlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.07.2020
Aktenzeichen
15 KF 28/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen, deren Werte gemäß § 28 Abs. 2 FlurbG gesondert zu ermitteln und gemäß § 50 Abs. 4 FlurbG gesondert abzufinden sind, werden auch abbaubare Bodenschätze gezählt (wie etwa Lehm, Kies, Gesteine, Sand oder Torf). Als Bodenschatz kann grundsätzlich auch ein abbaubares Kleivorkommen auf dem Grundstück gelten.
2. Die gesonderte Bewertung von Bodenbestandteilen setzt nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass der Bodenbestandteil als wesentlicher Bestandteil i. S. v. § 28 Abs. 2 FlurbG in rechtlich zulässiger Weise hätte abgebaut werden dürfen, d. h. der Abbau muss genehmigungsfähig und wirtschaftlich sinnvoll sein.
3. Zur Abgrenzung eines Kleivorkommens auf dem Einlageflurstück als gesondert abzufindender abbaubarer Bodenschatz oder als nicht gesondert zu bewertender Teil der Grundstückssubstanz.
4. Eine gesonderte Bewertung eines Grundstücks mit wesentlichen Bodenbestandteilen ist dann nicht geboten, wenn – wie hier – das dafür zugeteilte Abfindungsgrundstück vergleichbare Bodenbestandteile aufweist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen die Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 400 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Nendorp vom 20. Dezember 2012 i. d. F. des Nachtrags 1 vom 15. Januar 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017, insbesondere hinsichtlich der Abgabe des aus ihrer Sicht zu gering bewerteten Flurstücks I. wegen des dortigen Kleivorkommens.

Das Unternehmensflurbereinigungsverfahren Nendorp wurde mit Beschluss vom 25. Mai 1998 auf der Grundlage von § 87 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – für einen Teil der Gemeinde Jemgum angeordnet, um u. a. den Landverlust für den Bau eines Emssperrwerks im Bereich Gandersum auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Flurbereinigungsgebiet hatte bei der Einleitung eine Größe von 2.183,5 ha (zuletzt: 2.256 ha) und 183 Teilnehmer. Der Einwirkungsbereich des Unternehmens beträgt 111 ha. Das Planfeststellungsverfahren war am 15. August 1997 eingeleitet worden. Die damalige Bezirksregierung Weser-Ems hatte am 2. Dezember 1997 als Enteignungsbehörde die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens beantragt. Nach dem Einleitungsbeschluss sollten durch die Flurbereinigung auch Ziele nach §§ 1 und 37 FlurbG verwirklicht werden (Behebung agrarstruktureller Mängel wie Besitzzersplitterung, beengte Hofstellen, ungünstige Hof-Feld-Entfernungen, erhebliche Mängel im Wegenetz).

Der Einleitungsbeschluss ist ebenso wie nachfolgende 8 Gebietsänderungen unanfechtbar geworden.

Die Klägerin zu 1. ist unter der Ordnungsnummer 195 Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens, der Kläger zu 2. (ihr Ehemann) ist unter der Ordnungsnummer 235 Teilnehmer. Ihre Besitzstände werden einheitlich durch den Kläger zu 2. bewirtschaftet. Die Hofstelle befindet sich auf dem Flurstück J. (alt wie neu), das zum Bestand der Klägerin zu 1. gehört. Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Milchkuhhaltung (88 Milchkühe, 40 Stück Jungvieh, 40 Mastbullen) und bewirtschafteten im Zeitpunkt der Planwunschanhörung im April 2009 rd. 84 ha Flächen (einschließlich Pachtflächen).

Die Kläger haben folgende Flächen in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht:

Klägerin zu 1. (Ordnungsnummer 195): insgesamt 39,3757 ha (= 1.535,32 WV), darunter die Hofstelle.

Kläger zu 2. (Ordnungsnummer 235): insgesamt 4,350 ha (= 202,45 WV), darunter das Flurstück I. alt (Grünland) mit 3,8661 ha (= 159,69 WV).

Für beide Kläger gemeinsam ergibt sich daraus eine Einlagefläche von insgesamt 44,3107 ha (= 1.737,77 WV).

Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse erfolgte mit Beschluss vom 10. Dezember 2001, geändert zuletzt unter dem 19. September 2012. Die Kläger haben hiergegen keinen Widerspruch erhoben.

Der Wege- und Gewässerplan wurde unter dem 18. Dezember 2002 genehmigt und erfuhr nachfolgend 4 Änderungen.

Im gemeinsamen Planwunschtermin am 8. April 2009 erklärten die Kläger u. a., sie wollten die Flurstücke K. (Flur L.), I. und M. (Flur N.) in Ditzum und ein Flurstück in der Gemarkung Pogum abgeben. Sie wünschten eine Zuteilung in Lage der Flurstücke O., P. bzw. südlich angrenzend an das Flurstück Q. oder nördlich an den Hof angrenzend. Da sie Flächen abgeben würden, die alle an einer festen Straße lägen, müsse der Kurze Weg auch noch weiter befestigt werden. Im Falle der Zuteilung bestimmter Flächen müsse eine Planinstandsetzung erfolgen, sie seien auch am Zukauf von Flächen interessiert.

Gegen die vorläufige Besitzeinweisung (bekanntgemacht am 9. November 2009) zum 1. Dezember 2009 legten die Kläger keinen Widerspruch ein.

Im Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans am 20. Dezember 2012 waren die Kläger persönlich anwesend.

Durch den im Anhörungstermin bekanntgemachten Flurbereinigungsplan wurden der Klägerin zu 1. für ihre Flächen im Umfang von 39,3757 ha mit 1.535,32 WV neue Flächen (einschließlich der unveränderten Hofställe) im Umfang von 39,6234 ha und 1.548,12 WV zugewiesen, die sich in gewünschter, überwiegend arrondierter Lage zum Hof befinden. Unter Berücksichtigung eines Landabzugs von 0,4 % wurde ein Abfindungsanspruch von 1.529,18 WV festgelegt. Für die sich ergebende unvermeidbare Landmehrabfindung in Höhe von 18,94 WV wurde gegenüber der Klägerin zu 1. ein Geldausgleich in Höhe von 5.682 EUR (300 EUR/WV) festgesetzt.

Dem Kläger zu 2. wurden durch den Flurbereinigungsplan für seine Altflächen im Umfang von 4,935 ha und 202,45 WV (darunter das 3,8661 ha große, als Grünland mit 159,69 WV bewertete Flurstück I. der Flur N., Gemarkung Ditzum) neue Flächen in neuer Lage im Umfang von 5,0434 ha (= 201,73 WV) zugewiesen (Flurstücke R. und S., nördlich vom Hof; das Flurstück I. (alt) hat die neue Flurstückbezeichnung Flurstück N. erhalten und wurde einem anderen Teilnehmer zugewiesen). Unter Berücksichtigung eines Landabzugs von 0,4 % wurde ein Abfindungsanspruch von 201,64 WV festgelegt, woraufhin gegen den Kläger zu 2. wegen einer unvermeidbaren Landmehrabfindung von 0,09 WV ein Geldausgleich von 27 EUR festgesetzt wurde.

