Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.2020, Az.: 7 LA 31/19

Flugtauglichkeit; weiteres Gutachten; Psychische Erkrankung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.07.2020
Aktenzeichen
7 LA 31/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.04.2019 - AZ: 2 A 250/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, wenn das bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln und Anhaltspunkte für dessen fehlende Eignung nicht vorliegen. Allein subjektive Zweifel eines Beteiligten an einem vorliegenden Gutachten genügen nicht (Anschluss an Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris).

Bestätigt das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten in einem Verfahren auf Wiedererlangung der Flugtauglichkeit eine bereits zuvor erfolgte Fluguntauglichkeitsbefundung, bedarf es der Darlegung objektiver Anknüpfungstatsachen durch den Betroffenen, weshalb gleichwohl nunmehr von einer (wiedererlangten) Flugtauglichkeit auszugehen sei. In einem solchen Fall obliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. FCL.015 Buchst. a) und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Darlegungs- und Beweislast dem Betroffenen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 10. April 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind von dem Kläger zum Teil bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).

Gemessen daran vermögen die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen. Der Kläger trägt zwar mehrere vermeintliche Mängel vor, unter denen die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung leide; dabei berücksichtigt er jedoch nicht, dass allein eine etwaige Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente dem von ihm verfolgten Begehren nicht zum Erfolg verhilft. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung tragend darauf, dass eine Untauglichkeit des Klägers für eine Tätigkeit als Pilot für alle Klassen vorliege. Für das ausweislich der erstinstanzlichen Anträge verfolgte Ziel des Klägers, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 15. Juni 2017 und 21. März 2018 festzustellen, dass der Kläger tauglich Klasse 1 ist und die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis auszustellen, hilfsweise, eine Tauglichkeit der Klasse 2 festzustellen und die Beklagte entsprechend zu verpflichten, hätte der Kläger vortragen und gegebenenfalls glaubhaft machen müssen, dass und wodurch sich seine entgegenstehende Annahme einer Tauglichkeit begründet. Zu berücksichtigen ist insofern, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Kläger durch Dr. C. bereits am 12. Mai 2015 als untauglich befunden wurde, eine Untauglichkeit mithin zum Zeitpunkt des im Jahr 2016 gestellten Antrags für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses bereits vorlag. Für das vom Kläger im Jahr 2016 sodann verfolgte Ziel des Nachweises der (nunmehr erlangten) Flugtauglichkeit, welches er mit seinem Klagebegehren weiterverfolgt, ist der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. FCL.015 Buchst. a) und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 grundsätzlich selbst darlegungs- und nachweispflichtig (vgl. Beschluss des Senats vom 05.01.2016 - 7 LA 84/15 -, n.v.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht.

 Die Auffassung des Klägers, aus dem Wortlaut des MED.B.055 Buchst. f) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (a.F.) ergebe sich nur, dass bei einer (aktuell) vorliegenden Erkrankung des Bewerbers in diesem Sinne eine Untauglichkeit anzunehmen sei, nicht jedoch, wenn die Erkrankung nicht mehr vorliege, verfängt nicht. Nach MED.B.055 Buchst. f) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 a.F. (entspricht MED.B.055 Buchst. g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/723 der Kommission vom 04.03.2020, ABl. L 170/1 vom 02.06.2020) sind Bewerber, die ihrer dokumentierten Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, als untauglich zu beurteilen. Der Kläger berücksichtigt vor diesem Hintergrund bereits nicht die sich aus der Verordnung ergebende Legaldefinition des Begriffs „Krankengeschichte“. Gemäß MED.A.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bezeichnet „Krankengeschichte“ die Schilderung oder Aufzeichnung früherer Krankheiten, Verletzungen, Behandlungen oder sonstiger medizinischer Sachverhalte, darunter auch Untauglichkeitsbeurteilungen oder Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen, die für den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder die flugmedizinische Tauglichkeit des Bewerbers relevant sind oder sein können. Aus dieser Formulierung, die zwischen früheren Krankheiten oder medizinischen Sachverhalten einerseits und dem gegenwärtigen Gesundheitszustand andererseits unterscheidet, ergibt sich unzweifelhaft, dass es nicht auf die Gegenwärtigkeit einer Erkrankung im Sinne aktuell vorliegender Anzeichen ankommt. Dies gilt umso mehr, als MED.B.055 Buchst. g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 selbst vorsieht, dass entweder die klinische Diagnose oder aber die dokumentierte Krankengeschichte als Grundlage der Beurteilung herangezogen werden können.

