Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.07.2020, Az.: 12 OA 69/20

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.07.2020
Aktenzeichen
12 OA 69/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.12.2019 - AZ: 12 A 52/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Senat setzt für eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann wegen "sonstiger Beeinträchtigungen" i. S. d. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs pauschalierend einen Streitwert i. H. v. 15.000,- EUR fest, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000,- EUR ist nicht zu beanstanden.

Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat (§ 52 Abs. 1 GKG). Zu bewerten ist dabei insbesondere die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hätte. Der Kläger hat sich gegen eine der Beigeladenen zu 1.) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen gewandt. Nähere Informationen, die eine konkrete Bezifferung der sich bei einer Stattgabe des Begehrens für den Kläger ergebenden Vorteile ermöglicht hätten, lagen nicht vor. Der erkennende Senat orientiert sich - wie auch das Verwaltungsgericht - an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser von einer Kommission im Auftrag der Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe erarbeitete und bundesweit angewandte Katalog verfolgt das Ziel, zu einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung beizutragen (Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs, a. a. O.) und soll zugleich dem Interesse an einer möglichst den Gegebenheiten des Falles gerecht werdenden Bestimmung des Streitwertes dienen. Der Katalog sieht für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen „sonstiger Beeinträchtigungen“ pauschalierend einen Streitwert i. H. v. 15.000,- EUR vor (vgl. Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Katalogs).

Eine Differenzierung nach der Anzahl der genehmigten Windenergieanlagen hält der Senat vor dem Hintergrund, dass - anders als etwa bei einer Betreiberklage, bei der das Interesse auf die Errichtung der Anlagen gerichtet ist und mithin die Investitionssumme einen Parameter für die Bemessung des Interesses darstellen kann - bei einer Nachbarklage das Interesse an der Nichterrichtung der Anlagen zu ermitteln ist, nicht für sachgerecht. Denn die als für den Streitwert maßgebenden drohenden nachbarlichen Beeinträchtigungen (Schall; erdrückende Wirkung etc.) hängen weniger von der Anzahl der genehmigten Anlagen, sondern vielmehr etwa von deren Höhe oder Entfernung vom Wohnhaus des Klägers ab. Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhe des Streitwerts in Verfahren, in denen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen angefochten werden, nicht einheitlich (vgl. einerseits BVerwG, Beschl. v. 20.04.2020 - 4 B 49.18 - und andererseits BVerwG, Beschl. v. 20.4.2020 – 4 B 39.19 -, jeweils juris).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).