Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.07.2020, Az.: 1 OA 20/20

Nutzungsuntersagung; Spielhalle; Streitwert; Streitwertbeschwerde; Vorwegnahme der Hauptsache; Wettbüro; Nutzungsverbot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.07.2020
Aktenzeichen
1 OA 20/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.08.2019 - AZ: 4 B 1485/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Als Streitwert für ein Nutzungsverbot ist regelmäßig der Jahresnutz- oder Mietwert anzusetzen. Dies gilt auch bei der Untersagung des Betriebs eines Wettbüros.
2. Zur Bezifferung des Jahresnutz- oder Mietwertes ist regelmäßig die Jahresnettomiete heranzuziehen. Fehlt es an mietvertraglichen Regelungen oder werden diese nicht offenbart, kann auf selbst recherchierte Vergleichsmieten abgestellt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 12. August 2019 dahin geändert, dass der Wert des Streitgegenstandes auf 10.202,52 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem der Streitwertbeschwerde zugrundeliegenden Eilverfahren begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben seit 2013 im Erdgeschoss eines im Gebiet der Antragsgegnerin liegenden Gebäudes ein Wettbüro. Nach Feststellung des Betriebs erließ die Antragsgegnerin im März 2019 eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung, deren sofortige Vollziehung sie anordnete. Dabei ging sie von der formellen Illegalität der Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro aus. Der seit 2013 für das Grundstück geltende Bebauungsplan schließt zudem Vergnügungsstätten aus.

Gegen die Ordnungsverfügung legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Zur Begründung berief sie sich maßgeblich auf eine Baugenehmigung, die ihr 2009 für das Vorhaben „Nutzungsänderung in Café/Wettannahmestelle“ erteilt worden war. Die damals zudem erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung - das Sanierungsgebiet wurde 2014 aufgehoben - war 2011 rechtsbeständig abgelehnt worden.

Mit am 30. Juli 2019 rechtskräftig gewordenen Beschluss stellte der für den Rechtsstreit zuständige Einzelrichter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wieder her und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die Nutzung als Wettbüro nicht formell illegal. Die der Antragstellerin 2009 erteilte Baugenehmigung sei wirksam und berechtige, wie ihre Auslegung ergebe, auch zu der beanstandeten Nutzung.

Auf die Bitte, zur Höhe des festzusetzenden Streitwertes Stellung zu nehmen, schlug die Antragsgegnerin vor, auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 (Satz 1) des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts den hälftigen Auffangwert anzusetzen. Die Antragstellerin, die von dem Einzelrichter zudem um Nennung eines Jahresnutz- oder Mietwertes gebeten worden war, vertrat die Ansicht, dass der Hauptsachestreitwert auf der Grundlage von Ziffer 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen sei, was ausgehend von einer Nutzfläche von 78 m² (ohne Teeküche und WC) und 600,00 EUR pro m² Nutzfläche einen Betrag von 46.800,00 EUR ergebe. Faktisch sei es in dem Verfahren um den Bestand der Baugenehmigung aus 2009 sowie um die Frage gegangen, ob diese den Betrieb eines Wettbüros als Vergnügungsstätte erlaube. Für einen Rechtsstreit um den Bestand einer Baugenehmigung für eine Spielvergnügungsstätte, auch wenn diese in die Gestalt eines Verfahrens um eine Nutzungsuntersagung gekleidet sei, sei grundsätzlich vom selben klägerischen Interesse auszugehen wie bei einer Klage auf erstmalige Erteilung. Die Situation sei nicht vergleichbar mit der Untersagung einer nie genehmigten Nutzung. Angesichts des Umstandes, dass ein Unterliegen im Eilverfahren faktisch bewirkt hätte, dass von einer bestehenden Baugenehmigung für eine Spielvergnügungsstätte über Jahre hinweg kein Gebrauch hätte gemacht werden können, sei zudem fraglich, ob die in Eilverfahren übliche Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte hier angebracht sei.