Gegen die Annahme des Klägers, der fehlende Zusatz einer Überprüfungsmöglichkeit in MED.B.055 Buchst. g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Vergleich zu den vorausgehenden Bestimmungen des MED.B.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sei ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, streiten die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Normkonzept der Verordnung hinsichtlich dieser Vorschrift (Seite 10 UA), denen sich der Senat anschließt. Dies gilt umso mehr, als die mittlerweile durch den Verordnungsgeber überarbeitete Vorschrift weiterhin dieses Konzept aufrechterhält.

Es gab auch keinen Anlass für das Verwaltungsgericht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr war es insbesondere zulässig, die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. D. vom 16. November 2016 und Dr. E. vom 3. April 2017 als Urteilsgrundlage zu verwerten. Das Verwaltungsgericht wäre nur dann verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten nicht geeignet gewesen wären, dem Gericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind. Das ist etwa der Fall, wenn ein vorhandenes Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 -, juris). Derartiges lässt sich jedoch nicht feststellen. Beide Gutachten gelangen in sich schlüssig und gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine schwere depressive Störung mit psychotischen Merkmalen erlitt, die als psychische Störung mit psychotischen Wahninhalten im Sinne des MED.B.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuordnen sei und einer Flugtauglichkeit des Klägers entgegenstehe.

Mit dem Zulassungsantrag ist kein Mangel der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. D. oder des psychiatrisch-nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. aufgezeigt, der eine weitere sachverständige Begutachtung des Klägers erforderlich gemacht hätte. Die ausweislich des Gutachtens vom 16. November 2016 auf Anforderung des Sachverständigen Prof. D. vom Kläger selbst eingereichten - und der Begutachtung zugrunde liegenden - Unterlagen der F. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. (Arztbrief vom 19.02.2015, Arztbrief vom 01.04.2015, Arztbrief vom 30.04.2015) weisen ausweislich des Sachverständigengutachtens als Diagnose jeweils ausdrücklich u.a. eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 32.3) für die jeweiligen Behandlungszeiträume 13. Dezember 2014 bis 19. Februar 2015, 23. Februar 2015 bis 27. März 2015 und 7. April 2015 bis 7. Mai 2015 auf. Diese Unterlagen lagen auch dem Sachverständigen Dr. E. ausweislich dessen Gutachten vor. Dass diese Unterlagen selbst fehlerhaft wären oder Anhaltspunkte für eine in der F. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. medizinisch fehlerhafte Beurteilung seines Gesundheitszustands und damit unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen der Gutachten vorlägen, trägt schon der Kläger selbst nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestand vor diesem Hintergrund nicht.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter, auch unlösbare inhaltliche Widersprüche zeigen sich nicht. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es hätte für das Gutachten des Sachverständigen Prof. D. einer persönlichen Begutachtung seiner Person bedurft, legt der - insofern darlegungsbelastete, s.o. - Kläger schon nicht dar, weshalb dies zu einer abweichenden Beurteilung hätten führen können. Unabhängig davon kommt es - wie ebenfalls bereits dargelegt - auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers nicht maßgeblich an. Schließlich gelangt auch der Sachverständige Dr. E. nach einer derartigen persönlichen Untersuchung zu der gleichen Einschätzung wie der vorhergehende Sachverständige Prof. D..

Der Einwand des Klägers, aus dem Gutachten des Prof. D. vom 16. November 2016 ergebe sich nicht, was dieser im Einzelnen zur Kenntnis genommen habe und wie er die ihm vorgelegten Unterlagen bewerte, erschließt sich nicht. Unter „2. Unterlagen“ stellt der Sachverständige nachvollziehbar und anschaulich - im Übrigen der üblichen Gutachtentätigkeit entsprechend - dar, welche Unterlagen ihm von der Beklagten einerseits und auf sein Ersuchen von dem Kläger selbst andererseits zur Verfügung gestellt wurden. Dem folgt unter „3.“ der sich daraus für den Sachverständigen ergebende Sachstand und unter „4.“ die daraus folgende Beurteilung des Sachverständigen.

