Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.07.2020, Az.: 4 OA 120/20

Bindung; endgültige Streitwertfestsetzung; Rechtswegverweisung; Regelstreitwert; Verwaltungsgerichtsbarkeit; vorläufige Streitwertfestsetzung; Wertvorschrift; Zivilgerichtsbarkeit; Zuständigkeit, sachliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.07.2020
Aktenzeichen
4 OA 120/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.03.2020 - AZ: 7 A 4747/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hat ein Zivilgericht den Rechtstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen, so hat die vorläufige Streitwertfestsetzung des Zivilgerichts keine Bindungswirkung gemäß den §§ 62 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die endgültige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 7. Kammer - vom 5. März 2020 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde des Klägers, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom anwaltlich nicht vertretenen Kläger mit Schreiben vom 7. April 2020 beim Verwaltungsgericht eingelegte „Erinnerung“ ist auch als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG auszulegen, da der Kläger nur mit diesem Rechtsmittel, nicht aber mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) für die von ihm gewünschte Absenkung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.068 EUR festgesetzten Streitwerts streiten kann.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist überschritten, da sich die Gerichtsgebühren, die der Kläger gemäß der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 5. März 2020 getroffenen Kostengrundentscheidung zu tragen hat, bei der von ihm gewünschten Herabsetzung des Streitwerts von 5.068 EUR auf 488 EUR um mehr als 200 EUR reduzieren würden.

Die Beschwerde des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach setzt das Prozessgericht den Streitwert durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder das Verfahren sich anderweitig erledigt. Dies war hier zum Zeitpunkt der Streitwertentscheidung der Fall, da das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 5. März 2020, dem es seinen Streitwertbeschluss angefügt hat, über den gesamten Streitgegenstand entschieden hat.

Die Befugnis zur Festsetzung des Streitwerts steht außerdem gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergangen ist oder nicht bindet. Auch diese Vorgabe hat der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht nicht entgegengestanden. Zwar hat das Amtsgericht A-Stadt, bei dem der Kläger die Klage ursprünglich erhoben hatte, vor der Rechtswegverweisung der Klage an das Verwaltungsgericht (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) den Streitwert mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 vorläufig auf 600 EUR festgesetzt. Mit dieser Wertfestsetzung hat das Amtsgericht auch zugleich im Sinne von § 62 Satz 1 GKG über die Zuständigkeit des Prozessgerichts entschieden, da bei einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts, sondern des Landgerichts bestanden hätte (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Diese vorläufige Streitwertfestsetzung war für das Verwaltungsgericht jedoch nicht bindend.

Eine Bindungswirkung besteht gemäß § 62 Satz 1 GKG nur, soweit die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Da die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als das von den Verwaltungsgerichten anzuwendende Verfahrensrecht anders als das Verfahrensrecht der Zivilgerichte (vgl. §§ 2 ff. ZPO) keine für die sachliche Zuständigkeit maßgebenden Wertvorschriften kennt, kann in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit die vorläufige Streitwertfestsetzung generell keine Bindungswirkung nach § 62 Satz 1 GKG entfalten (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 10.8.2016 - 22 C 16.1334 -, BayVBl 2017, 208 [BVerwG 28.07.2016 - BVerwG 4 B 12.16]).

Für den hier gegebenen Fall, dass ein Zivilgericht vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht eine innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts maßgebende vorläufige Entscheidung über den Streitwert getroffen hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn die Wertvorschriften in den §§ 52, 53 Abs. 2 GKG für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit weichen von den verfahrensrechtlichen Wertvorschriften der §§ 2 ff. ZPO ab. Das gilt namentlich auch für die Bestimmung in § 52 Abs. 2 GKG über den Regelstreitwert von 5.000 EUR, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Streitwertfestsetzung auf den bereits beim Amtsgericht A-Stadt anhängig gewesenen Streitgegenstand (Klage auf Herausgabe einer Kopie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) angewendet hat. Denn zu § 52 Abs. 2 GKG gibt es in den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung keine Entsprechung.

Soweit das Verwaltungsgericht für die Anfechtung des Rundfunkbeitragsbescheides des Beklagten vom 4. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2018 einen zusätzlichen Streitwert von 68 EUR angesetzt und dem Wert von 5.000 EUR in Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG hinzugerechnet hat, besteht schon deshalb keine Bindung an die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht A-Stadt, weil dieser weitere Streitgegenstand erst durch eine nach der Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht erfolgte Klageerweiterung rechtshängig geworden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert, anders als der Kläger meint, auch nicht zu hoch angesetzt. Insbesondere teilt der Einzelrichter des Senats die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass für das Verlangen des Klägers auf Herausgabe einer Kopie der vom Beklagten angelegten Verwaltungsvorgänge und auf Erteilung weiterer Auskünfte durch den Beklagten der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen ist, weil hinsichtlich dieses Streitgegenstandes der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da das Klagebegehren allgemein auf die Herausgabe von Unterlagen und die ergänzende Erteilung von Auskünften gerichtet und der Klageantrag somit nicht auf eine der Höhe nach bestimmte Beitragsforderung bezogen war, kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass der Streitwert sich nach den vom Beitragsservice in dem Schreiben an den Kläger vom 7. Juli 2018 mit 488 EUR bezifferten Beitragsschulden bemisst.

Soweit die Anfechtung des Beitragsbescheides vom 4. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2018 Streitgegenstand war, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert nicht zu hoch, sondern im Gegenteil zu niedrig angesetzt, da insoweit eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG geboten gewesen wäre (eingehend dazu: Senatsbeschl. v. 20.8.2019 - 4 LA 27/19 -). Von der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG im Rahmen der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde auch zulässigen Änderung des Streitwerts zulasten des Klägers und Beschwerdeführers sieht der Einzelrichter des Senats jedoch ab. Denn auch bei der gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG maximal möglichen Verdreifachung des in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Rundfunkbeitrags von 68 EUR würde sich keine Erhöhung der vom Kläger zu entrichtenden Gerichtsgebühren ergeben. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 5.068 EUR sieht die Anlage 2 zum GKG den nächsten Gebührensprung nämlich erst bei einem Streitwert von mehr als 6.000 EUR vor. Diese Grenze würde auch bei der eigentlich gebotenen Anhebung des Streitwerts auf 5.204 EUR (3 x 68 EUR = 204 EUR; 204 EUR + 5.000 EUR = 5.024 EUR) nicht überschritten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).