Durch Beschluss vom 12. August 2019 setzte der Einzelrichter den Wert des Streitgegenstandes für das Eilverfahren auf 9.360,00 EUR fest. Die Höhe des Streitwertes folge aus § 52 Abs. 1 GKG und entspreche gemäß Nr. 11 b) des Streitwertkataloges der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 der Höhe des Jahresnutz- oder Mietwertes. Da die Antragstellerin keinen plausiblen Jahresnutz- oder Mietwert mitgeteilt habe, werde nach einem Vergleich mit Angeboten in Immobilienportalen von einem Mietwert von 10,00 EUR pro m² ausgegangen, was bei einer Nutzfläche von 78 m² einen Jahresmietwert von 9.360,00 EUR bedeute. Der von der Antragstellerin vorgeschlagene Wert von 600,00 EUR pro m² würde einem monatlichen Mietpreis von 50,00 EUR pro m² entsprechen, was nur für eine Gewerbeeinheit in - hier nicht vorliegender - großstädtischer Bestlage angemessen erscheine. Von einer Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren werde abgesehen, da die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen habe.

Am 23. Januar 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Streitwertbeschwerde erhoben, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zudem mitgeteilt, dass für das streitgegenständliche Wettbüro eine monatliche Nettomiete von 1.700,42 EUR gezahlt werde; dies entspreche einer Jahresnettomiete von 20.405,04 EUR bzw. pro Monat 21,80 EUR pro m².

II.

Über die dem Senat nach Nichtabhilfe vorgelegte Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch die Einzelrichterin zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Übertragung des Verfahrens an das Kollegium besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG nicht (vgl. zum zwingenden Charakter der Regelung KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2012 - 12 W 103/12 -, juris Rn. 3). Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder eine grundsätzliche Bedeutung aufweise.

Die Beschwerde hat nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Zwar ist ihre Zulässigkeit keinen Bedenken ausgesetzt. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde einzulegen. Begründet ist die Beschwerde aber nur insoweit, als sich bei Ansatz der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nunmehr für das Wettbüro angegebenen Jahresnettomiete, von der allerdings für das Eilverfahren ein Abschlag von ein Halb vorzunehmen ist, eine Heraufsetzung des Streitwertes von 9.360,00 EUR auf 10.202,52 EUR ergibt. Seine eigentlichen Einwände gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung greifen nicht durch. Vorgetragen wurde insoweit, dass im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle unter Ziffer 9.1.2.2 ein pauschalierter Wert von 600 EUR pro m² Nutzfläche angesetzt sei, ohne dass auf die Lage der Spielhalle oder individuell von dem pauschalierten Wert abweichende mietvertragliche Vereinbarungen abgestellt werden würde. Der Streitwertbeschluss vom 12. August 2019 setze sich nicht mit dem Streitwertkatalog auseinander und begründe auch nicht die Abweichung davon.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat sich der Einzelrichter bei der nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG - eines Rückgriffes auf den von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bedarf es nicht - zu erfolgenden Streitwertfestsetzung zu Recht an Nr. 11 b) der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für Verfahren ab dem 1. Januar 2002 (vgl. https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/service/streitwertkatalog/-79572.html; im Folgenden kurz: Streitwertannahmen) orientiert. Eine Verpflichtung, bei der Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) abzustellen, besteht nicht. Der von einer aus Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat - worauf in seinen Vorbemerkungen auch ausdrücklich hingewiesen wird - keine normative Verbindlichkeit, sondern enthält lediglich Empfehlungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164, Rn. 6 insb. mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris Rn. 32). Von der Möglichkeit, von diesem Streitwertkatalog abzuweichen, hat der Senat durch die auf ihn und den früher ebenfalls für das Baurecht zuständigen 6. Senat des Gerichts zurückgehenden Streitwertannahmen der Bausenate Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2014 - 1 OA 127/14 -, juris Rn. 1). Dieser Katalog ist aus der Rechtsprechung der Bausenate entwickelt und trägt deshalb zur Übersichtlichkeit und zur Gleichbehandlung bei der Handhabung des Ermessens in baurechtlichen Fällen innerhalb der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei. Die Streitwertannahmen der Bausenate bieten darüber hinaus ein stärker ausdifferenziertes System, das sich bemüht, auf alle wesentlichen im baurechtlichen Bereich vorkommenden Fallgestaltungen einzugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2013 - 1 OA 102/13 -, n.v., Beschlussabdruck S. 4). Zwar mag aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs für die Zukunft eine Überarbeitung des Katalogs in Betracht zu ziehen sein. Überholt sind die Streitwertannahmen aber derzeit noch nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2020 - 1 OA 7/20 -, juris Rn. 7).