Es lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht feststellen, dass die Sachverständigen die zur Verfügung gestellten Unterlagen lediglich zur Kenntnis genommen - und nicht bewertet - hätten. Deren Bewertung ergibt sich bereits aus deren jeweiligen - eigenständigen - Einschätzungen nebst Erläuterung, dass bei dem Kläger eine schwere depressive Störung mit psychotischen Merkmalen vorgelegen habe und aufgrund eines bestehenden Rezidivrisikos - trotz der derzeitigen Remission - eine psychische Störung mit psychotischen Wahninhalten im Sinne der luftfahrtmedizinischen Vorschriften gegeben sei.

Soweit der Kläger geltend macht, der Sachverständige Dr. E. verwechsele die ICD-Klassifikationen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dessen Diagnose einer remittierten depressiven Symptomatik (ICD-10: F 32.4) schon ausweislich des Gutachtens auf einen Zeitraum ab August 2015 sowie den Zustand des Klägers zum Untersuchungszeitraum bezog („seitdem“, Seite 14 f. GA). Ausweislich der zusammenfassenden Beurteilung in diesem Gutachten gelangt auch dieser Sachverständige zu der Feststellung, dass der Kläger im Dezember 2014 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Sinne des ICD-10: F 32.3 entwickelte. Der im Übrigen pauschale Verweis des Klägers auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zu Dr. E. ist bereits deshalb unbeachtlich, weil ein pauschaler Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne insoweit erfolgende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig ist (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 52). Gleiches gilt, soweit der Kläger sich hinsichtlich seiner Einwendungen bezüglich der Heranziehung der S3-Leitlinien durch Prof. D. auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezieht. Unabhängig davon zieht der Sachverständige die S3-Leitlinie ausweislich des Gutachtens auch lediglich zur Argumentation der von ihm vertretenen Auffassung heran, dass bei dem Kläger ein nicht zu vernachlässigendes allgemeines Rezidivrisiko der schweren wahnhaften Depression bestehe. Dies begegnet - zumal vor dem Hintergrund einer Leitlinie der Kategorie S3 - keinen Bedenken.

Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zum pauschalen Krankheitsbild von Psychosen verfangen schon deshalb nicht, weil die Gutachten - dem ICD-Schlüssel entsprechend - übereinstimmend zur Diagnose einer stattgehabten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 32.3) Ende 2014/Anfang 2015 gelangen.

Anhaltspunkte, dass die ursprüngliche Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen im Sinne der zu MED.B.055 ergangenen AMC unpassend oder unrichtig war, führt hingegen weder der Kläger an, noch sind diese ersichtlich. Für eine vom Kläger angeführte Überprüfung, etwa durch Einvernahme der die Diagnosen erstellende Ärzte der F. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G., bestand vor diesem Hintergrund mangels Anknüpfungstatsachen kein Raum.

Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, er habe den Gutachtern gegenüber lediglich erwähnt, zum damaligen Zeitpunkt wenig gegessen und deshalb befürchtet zu haben, immer mehr abzunehmen, stelle sich als Schutzbehauptung dar, verfängt das ebenfalls nicht. Diese Einschätzung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Es kann deshalb letztlich dahinstehen, dass ausweislich der Sachverständigengutachten sowohl der Arztbrief der F. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. des Stationsarztes H. vom 19. Februar 2015 als auch die Arztbriefe dieser Klinik der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. und der psychologischen Psychotherapeutin Dr. J. vom 1. April 2015 und 30. April 2015 - und damit unterschiedliche Behandler - jeweils explizit ausführen, der Kläger fürchtete, „sich von alleine aufzulösen“ und insofern die Annahme des Verwaltungsgerichts stützen dürften.

b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, wenn „besondere Schwierigkeiten" nur allgemein oder unter Beifügung einer abstrakten Definition dieses Rechtsbegriffs behauptet werden und der Zulassungsantragsteller seiner Behauptung lediglich eine Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, die nicht einmal zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits unterscheidet, sondern insoweit undifferenziert und nach Art einer Berufungsbegründung vorgenommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 19.02.2019 - 7 LA 90/18 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, m. w. N.).