Die Kläger legten ausweislich des Protokolls im Anhörungstermin am 20. Dezember 2012 Widerspruch ein, den sie neben der Forderung nach einem Ausbau des Kurzen Weges zum Flurstück T. und der Zuteilung des Flurstücks U. auch damit begründeten, einen Ausgleich für die Fläche das Flurstück I. zu erhalten. Da für Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft Boden abgebaut werden könne, habe die Fläche des Flurstücks I. einen größeren Wert, als er bei der Abfindung zugrunde gelegt worden sei.

Hintergrund dieser Ausführungen war, dass mit der 4. Änderung des Plans nach § 41 FlurbG vom 13. August 2013 ein Bodenabtrag zur Verfüllung von Gräben und zur Rekultivierung für die Maßnahmen E-Nr. 952.5 und E-Nr. 952.6 festgelegt wurde. Diese Maßnahmen bezogen sich auch auf das ehemalige Flurstück I..

In einer Widerspruchsergänzung durch ihre Prozessbevollmächtigte führten die Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2014 aus, bei dem Flurstück I. handele es sich um ein Grundstück, auf dem Kleiabbau möglich sei und der zwischenzeitlich von der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt worden sei. Die Einnahmen aus der Bodenschatzverwertung seien aber von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmt und nicht an den Kläger ausgekehrt worden, weshalb keine wertgleiche Abfindung vorliege. Hierzu verweisen die Kläger auf ein Gutachten des Sachverständigen V. vom 14. Oktober 2013, das einen Verkehrswert des von der „Teilnehmergemeinschaft ausgebeuteten“ Flurstücks von 109.000 EUR ermittelt hat (nach einer Ortsbesichtigung am 9. Oktober 2013 zu diesem Datum als Wertermittlungsstichtag). Der Kleiboden sei wesentlicher Bestandteil des Flurstücks und nach § 50 Abs. 4 FlurbG gesondert abzufinden. Der Verkehrswert sei auszugleichen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 erwiderte das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen – LGLN – als Funktionsvorgänger des Beklagten, dass der mögliche Kleiabbau auf dem Altflurstück I. nicht gesondert abzufinden sei, weil auf dem Abfindungsflurstück W. ebenfalls Kleiabbau möglich sei nach den Untersuchungsergebnissen der Erdbaulabors X.. Deshalb finde § 50 Abs. 4 FlurbG keine Anwendung.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 erwiderte die Prozessbevollmächtigte der Kläger, dass nach Auskunft der Kreisverwaltung des Landkreises Leer keine verbindliche Auskunft dazu erteilt werden könne, ob das Abfindungsflurstück W. mit 4,0709 ha ebenfalls zum Kleiabbau geeignet sei (Schreiben des Landkreises vom 27.7.2014).

Im Schreiben vom 19. November 2014 führte der Beklagte hierzu aus, es komme für die Wertgleichheit auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung an. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine Pläne zur Verwertung des Altflurstücks bestanden, ein Antrag auf Bodenabbau oder Abbaugenehmigung des Klägers zu 2. habe nicht vorgelegen. Die Genehmigung für den Bodenabtrag sei erst durch die 4. Änderung des Wege- und Gewässerplans gemäß § 41 FlurbG am 13. August 2013 erfolgt. Der Bodenabbau auf dem Flurstück I. sei erfolgt, um dieses Flurstück an das Umgebungsniveau anzupassen und Boden für Planinstandsetzungsmaßnahmen zu nutzen, nicht zur Gewinnung von Bodenschätzen. Das Abfindungsgrundstück 26/2 habe die gleichen Voraussetzungen wie das Altflurstück I..

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 2. Februar 2015, dass eine Verwertung im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung nicht in Planung gewesen sei, sondern bereits begonnen habe. Das Flurstück I. sei bereits in einer Tiefe von 1 bis 1,2 m abgebaut worden, ein weiterer Abbau sei vom Kläger zu 2. geplant gewesen. Das Abfindungsflurstück sei nicht wertgleich, weil im Gegensatz zum Einlageflurstück hierfür keine Abbaugenehmigung erteilt werden könne und eine geringere Kleiqualität bestehe.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 forderte der Beklagte die Kläger auf, die behauptete Abbaugenehmigung vorzulegen, weil eine solche nach Auskunft des Landkreises Leer (E-Mail vom 10.2.2015) für das Flurstück I. weder beantragt noch erteilt worden sei. Als Anlagen waren beigefügt ein Lageplan mit 6 Bohrsäulen (auf dem Flurstück W.), eine Bodenschätzung mit GR-Zahlen für die Flurstücke I. und S. sowie ein Auszug aus der 4. Änderung zum Wege- und Gewässerplan, insbesondere zur Maßnahme E-Nr. 925.5.

Die Kläger erhielten ihren Widerspruch nachfolgend aufrecht, legten aber keine Abbaugenehmigung vor.

Im Anhörungstermin am 15. Januar 2016 wurde der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan bekanntgemacht. Dieser enthielt eine Änderung zur Abfindung der Klägerin zu 1. hinsichtlich des Flurstücks Y., das unverändert aus dem alten Bestand übernommen wurde. Dadurch erhöhte sich die Gesamtabfindung insoweit um 0,0420 ha und 0,4 WV auf 39,6234 ha = 1.548,12 WV (womit der Beklagte den Widerspruch zu 2. erledigen wollte, siehe den Widerspruchsbescheid Seite 3). Hiergegen legten die Kläger vorsorglich Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf ihre bisherigen Begründungsschreiben verwiesen.