Nr. 11 b) der Streitwertannahmen setzt für ein Nutzungsverbot den Jahresnutz- oder Mietwert an, wobei für vorläufige Regelungen wie die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nach Nr. 18 b) der Streitwertannahmen regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache festzusetzen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erscheint vorliegend nicht geboten. Die von dem Einzelrichter wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin endet nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung entsprechend den Regelungen des § 80b Abs. 1 VwGO. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt aber nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4).

Der von Nr. 11 b) der Streitwertannahmen festgelegte Ansatz des Jahresnutz- oder Mietwertes stellt auf den konkreten Nutzungswert des Gebäudes/Grundstücks ab, dessen Nutzung in Streit steht. Ausgehend von § 52 Abs. 1 VwGO, nach dem der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (nach Ermessen) zu bestimmen ist, wird der finanzielle Einsatz in den Blick genommen, den der Betreffende für die Ausübung der Nutzung aufzuwenden bereit ist. Dieser Betrag lässt sich regelmäßig durch die Jahresnettomiete beziffern, die daher auch der Streitwertbemessung für den von der Antragstellerin gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zugrunde zu legen ist. Fehlt es, z.B. weil der von einer Nutzungsuntersagung Betroffene Eigentümer des Gebäudes/Grundstücks ist, an mietvertraglichen Regelungen, oder werden diese nicht offenbart, ist gegen eine Bestimmung des Streitwertes anhand von selbst recherchierten Vergleichsmieten nichts einzuwenden. Das entsprechende Vorgehen des erstinstanzlichen Einzelrichters, dessen Anfrage der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nur unzureichend beantwortet hatte, war daher sachgerecht. Dies hindert den Senat allerdings nicht, der Beschwerdeentscheidung die nunmehr bekannte tatsächliche Miete zugrunde zu legen.

Aus dem Vorstehenden erschließt zugleich, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gewünschte Heranziehung des für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle anzusetzenden Streitwertes nicht veranlasst ist. Ein Abstellen auf Nr. 3 c) der Streitwertannahmen, die ebenso wie Ziffer 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Baugenehmigungen für Spielhallen einen Festwert, nämlich 300,00 EUR je 1 m² Geschossfläche, bestimmt, ist selbst dann nicht geboten, wenn Baugenehmigungen für Wettbüros wertmäßig mit Baugenehmigungen für Spielhallen gleichzusetzen wären. Dem steht allerdings entgegen, dass sich der Streitwertansatz bei Spielhallen daraus ergibt, dass der mit ihnen jeweils zu erzielende Umsatz von der jeweiligen Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte abhängt, die wiederum nach gewerberechtlichen Vorschriften durch die Nutzfläche vorgegeben ist, bei einem Wettbüro ein solch unmittelbarer Zusammenhang zwischen dessen Fläche und den mit der Nutzung als Wettbüro zu erzielenden Umsätzen aber nicht besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.04.2015 - 2 E 332/15 -, juris Leitsatz u. Rn. 8). Jedenfalls aber geht das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden an dem Erhalt einer Baugenehmigung angesichts deren personenunabhängigen und auch in die Zukunft reichenden Rechtswirkungen über das Interesse, die betreffende Nutzung aktuell ausüben zu können, weit hinaus. Die Frage der Wirksamkeit und des Inhalts der Baugenehmigung aus 2009 mag in dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren streitentscheidend gewesen sein; um einen Rechtsstreit um den Bestand einer Baugenehmigung handelt es sich entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht. Denn mehr als die Aufhebung des Nutzungsverbotes kann die Antragstellerin auch in dem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren nicht erreichen.

Schließlich berücksichtigte der Ansatz eines Baugenehmigungsstreitwertes auch nicht, dass ein solcher bereits in einem anderen Rechtsschutzverfahren festgesetzt wurde. Gegen die Ablehnung der zur Nutzungsaufnahme notwendigen sanierungsrechtlichen Genehmigung, die wertmäßig der Baugenehmigung entspricht (Nr. 7 der Streitwertannahmen), war Anfang 2010 Klage erhoben worden, die allerdings in der 2011 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wieder zurückgenommen wurde. Daraufhin wurde das Verfahren unter Bestimmung eines Streitwertes von 31.800,00 EUR eingestellt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).