Der Kläger führt zur Begründung dieses Zulassungsgrundes aus, die Rechtssache weiche „signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle“ ab, was bereits der umfassende Begründungsaufwand zeige. Neben grundlegenden medizinischen Fragestellungen sei auch die Frage zu beantworten, wie die in MED.B.055 geänderten Formulierungen im Zusammenhang mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auszulegen seien. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Fassung erst wenige Wochen nachlesbar gewesen. Es scheine zweifelhaft, ob die Vorschrift wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen zu interpretieren sei, da die Regelung in den AMC auch eine andere Auslegung zulasse. Die klägerischen Ausführungen zu den verschiedenen Formen des Krankheitsbildes zeige, dass das Verwaltungsgericht die Befunde durch einen Sachverständigen hätte überprüfen lassen müssen. Auch hätte sich angeboten, die Europäische Kommission um Aufklärung zu bitten, wie die entsprechende Vorschrift zu interpretieren sei. Mit dieser Begründung legt der Kläger weder dar, aus welchen Gründen sich nach seiner Auffassung der Rechtsstreit qualitativ von denjenigen eines „durchschnittlich schwierigen“ Verwaltungsrechtsstreits unterscheidet, noch werden die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen - oder tatsächlichen - Schwierigkeiten unterschieden. Der Begründungsaufwand ist für sich genommen kein Kriterium für die besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit, der Umfang der Begründung richtet sich vielmehr danach, welche Tatsachen- oder Rechtsfragen der jeweilige Kläger zur Überprüfung stellen will. Unabhängig davon sind überdurchschnittliche Schwierigkeiten der Rechtssache auch nicht zu erkennen. Die hier entscheidungserhebliche Frage lässt sich, wie geschehen, ohne große Schwierigkeiten auf der Grundlage der vorhandenen Normen der maßgeblichen Verordnung beantworten.

c) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorbringen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 09.09.2019 - 7 LA 56/17 -, n.v.; Beschluss vom 02.10.2014 - 7 LA 72/13 -, n.v.; Beschluss vom 28.07.2014 - 7 LA 97/12 -, n.v.). Die hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes vorgebrachten Erwägungen unter c) der Antragsbegründung werfen allein die konkrete Frage auf, ob MED.B.055 Buchst. f) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 a.F. entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zu interpretieren ist oder danach nur derjenige, der aktuell erkrankt sei, nicht für flugtauglich befunden werden könne. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Berufung auf Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Es fehlt insofern schon gänzlich an einer Darlegung, die die grundsätzliche Bedeutung der Sache rechtfertigt. Nicht klärungsbedürftig ist zudem eine Frage, deren Beantwortung sich - wie vorliegend - ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10). Wie dargelegt lässt sich die Frage aus der Formulierung der Verordnung selbst beantworten. Die weiteren Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund entsprechen schon mangels Formulierung einer konkreten Frage nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

d) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen (W.- R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 132 Rn. 21; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 132 Rn. 20). Da der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2019 einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat, kann er mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine weitere Aufklärung mit der Begründung seiner zwischenzeitlichen Genesung unterlassen, verfahrensrechtlich allein eine etwaige Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Amtsaufklärungspflicht verfolgen. Ein solcher Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Der Amtsermittlungsgrundsatz verwehrt es dem Gericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und es nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt ist. Deshalb bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts - wie vorliegend - auf Sachverständigengutachten stützt, welche die Behörde in das Verfahren eingeführt hat oder die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Ein Aufklärungsmangel lässt sich in diesem Fall nur dann begründen, wenn sich eine weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste, etwa, weil die von der Behörde eingeholten Gutachten durch substantiiertes Vorbringen des Klägers „schlüssig in Frage gestellt“ wurden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 21 ZB 16.1013 -, juris m.w.N.). Ein derartiger Aufklärungsmangel zeigt sich in Hinblick auf die zuvor erfolgten Darlegungen unter a) nicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streit-wertpraxis des Senats entspricht es, in Fällen, bei denen es nicht um die Erteilung oder den Widerruf der Pilotenlizenz, sondern um den vorgelagerten Streit um die Tauglich-keitsfeststellung geht, einen Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR anzusetzen (vgl. Be-schlüsse des Senats vom 05.10.2015 - 7 OA 68/15 -, vom 20.05.2019 - 7 OA 20/19 - sowie vom 13.12.2019 - 7 LA 28/19 -, jeweils n. v.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).