Unter dem 29. März 2017 erließ der Beklagte die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtszustand mit Wirkung vom 10. April 2017 eintritt, weil die Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und den am 15. Januar 2016 vorgelegten Nachtrag 1 entweder ausgeräumt worden oder der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Auch der deklaratorische Nachtrag 2 sei den dortigen Beteiligten übersandt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan und gegen den Nachtrag 1 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Kläger seien wertgleich abgefunden worden. Ohne gesondert auf die Regelungen durch den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag 1 einzugehen, führte der Beklagte aus, ein Ausbau des „Kurzen Weges“ komme nicht in Betracht, weil alle Abfindungsflächen der Kläger durch landwirtschaftliche Wege erschlossen seien. Das Flurstück U. der Flur Z. sei im Nachtrag 1 zugeteilt worden als Flurstücke AA. und Y., sodass der Widerspruch insoweit erledigt sei. Hinsichtlich des Flurstücks I. sei der Kläger zu 2. zum maßgeblichen Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Dezember 2009 wertgleich abgefunden worden. Das Sachverständigengutachten zum Stichtag 9. Oktober 2013 sei bereits deshalb unerheblich. Außerdem sei der Kläger zu 2. mit dem Flurstück W. entsprechend seinem Planwunsch durch ein Grundstück mit vergleichbarem Bodenprofil abgefunden worden. Auch das Kleivorkommen sei vergleichbar. Ob der Bodenabbau genehmigungsfähig sei, könne offen bleiben, da für beide Grundstücke ein Bodenabbau weder beantragt noch genehmigt worden sei, sodass keine gesonderte Bewertung von Bodenschätzen wie Kleivorkommen erforderlich sei. Für das Flurstück I. sei auch kein Bodenabbau nach §§ 8 ff. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz erfolgt, sondern ein Bodenabtrag zur Nivellierung. Der vorgetragene angebliche Bodenabbau durch den Kläger zu 2. sei nicht genehmigt worden.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 25. Juli 2017 gegen Postzustellungsurkunde haben die Kläger am 21. August 2017 Klage erhoben.

Sie begründen ihre Klage im Wesentlichen wie folgt:

Sie hätten das Einlageflurstück I. mit 3,8661 ha Grünland eingebracht, welches Lehm und Ton als Bodenart aufweise sowie über den Bodenschatz Klei verfüge. Hierzu werde auf das Sachverständigengutachten vom 14. Oktober 2013 verwiesen. Der Beklagte habe während des Flurbereinigungsverfahrens mit dem Kleiabbau auf einer 1,6 ha großen Teilfläche dieses Grundstücks begonnen, weshalb es nicht mehr als Grünland anzusehen, sondern als Abbauland zu bewerten sei. Deshalb stehe den Klägern ein höherer Wertausgleich für diese Fläche zu. Das dem Kläger zu 2. zugeteilte Abfindungsgrundstück 26/2 sei nicht wertgleich, weil diese Fläche in Beschaffenheit und Mächtigkeit des Klei nicht gleichwertig sei, also kein vergleichbarer Bodenschatz vorhanden sei. Nach den von dem Beklagten vorgelegten Bohrproben des ELN seien die Kleischichten unterschiedlich mächtig und von unterschiedlicher Qualität. Es handele sich dort um schluffigen Klei, der nicht zum Deichbau geeignet sei. Die entstandene Wertdifferenz sei auszugleichen oder dem Kläger ein Grundstück mit vergleichbarem Kleibodenschatz zuzuteilen. Sie ergänzen, der Kleiboden sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dessen Abbau der Eigentümer gemäß §§ 29 und 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB als privilegiertes Vorhaben Anspruch habe. Eine gesonderte Wertermittlung für Kleiböden erfordere nicht, dass bereits eine Abbaugenehmigung beantragt worden sein müsse. Die Baumaßnahmen der Teilnehmergemeinschaft seien einem Abbau gleichzusetzen. Die Abbaubarkeit des Kleivorkommens sei ferner wegen eines befestigten Feldweges als Zuwegung gegeben. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass eine Abbaugenehmigung nicht erteilt worden wäre. Der tatsächliche durchgeführte Abbau belege die Abbaufähigkeit des Kleivorkommens. Die Kläger berufen sich ferner auf ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben der Rheider Deichacht vom 9. Juli 2020, wonach diese im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens deichfähigen Klei für eine Deichbaumaßnahme erhalten habe. Der Verkaufserlös für den Bodenabbau sei von der Teilnehmergemeinschaft im Haushaltsplan für das Jahr 2014 unter der Buchungsstelle für Beiträge als Einnahmen gebucht worden. Bei der Planwunschanhörung hätten sie zum möglichen Kleiabbau nichts erwähnt, weil sie davon ausgegangen sein, dass dies der Flurbereinigungsbehörde bekannt sei.

Die Kläger beantragen,

den am 20. Dezember 2012 bekanntgemachten Flurbereinigungsplan im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Nendorp in der Fassung des Nachtrags 1 vom 15. Januar 2016 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. Juli 2017 entsprechend ihren Wünschen abzuändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, der Flurbereinigungsplan sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Beklagte habe auf dem Flurstück I. (alt; entsprechend Flurstück N. neu) keinen Kleiabbau betrieben, sondern den Boden zum Zweck der Nivellierung auf Grundlage der 4. Änderung des Wege- und Gewässerplans abgetragen. Die Wertermittlung aus dem Jahr 2001 sei unanfechtbar geworden. Nach Ziffer 9 des Wertermittlungsrahmens würden (nur) Kleibodenabbaurechte besonders bewertet, wobei maßgebend die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme sei. Einer Anpassung habe es hier daher nicht bedurft. Die Kläger hätten nach ihrem geäußerten Planwunsch das Flurstück I. abgeben wollen. Von einem Kleivorkommen sei bei der vorläufigen Besitzeinweisung keine Rede gewesen, erstmals im Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan sei ein angebliches Kleivorkommen thematisiert worden. Dabei handele es sich aber nicht um einen wesentlichen Bodenbestandteil des Grundstücks, sondern das Kleivorkommen mache dessen Substanz aus, sodass § 50 Abs. 4 FlurbG nicht anwendbar sei. Es sei schon nicht bekannt, ob eine Genehmigung für den Kleiabbau erteilt werden würde. Jedenfalls sei kein Antrag zum Bodenabbau für diese Fläche gestellt worden. Im Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtages der vorläufigen Besitzeinweisung (1.12.2009) habe es keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Wert gegeben, woran auch das spätere Gutachten nichts ändere. Der Beklagte verweist hierzu auf einen Auszug aus der 4. Änderung des Wege- und Gewässerplans, genehmigt am 13. August 2013, wonach unter anderem auf dem Flurstück I. im Rahmen der Maßnahme E-Nr. 952.5 bodenverbessernde Maßnahmen durchgeführt worden seien. Ergänzend führt der Beklagte zum Vorbringen der Kläger aus, die Flächen im Flurbereinigungsverfahren wiesen generell Kleivorkommen aus, nicht nur die Fläche des Klägers zu 2. Die Maßnahme der Teilnehmergemeinschaft sei kein Abbau. Das neue Flurstück W. enthalte ebenfalls Klei. Während auf dem Flurstück I. bereits in der Vergangenheit Klei abgebaut worden sei, sei das Kleivorkommen auf dem Flurstück W. auf einer größeren Fläche vorhanden. Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sei allerdings der übrig gebliebene Boden, der im Rahmen der Maßnahme E-Nr. 952.5 nicht vollständig zur Verfüllung der Gräben gebraucht worden sei, für den Deichbau veräußert worden. Dies sei von der Teilnehmergemeinschaft veranlasst worden, die die erzielten Erlöse gutgeschrieben und für die Gesamtkosten verwendet habe, um die Teilnehmerbeiträge zu vermindern. Im Übrigen habe der Teilnehmer, der das ehemalige Flurstück I. zugeteilt bekommen habe, dieses ohne eine Nivellierung nicht übernehmen wollen.

Zu den Einzelheiten den Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die von beiden Klägern als Wirtschaftsgemeinschaft erhobene und nach § 140 FlurbG statthafte Klage ist zulässig.

Der Nachtrag 1, mit dem u. a. die Abfindung der der Klägerin zu 1. im Widerspruchsverfahren geändert wurde, um ihren Einwänden teilweise abzuhelfen (vgl. § 60 Abs. 1 FlurbG), kann in das Verfahren beider Kläger einbezogen werden, auch wenn die hier noch streitige Abfindung betreffend das Flurstück I. nur den Abfindungsanspruch des Klägers zu 2. betrifft. Auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 FlurbG können die Abfindungen mehrerer Teilnehmer, die gemeinsam wirtschaften, gestalterisch zusammengefasst werden. Dabei hat jeder Teilnehmer der Betriebseinheit einen Anspruch auf die ihm zustehenden Wertverhältnisse als Bemessung der Abfindung, für die betriebswirtschaftliche Gestaltung der Abfindung kann aber die Abfindung mehrerer Teilnehmer als Einheit angesehen werden (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 44 Rn. 6). Der Beklagte hat die Kläger dementsprechend im Flurbereinigungsverfahren als wirtschaftliche Einheit angesehen (siehe S. 1 des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2017) und hat sie schon bei der Planwunschanhörung am 8. April 2009 gemeinsam angehört. Kann der Beklagte für die betriebswirtschaftliche Gestaltung der Abfindung die Kläger als wirtschaftliche Einheit ansehen, können die Kläger auch gemeinsam gegen die sie als Wirtschaftsgemeinschaft betreffende Abfindung klagen und etwaige sie einzeln oder gemeinsam betreffende Nachträge in das gerichtliche Verfahren einbeziehen, wenn der jeweilige Nachtrag sie nicht klaglos gestellt hat. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil mit dem Nachtrag 1 nicht alle im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände ausgeräumt worden sind.

Die zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf eine Änderung ihrer Abfindung durch den am 20. Dezember 2012 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Nendorp in der Fassung des Nachtrags 1 vom 15. Januar 2016 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. Juli 2017 noch auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf §§ 87, 88 i. V. m. § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 und des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit er ihre Abfindung betrifft, insbesondere nicht den Kläger zu 2. als Eigentümer des Einlageflurstücks I. (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der im Anhörungstermin vom 20. Dezember 2012 bekannt gemachte Flurbereinigungsplan ist ebenso wie der Nachtrag 1 gegenüber den Klägern formell rechtmäßig.

a) Die Kläger wurden vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans am 8. April 2009 gemäß § 57 FlurbG als Wirtschaftsgemeinschaft zu ihren Wünschen für die Abfindung gehört.

b) Der Flurbereinigungsplan wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 2, 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 20. Dezember 2012 bekanntgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Planfeststellung für das Unternehmen (der Bau eines Sperrwerks in der Ems zwischen Gandersum und Nendorp), die am 15. August 1997 eingeleitet worden war, unanfechtbar i. S. d. § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Wie sich aus einer Übersicht des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über die juristischen Auseinandersetzungen um das Emssperrwerk ergibt, ist der Planfeststellungsbeschluss vom 14. August 1998, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden war, i. d. F. der Planergänzungen rechtskräftig geworden, nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zurückgewiesen hat (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.12.2004 – 7 LB 44/02 – juris).

c) Ob die Kläger zu dem Anhörungstermin gemäß §§ 59 Abs. 1 bis 3, 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 110 Satz 1 FlurbG unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladen und der Ladung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beigefügt wurde, kann dahinstehen. Die Kläger haben insoweit keine Mängel geltend gemacht, und sie könnten sich ohnehin nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil sie ausweislich der Niederschrift über den Anhörungstermin und der beigefügten Teilnehmerliste persönlich im Anhörungstermin am 20. Dezember 2012 anwesend waren (vgl. zur Heilung etwaiger Ladungsmängel auch das Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris).

Der Nachtrag 1, mit dem u. a. den Einwänden der Kläger im Widerspruchsverfahren teilweise gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgeholfen werden sollte, ist ebenfalls formell rechtmäßig. Er wurde entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 3 FlurbG im Anhörungstermin am 15. Januar 2016 in Anwesenheit der Kläger bekannt gegeben.

Sonstige Form- oder Verfahrensfehler gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 4, 59 FlurbG haben die Kläger weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

2. Der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Nachtrags 1 sowie des Widerspruchsbescheides ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung der Kläger als Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere diejenige des Klägers zu 2. betrifft.

Es handelt sich vorliegend nicht um ein kombiniertes Verfahren aus Unternehmens- und Regelflurbereinigung (hierzu Senatsbeschluss vom 22.7.2009 – 15 MF 17/09 – juris Rn. 29 f.; BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 – 5 C 9.82BVerwGE 66, 224 m.w.N.), weil die Anordnung der Flurbereinigung durch den Einleitungsbeschluss sich nur auf § 87 Abs. 1 FlurbG bezieht und lediglich ausweislich der Begründung zugleich Ziele nach §§ 1 und 37 FlurbG verfolgt werden.

Zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abfindung in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren hat der Senat mit Urteilen vom 8. Juli 2015 (- 15 KF 6/13 – juris) und vom 25. April 2013 (- 15 KF 12/08 -, juris; RdL 2013, 217 ff.) grundsätzlich ausgeführt:

Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4 FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das „aus besonderem Anlass“ eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5 = RdL 1983, 98). Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 = NJW 1987, 1251 = AgrarR 1987, 190 = DVBl 1987, 466 = DÖV 1987, 488 = JuS 1988, 731; BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296 = Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 3 = NVwZ-RR 2011, 882 und Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 -, BVerwGE 133, 118 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 17 = DVBl 2009, 518 = RdL 2009, 128 = NVwZ 2009, 1047 = NL-BzAR 2010, 84). Enteignungsbetroffen sind deshalb auch die Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets liegen, die aber im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Denn auch sie müssen den Zugriff auf ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - BVerwG 9 B 90.09 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 = RdL 1970, 211).

Gleichwohl handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 15 KF 1/11 -, juris; Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 - 13 A 02.750 - und vom 18. September 2001 - 13 A 99.1659 -, juris m.w.N.). Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden können, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann dem einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen nicht geboten wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 18 = DVBl. 2010, 651 = NVwZ-RR 2010, 418 = RdL 2010, 156 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340, 342 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 12 = RdL 1989, 127 = NVwZ 1989, 869 = AgrarR 1990, 232). Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O.).

Hieraus folgt, dass in Fällen, in denen - wie hier - eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer Wertminderungen im Sinne des § 88 Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die Regelflurbereinigung gelten (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2013, a.a.O.; Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und 18. September 2001, a.a.O. m.w.N.).

Nach dem für die Regelflurbereinigung geltenden § 44 Abs. 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Bei der Bemessung der Landabfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zugrunde zu legen. Nachdem - wie hier - die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, können diese Ergebnisse der Abfindung ohne weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 = RdL 1993, 98).

Allerdings bilden die im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerte nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr daneben nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 16. August 1995 - BVerwG 11 C 21.94 -, Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 266 und vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82 = RdL 2007, 14 = NVwZ-RR 2007, 85). Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG bestimmen weiter, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen und in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage den alten Grundstücken entsprechen sollen, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Eine Abfindung ist deshalb nur dann im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich, wenn bei der Landabfindung neben den durch die Schätzung ermittelten Werten auch diese weiteren den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren in Ansatz gebracht und angemessen berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2012 - 15 KF 27/09 -, n.v.).

Hiervon ausgehend sind die Kläger, deren Einlageflächen durch das Unternehmen nicht in Anspruch genommen wurden, durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 wertgleich i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgefunden worden. Sie können insbesondere keine höhere oder andere Abfindung für etwaige Bodenschätze gemäß § 50 Abs. 4 FlurbG auf dem Einlageflurstück I. verlangen.

Bei der Bemessung der Landabfindung sind – wie in der vorgenannten Senatsrechtsprechung ausgeführt – gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zugrunde zu legen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke das Wertverhältnis i. S. d. § 27 FlurbG in der Regel nach dem Nutzen bei gemeinüblicher Bewirtschaftung zu ermitteln, und zwar für die Abfindung bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG). Diese Wertermittlung erfolgt anhand eines Wertermittlungsrahmens, in dem die im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen landwirtschaftlich nutzbaren Böden und sonstige Grundstücke in Klassen zusammengefasst werden, um – wie nach § 27 Satz 2 FlurbG vorgesehen – den Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – juris Rn. 66). Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist das Wertverhältnis für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung zum Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Maßgebend ist danach – anders als bei Bauflächen und Bauland nach § 29 Abs. 1 FlurbG – nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert (vgl. Senatsurteil vom 17.4.2018 – 15 KF 9/17 – juris Rn. 108).

Bezogen auf die Grundstückswerte nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind die Kläger wertgleich abgefunden worden: Soweit es die bestandskräftig festgelegten Wertverhältniszahlen nach dem landwirtschaftlichen Nutz- und Tauschwert gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 FlurbG betrifft, erheben die Kläger auch keine Einwände gegen die Bewertung ihrer Einlage- oder Abfindungsflächen bzw. gegen die Wertermittlung nach Maßgabe des Wertermittlungsrahmens.

Allerdings gilt vorliegend die Besonderheit, dass die Kläger hinsichtlich der Bewertung etwaiger auf dem Einlageflurstück befindlicher Bodenschätze (zu denen auch ein abbaubares Kleivorkommen gehören kann) nicht auf die Bestandskraft der gemäß § 32 FlurbG festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung durch Beschluss vom 10. Dezember 2001 verwiesen werden dürfen. Denn gemäß § 28 Abs. 2 FlurbG sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die nicht den landwirtschaftlichen Nutz- und Tauschwert betreffen, vom Bodenwert getrennt (= abgesondert) zu ermitteln. Dem hat der Wertermittlungsrahmen Rechnung getragen und enthält unter Nr. 9 unter der Überschrift „Kleibodenabbaurechte“ die Regelung, dass bei einer zuteilungsbedingten Veränderung Kleibodenabbaurechte besonders bewertet werden, wobei hierfür die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme maßgebend sein soll. Anlass für eine gesonderte Abfindung wesentlicher Bestandteile besteht erst, wenn das betreffend Grundstück dem Eigentümer nicht alt wie neu wieder zugeteilt werden soll. Dies steht allerdings im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse noch nicht fest, sondern ist frühestens aus der vorläufigen Besitzeinweisung, abschließend erst aus dem Flurbereinigungsplan und der dort verbindlich festgelegten Zuteilung der Abfindungsgrundstücke ersichtlich.

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks gemäß § 28 Abs. 2 FlurbG, die seinen Wert dauerhaft beeinflussen, sind diejenigen nach §§ 93 – 96 BGB. Die Werte für wesentliche Bestandteile sind gesondert zu ermitteln und gesondert gemäß § 50 Abs. 4 FlurbG abzufinden. Sie geben – anders als der Bodenwert – keinen Anspruch auf Abfindung in Land (hierzu näher Mayr in Mayr/Wingerter, a. a. O., § 28 Rn. 30 f., 35). Eine besondere Ermittlung wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG, also rechnerisch vom Bodenwert getrennt, wird – soweit erforderlich – insbesondere deswegen verlangt, weil die eingebrachten wesentlichen Bestandteile nach Maßgabe des § 50 Abs. 4 FlurbG gesondert abgefunden werden müssen. Gleich in welcher Form die gesonderte Abfindung erfolgen soll, ob in gleichartigen Bestandteilen (bei entsprechendem Vorkommen auf zugewiesenem Land), in Landzulagen oder hilfsweise in Geld, der Bemessung der gesonderten Abfindung muss immer eine besondere Wertermittlung vorausgehen. Insoweit kann hier keine andere Regel als die bei der Landabfindung maßgebende gelten, wonach bei deren Bemessung die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen sind (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), weil die Wertermittlung die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung bildet, Abfindung und Wertermittlung in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Da die Wertermittlung der Einlage die Grundlage für die Bemessung der Abfindung bildet, die Bemessung der Abfindung der Abfindungsgestaltung aber vorausgehen muss, und Mängel bei der Bemessung durch Gestaltungsausgleiche nicht behoben werden können, kann die Wertgleichheit der Gesamtabfindung der Kläger erst überprüft werden, wenn der vom Flurbereinigungsgericht bindend festgestellte Mangel beim Bemessungsvorgang behoben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1986 – 5 B 141.84 – juris Rn. 7; Mayr in Mayr/Wingerter, a. a. O., § 28 Rn. 31). Ob ein Bodenschatzvorkommen bereits Gegenstand des durchgeführten Bewertungsverfahrens war, ist einzelfallbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 9 B 12/08 – juris Rn. 8 zu einem Gipsvorkommen; vorgehend: VGH BW, Urteil vom 9.10.2007 – 7 S 2498/03 – juris).

Zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen werden auch abbaubare Bodenschätze gezählt (wie etwa Lehm, Kies, Gesteine, Sand oder Torf). Als Bodenschatz kann grundsätzlich auch ein abbaubares Kleivorkommen auf dem Grundstück gelten. Als „Klei“ bezeichnet man entwässerten Schlick, ein extrem feines, marines Sediment, dessen Körnung bis in den tonigen Bereich reichen kann. Das Wort „Klei“ stammt aus dem Mittelniederdeutschen und leitet sich von „kleben“ ab, da Kleiboden dazu neigt, hartnäckig an den Schuhen zu haften. An der Küste ist der Ursprung des Kleibodens die Sedimentation von Schlickwatt oder Mischwatt. Teilweise fielen Wattflächen natürlich oder durch Eindeichung trocken, so dass sie heute im Inland als Marschböden vorliegen. Der Boden setzt sich aus höchstens 50 % Sand zusammen, die Bodenart ist demnach tonig bis schluffig (Quelle: wikipedia).

Allerdings setzt die gesonderte Bewertung von Bodenbestandteilen nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass der Bodenbestandteil als wesentlicher Bestandteil i. S. v. § 28 Abs. 2 FlurbG in rechtlich zulässiger Weise hätte abgebaut werden dürfen, d. h. der Abbau muss genehmigungsfähig und wirtschaftlich sinnvoll sein (zum Torfabbau: OVG Lüneburg, Urteil vom 19.3.1987 – 15 OVG A 29/85 – RzF 37 zu § 28; zu Sandvorkommen: Senatsurteil vom 9.9.1992 – 15 K 35/89 – RzF 5 zu § 28 II; hierzu auch Mayr in Mayr/Wingerter, a. a. O., § 28 Rn. 31 m. w. N.). Denn soweit ein Grundstück einen über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehenden Wert wegen wesentlicher Bestandteile i. S. d. §§ 28 Abs. 2, 50 Abs. 4 FlurbG hat, sind solche Werterhöhungen bei der Bewertung des Altbesitzes und der Bemessung der Abfindung dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich nicht schon im für die Wertgleichheit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt um Land mit einem gesondert anzusetzenden Wert gehandelt hat.

In diesem Zusammenhang weist die Kommentarliteratur darauf hin, dass es sich nach der mittlerweile vorherrschenden Meinung im Zivilrecht bei diesen abbaubaren Bodenbestandteilen (sog. Grundeigentümerbodenschätze) um keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks handele; vielmehr machten sie dessen Substanz aus (Stresemann in Säcker/Rixeder in Münchner Kommentar zum BGB, § 94 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, § 94 Rn. 3). Hierfür spreche auch die Zivilrechtsprechung (BGH, Urteil vom 1.7.1982 – III ZR 10/81 – NVwZ 1982, 644 = NuR 1984, 158), wonach ein Kiesvorkommen „der Grundstückssubstanz zuzurechnen ist“ (so bereits Hoecht, AgrarR 1993, 268: kein wesentlicher Bestandteil). Für die Abfindung im Flurbereinigungsverfahren bedeutete dies, dass insoweit nicht § 28 Abs. 2 und § 50 Abs 4 FlurbG einschlägig wären, sondern § 28 Abs. 1 FlurbG und dass eine (gesonderte) Erfassung des Wertes des Bodenschatzes nicht erforderlich wäre (vgl. Mayr in Mayr/Wingerter, a. a. O., § 28 Rn. 31).

Folgt man dieser Argumentation, spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei dem Kleivorkommen auf dem Einlageflurstück I. nicht um einen wesentlichen und gesondert abzufindenden wesentlichen Bestandteil des Grundstücks in Form eines abbaubaren Bodenschatzes handelt, sondern (nur) um einen Teil der Grundstückssubstanz, der auf Grundstücken in dieser Lage üblich ist, insbesondere nachweislich auch auf dem 40.709 m² großen Abfindungsgrundstück Flurstück W. vorkommt (vgl. hierzu die Bohrsäulen für das Flurstück W. des ELN sowie den Vergleich der Ertragsmesszahlen). Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Klei im Küstenbereich ein typischer Bodenbestandteil ist, der eine der Bodenschichten eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ausmacht. Der Kleigehalt des Bodens ist auch relevant für den landwirtschaftlichen Nutzwert als Acker- oder Grünland und fließt daher üblicherweise in die Bewertung des Grünlandes und die Höhe der Wertverhältniszahlen für den Nutz- und Tauschwert ein. Dass dies auch hier geschehen ist, ergibt sich daraus, dass nach dem Wertermittlungsrahmen (Nr. 9) nur Kleibodenabbaurechte besonders bewertet wurden, wenn sie rechtlich zulässig sind. Eine Kleischicht im Boden wird demgegenüber bei der Bodenschätzung nicht eigens ausgewiesen, weil hier Grünland (Gr) nur aufgeteilt wird in die Bodenarten Sand, lehmiger bis stark lehmiger Sand, sandiger Lehm bis Lehm, schwerer Lehm bis Ton und Moor. Wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Ergebnissen der Bodenschätzung ergibt, wurden sowohl das Einlageflurstück I. als auch das dem Kläger zu 2. zugeteilte Abfindungsflurstück W. als Grünland (Gr) mit der Bodenart Ton und Grünlandzahlen zwischen 48 – 52 (Flurstück I.) bzw. 50 – 52 (Flurstück W.) bewertet. Nach dem Wertermittlungsrahmen sind diese Grünlandzahlen für die Bodenarten Ton- und Lehmböden vergeben, teilweise einschließlich lehmigem Sand.

Gegen die Einstufung des Kleivorkommens als nicht gesondert zu bewertende Grundstückssubstanz spricht auch nicht das von den Klägern in Auftrag gegebene und im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten des Sachverständigen V. über den Verkehrswert des unbebauten Grundstücks Flurstück I. zum Wertermittlungsstichtag 9. Oktober 2013 einschließlich Abbauland in Höhe von 109.000 EUR. Dieses Privatgutachten ist aus mehreren Gründen nicht als Beleg für Bodenabbaurechte des Klägers zu 2. und damit für eine gesonderte Bewertung des Kleivorkommens als (unterstellt) wesentlichem Bodenbestandteil geeignet: Zunächst beruht die Einstufung einer Teilfläche des Flurstücks I. von 16.000 m³ als „Abbauland“ allein auf der mündlichen Auskunft des Klägers zu 2. als Auftraggeber, wonach auf dieser Teilfläche Kleiboden (Tonboden) abgebaut werde (Nr. 4.1.3.1 des Gutachtens zur Ermittlung des Bodenwertes). Bodenuntersuchungen wurden durch den Sachverständigen nicht durchgeführt (Nr. 2.4, Anmerkung). Außerdem ist der Verkehrswert eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren nur für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen gemäß § 29 FlurbG maßgeblich, nicht aber für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke wie das Flurstück I., für die eine Wertermittlung gemäß §§ 27, 28 FlurbG nach ihrem landwirtschaftlichen Nutz- und Tauschwert vorzunehmen ist. Schließlich ist der ermittelte Verkehrswert auch nicht nur auf das Kleivorkommen auf dem Grundstück bezogen, sondern der ausgewiesene Verkehrswert setzt sich zusammen aus dem Bodenrichtwert für eine Teilfläche Grünland (22.661 m² x 1,90 EUR/m² = 43.055,90 EUR) und dem Bodenrichtwert für Grünland multipliziert mit einem Korrekturfaktor für den auf einer Teilfläche von ca. 1,6 ha abgebauten Kleiboden (Tonboden) von 2,175 (16.000 m² x 4,13 EUR/m² = 66.080 EUR). Damit enthält der ermittelte Gesamtbodenwert Bewertungsbestandteile, die bereits bei der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für das Flurstück I. und auf dieser Basis für die Landabfindung des Klägers zu 2. berücksichtigt wurden (siehe den Nachweis über Anspruch und Abfindung bezogen auf die alten Flächen, Flurstück I.: 3,8661 ha Grünland = 159,69 WV). Schließlich stimmt der Wertermittlungsstichtag nicht mit dem im Flurbereinigungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung (am 1.12.2009) überein.

Unabhängig davon handelt es sich aber bei dem Kleivorkommen auf dem Einlageflurstück I. auch nicht um einen wesentlichen Bodenbestandteil, den der Kläger zu 2. entsprechend der o. g. Senatsrechtsprechung im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung in rechtlich zulässiger Weise abgebaut hätte bzw. der hätte abgebaut werden dürfen und der deshalb gesondert abzufinden wäre. Nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach den von den Klägern selbst sowie vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landkreises Leer (Schreiben vom 27.7.2014 zur Genehmigungsfähigkeit des Kleiabbaus auf u. a. dem Flurstück W.; E-Mail vom 10.2.2015), hatte der Kläger zu 2. am 1. Dezember 2009 eine für den Kleiabbau auf dem Einlageflurstück I. erforderliche Bodenabbaugenehmigung weder beantragt noch erhalten. Insofern ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 8 NAGBNaturSchG Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer ist als 30 m². Für die angegebene Abbaufläche von 16.000 m² existiert jedoch keine entsprechende Genehmigung. Der Kläger zu 2. konnte auch nicht nachweisen, dass er für diese Grundstücksteilfläche oder für die übrige Fläche, auf der angeblich bereits ein Abbau durchgeführt worden sein soll, eine Abbaugenehmigung hätte erhalten können. Nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung hat er das Grundstück im Jahr 1998 erworben. Zu diesem Zeitpunkt sei auf einer Teilfläche des Grundstücks Ton für eine Ziegelei, aber kein Klei (etwa für den Deichbau) abgebaut worden. Er selbst habe keinen Klei abgebaut, sondern das Flurstück I. in seiner gesamten Fläche für die Beweidung genutzt. Für die Genehmigungsfähigkeit des Abbaus eines Kleivorkommens auf dem Flurstück I. fehlen folglich hinreichende Anhaltspunkte.

Soweit die Kläger die rechtlich zulässige Abbaubarkeit des Kleivorkommens und somit die Genehmigungsfähigkeit des Kleiabbaus also ausschließlich auf den tatsächlichen Abbau durch die Teilnehmergemeinschaft stützen, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine besondere Bewertung des Kleivorkommens als wesentlicher Bestandteil des Einlageflurstücks I.. Bei dem Bodenabtrag durch die Teilnehmergemeinschaft handelt es sich ersichtlich nicht um einen (genehmigten) Bodenabbau, der Beleg für einen abbaubaren und gesondert abzufindenden Bodenschatz sein könnte. Nach der 4. Änderung des Wege- und Gewässerplans im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Nendorp (genehmigt unter dem 13.08.2013) wurden die Flächen südlich der Pogumer Straße zwischen Ditzum und Pogum – zu denen auch das Flurstück I. gehört – damals als Grünland genutzt. Auf einem Großteil der Flächen sei in der Vergangenheit bereits Boden gewonnen worden. Ein Teilbereich, auf dem diese Maßnahmen noch nicht stattgefunden hätten, liege noch höher im Gelände als die umgebenden Flächen. Dieser Bereich (E- Nr. 952.5) habe keine besondere naturschutzfachliche Bedeutung, das Grünland sei relativ artenarm und werde intensiv genutzt. Auf dieser höher gelegenen, ca. 1,79 ha großen Fläche solle für die geplante Verfüllung von Gräben im Verfahrensgebiet Boden oberflächennah gewonnen und zwischengelagert werden, nach Abschluss des Bodenabtrags die Fläche wieder mit Oberboden abgedeckt und als Grünland eingesät werden. Anders als bei den bodenverbessernden Maßnahmen E-Nr. 961.1 u. a. wurden die Geländeunterschiede bei der Beschreibung der Maßnahme E-Nr. 952.5 – betreffend das Flurstück I. – nicht auf Abbau von Klei in der Vergangenheit zurückgeführt. In Übereinstimmung damit haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, auf dem Flurstück I. sei zuvor kein Klei, sondern Ton abgebaut worden. Die beschriebene Maßnahme in der 4. Änderung des Wege- und Gewässerplans ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gleichzusetzen mit dem Abbau von Klei als Bodenschatz durch die Teilnehmergemeinschaft, sondern eine Maßnahme gemäß § 41 FlurbG des aufgestellten Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere bodenverbessernder und landschaftsgestalterischer Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan), als Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets (hierzu im Einzelnen Wingerter in Mayr/Wingerter, a. a. O., § 41 Rn. 2 ff.). Daran ändert auch der erst in der mündlichen Verhandlung dargelegte Umstand nichts, dass der abgetragene Boden, der nicht für die vorgesehene Maßnahme der Grabenverfüllung und Grundstücksnivellierung gebraucht wurde, an die Rheider Deichacht für eine Deichbaumaßnahme veräußert wurde. Die Veräußerung eines Teils des genehmigten Bodenabtrags zu anderen Zwecken macht aus dem nach § 41 FlurbG genehmigten Bodenabtrag keinen genehmigungsfähigen Abbau eines Bodenschatzes. Denn es ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht nachgewiesen worden, dass die Teilnehmergemeinschaft den Bodenabtrag einschließlich im Boden vorhandenen Kleischicht nicht im Wesentlichen für die Durchführung der Maßnahme E-Nr. 952.5 vorgenommen oder gar den Zielsetzungen im Wege- und Gewässerplan zuwider zu anderen Zwecken genutzt hätte. Aus der Sicht des Senats ist daher nicht zu beanstanden, wenn der abgetragene Boden, der nicht für die Durchführung der genehmigten Maßnahme im Wege- und Gewässerplan benötigt wird, zugunsten aller Teilnehmer einer Veräußerung zugeführt wird, um dadurch die Gesamtkosten der Flurbereinigung zu mindern. Überdies ist die Maßnahme ersichtlich erst nach dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung genehmigt und durchgeführt worden.

Unabhängig davon und die Entscheidung selbstständig tragend ist eine gesonderte Bewertung eines Grundstücks mit wesentlichen Bodenbestandteilen auch dann nicht geboten, wenn – wie hier – das dafür zugeteilte Abfindungsgrundstück vergleichbare Bodenbestandteile aufweist. Nach den Ermittlungen des Beklagten ist auf dem 40.709 m² großen Abfindungsflurstück W. nachweislich eine Kleischicht in der Konsistenz als steif bezeichneter Klei bis 1,10 m unter der Geländeoberkante vorhanden (vgl. die Bohrsäulen des ELN). Würde man die Angaben des Klägers zu 2. im Widerspruchsverfahren zugrunde legen, wo er vorgetragen hat, er habe auf dem Flurstück I. Klei bis in eine Tiefe von 1 – 1,2 m abgebaut, bliebe sein Vortrag einer unterschiedlichen Mächtigkeit und Qualität des Klei auf Einlage- und Abfindungsgrundstück dennoch eine unbelegte und nicht nachvollziehbare Behauptung. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran festgehalten hat, dass er in der Vergangenheit auf dem Grundstück Klei abgebaut habe, und jegliche Nachweise zur Mächtigkeit und Qualität des Kleivorkommens auf dem Flurstück I. fehlen. Auch dem von ihm vorgelegten Gutachten sind hierzu keine Angaben zu entnehmen. Seine Behauptung, der Klei auf dem Abfindungsflurstück sei ein schluffiger, zum Deichbau nicht geeigneter Klei, steht im Widerspruch zu den Bohrproben des ELN, die eine Kleischicht in der Konsistenz eines als steif bezeichneten Klei bis 1,10 m unter der Geländeoberkante belegen. Fehlen damit aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kleischicht auf dem Einlageflurstück überhaupt wesentlich mächtiger oder qualitativ besser war als auf dem Einlageflurstück, ist von vergleichbaren Bodenbestandteilen auf Einlage- und Abfindungsflurstück auszugehen, und es hätte selbst bei einer angenommenen Abbaueignung keiner gesonderten Wertermittlung bedurft. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung an, wonach es dann, wenn für Grundstücke mit Bodenbestandteilen ein Grundstück mit gleichwertigen Bodenbestandteilen zugeteilt wird, keiner gesonderten Abfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG bedarf (entsprechend zu einem vorhandenen Sandvorkommen OVG RP, Urteil vom 25.5.2005 – 9 Ca 12017/04 – juris Rn. 26 ff., 29).

Ist somit keine gesonderte Abfindung der Kläger, insbesondere des Klägers zu 2., für wesentliche Bestandteile des Einlageflurstücks I. geboten, bestehen auch im Übrigen keine Bedenken dagegen, dass die Kläger wertgleich abgefunden sind.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren in den Blick nimmt.

Zu den nach § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigenden Umständen gehört auch ein ausbeutungsfähiges Vorkommen von Bodenschätzen und dessen Bedeutung für einen Abbaubetrieb. Denn ein solches Vorkommen – zu dem z. B. neben Sand und Kies auch Gips gehört – zählt zu den Eigenschaften eines Grundstücks, die seine Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit mitbestimmen und das Einfluss auf die zu berücksichtigenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse hat (zu Gipsabbau VGH BW, Urteil vom 09.10.2007 – 7 S 2498/03 – juris Rn. 41). Vorliegend gehört ein genehmigter oder genehmigungsfähiger Kleiabbau aber nach den voranstehenden Ausführungen schon nicht zu der Betriebsstruktur des klägerischen Rinderbetriebes. Zudem fiele bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Einlage und Abfindung ein etwaiges nur geringfügiges Minus der Mächtigkeit des Kleibodens auch nicht entscheidend ins Gewicht. Es würde hinreichend ausgeglichen durch eine bei weitem größere Fläche des Kleivorkommens auf dem Abfindungsgrundstück (entsprechend auch VGH BW, Urteil vom 09.10.2007, a. a. O., Rn. 42) sowie durch die den Klägern in der Gesamtbetrachtung durch die Flurbereinigung gewährten Vorteile, da u. a. die zuvor in einiger Entfernung vom Hof befindlichen Einlageflächen des Klägers zu 2. nunmehr wunschgemäß an den Hof herangelegt wurden und sich die Hof-Feld-Entfernung gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG dadurch für den Betrieb deutlich verbessert hat.

Die Kläger können auch nicht im Rahmen einer ergänzenden Abwägungskontrolle eine höhere Abfindung mit Blick auf betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten verlangen, da sie bei der Planwunschanhörung in keiner Weise qualifizierte Planwünsche betreffend eine Nutzung ihrer Grundstücke für einen Kleiabbau geäußert haben.

Nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen. Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelungen über die Landabfindung erschöpft sich zwar nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Daneben besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr auch ein eingeschränkter Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese Abwägungskontrolle unterliegt allerdings engen Grenzen und richtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage der wertgleichen Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4/05 – juris Rn. 17 ff.). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (so BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 20 ff.). Demgegenüber lösen „einfache“ Planwünsche eine solche Abwägungskontrolle nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2008 – 9 B 38.08Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 88 = juris Rn. 3; vom 27.3.2008 – 9 B 72.07 – juris Rn. 8; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 42).

Die Kläger haben jedoch derartige qualifizierte Planwünsche, die abwägungserheblich gewesen wären, nicht geäußert. Sie haben nach der Niederschrift über die Anhörung der Wünsche für die Abfindungen nach § 57 FlurbG im Planwunschtermin am 8. April 2009, der nach § 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4/05 -, a. a. O.), zwar konkrete Wünsche nach einer Abfindung in bestimmte Lage geäußert, aber in keiner Weise auf ein Kleivorkommen auf dem Einlageflurstück I. oder auf einen bereits erfolgten oder zukünftig von ihnen geplanten Abbau hingewiesen. Entsprechende Angaben sind auch nicht im Zusammenhang mit der vorläufigen Besitzeinweisung gemacht worden. Vielmehr wollten die Kläger das Flurstück I. nach ihren Aussagen im Planwunschtermin abgeben und haben dabei das Kleivorkommen und dessen angeblich beabsichtigten Abbau erst in ihrer Widerspruchsbegründung gegen den Flurbereinigungsplan gegenüber dem Beklagten erstmals geäußert. Damit haben sie Belange, die trotz wertgleicher Abfindung einer gesonderten Abwägung bedurft hätten, nicht rechtzeitig benannt. Folglich besteht im vorliegenden Fall für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle kein Raum.

Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die umstrittene Landabfindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Wert von 10.000 EUR in Ansatz gebracht wird.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.