Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.10.2008, Az.: 8 LA 60/08
Bestehen einer unveränderten Beitragspflicht für die Niedersächsische Ärzteversorgung trotz geltend gemachter Einkommensverluste aus einem Gastronomiebetrieb; Bestimmung des Beitrags für die Niedersächsische Ärzteversorgung ausschließlich nach dem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit; Voraussetzungen für die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen der Niedersächsischen Ärzteversorgung wegen geltend gemachter Überschuldung durch Verluste aus einem Gastronomiebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.2008
- Aktenzeichen
- 8 LA 60/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 25768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:1024.8LA60.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.06.2008 - AZ: 1 A 200/07
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 3 ASO
- § 12 HKG
- § 76 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 3 SGB IV
- § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 LHO
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Berufsständisches Versorgungsrecht: Unveränderte Beitragspflicht trotz geltend gemachter Verluste aus Gastronomiebetrieb
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass sich gemäß § 27 Abs. 3 ASO der Beitrag für die Niedersächsische Ärzteversorgung ausschließlich nach dem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit bestimmt und andere Einkünfte außer Betracht bleiben.
- 2.
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen der Niedersächsischen Ärzteversorgung wegen geltend gemachter Überschuldung durch Verluste aus einem Gastronomiebetrieb.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt worden sind und im Übrigen auch in der Sache nicht vorliegen.
Der 1960 geborene Kläger ist Arzt, übt diesen Beruf in Peine aus und gehört deshalb der Beklagten an. Auf der Grundlage der für die Beklagte maßgebenden Alterssicherungsordnung (ASO) wird der Kläger zu einem Versorgungsbeitrag herangezogen. Gemäß § 27 Abs. 3 ASO sind für die Berechnung dieser Versorgungsabgabe die Einkünfte aus der die Mitgliedschaft begründenden, d.h. der ärztlichen Tätigkeit maßgeblich. Bei einem Beitragssatz von 14 % nach § 27 Abs. 1 ASO berechnete die Beklagte aus dem ärztlichen Einkommen des Klägers einen Beitrag von rund 1.110,- EUR monatlich. Den von der Beklagten geforderten Beitrag leistete der Kläger beginnend ab dem Mai 2005 nicht mehr laufend. Dadurch sind nach den Angaben der Beklagten im Zeitraum bis zum Ende August 2007 Beitragsrückstände für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 19.212,31 EUR entstanden, die die Beklagte zuzüglich eines Säumniszuschlages mit Bescheid vom 27. August 2007 geltend machte. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage sowie mit einem sinngemäß hilfsweise auf Niederschlagung bzw. Erlass gerichteten Verpflichtungsantrag. Zur Begründung hat er sich im Kern darauf berufen, dass er "überschuldet" sei. Er habe aus einer gewerblichen Tätigkeit im Bereich der Gastronomie Verluste erwirtschaftet. Einkommensteuerrechtlich habe er deshalb ein negatives Gesamteinkommen. Dieses - bei ihm negative - Gesamteinkommen müsse auch für die Beitragsberechnung bei der Beklagten ausschlaggebend sein. Mangels Einkommen hätte die Beklagte daher von ihm im Streitzeitraum schon keine Beiträge erheben dürfen. Zumindest hätte jedoch seinem Hilfsantrag auf Niederschlagung bzw. Erlass stattgegeben werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass § 27 Abs. 3 ASO, wonach für die Beitragbemessung allein die hier zugrunde gelegten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit maßgebend seien, mit höherrangigem Recht in Einklang stehe. Die somit wirksame Beitragsregelung in § 27 ASO sei für die hier noch streitigen Jahre 2006 und 2007 zutreffend angewandt worden. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung. Das Verwaltungsgericht ist insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass zwar gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB IV bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LHO sowohl eine Niederschlagung als auch ein Erlass grundsätzlich in Betracht kämen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. So könne mangels hinreichend konkreter Angaben des Klägers nicht festgestellt werden, dass die Einziehung der streitigen Beitragsschuld keinen Erfolg haben oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein werde und deshalb die Forderung niederzuschlagen sei. Ebenso wenig liege im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften ein Härte- bzw. Unbilligkeitsfall aus sachlichen oder persönlichen Gründen vor. Eine sachliche Unbilligkeit bzw. Härte sei schon deshalb zu verneinen, weil die Folgen von wirtschaftlichen Dispositionen, die ein Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks außerhalb des Rahmens seiner ärztlichen Tätigkeit treffe, für die Beitragsverpflichtung im Versorgungswerk grundsätzlich unerheblich seien. Ebenso wenig lägen in den persönlichen Lebensumständen des Klägers begründete Unbilligkeits- oder Härtegründe vor. Es könne nicht angenommen werden, dass der notwendige Lebensunterhalt des mietfrei im Haus seiner Ehefrau lebenden Klägers und seiner Familie durch eine Vollstreckung gefährdet werde. Die Ehefrau erziele jährliche Einkünfte in Höhe von beinahe 25.000,- EUR aus der Vermietung der Praxisräume und als Mitarbeiterin des Klägers.
Auf die vorgenannten, zutreffend differenzierenden Ausführungen des Verwaltungsgericht geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag zur Darlegung der geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht hinreichend ein. Denn aus der Begründung des Zulassungsantrages wird nicht klar, ob der Kläger sich nun weiterhin gegen die Annahme wenden will, es sei überhaupt eine Beitragsverpflichtung entstanden, oder hilfsweise bzw. ausschließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreifen will, ihm sei zu Recht ein Erlass der Beitragsschuld versagt worden.
Im Übrigen lassen sich aus dem Vorbringen des Klägers zur Zulassungsbegründung, soweit es nach den vorhergehenden Ausführungen überhaupt verständlich ist, auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen.
§ 27 Abs. 3 ASO ist eindeutig und lässt als Bemessungsgrundlage für den Beitrag ausschließlich das ärztliche Einkommen gelten. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht. Die Beklagte ist eine berufsständische Pflichtversorgung ausschließlich für Ärzte. Daher kann sie jedenfalls nicht kraft ihrer Satzungsautonomie, d. h. ohne gesetzliche Ermächtigung auf Einkommen zugreifen, das nicht auf ärztlicher, sondern auf einer berufsfremden, etwa gastronomischen, Tätigkeit beruht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 1.2.2005 - 6 A 11903/04 -, NJW 2005, 1298 ff., VGH München, Urt. v. 18.11.1991 - 9 B 89/1788 -, NJW 1992, 444 f. [OLG Köln 31.05.1991 - 20 U 293/90] , jeweils m. w. N., sowie Bay. VerfGH, Beschl. v. 2.7.2008 - Vf. 77-VI-07-, [...], Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob das daraus erzielte Einkommen positiv oder negativ ist. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich auch aus § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG (vgl. dazu LT-Drs. 15/355, S. 13 f.) nichts anderes. Danach richten sich die von der Beklagten als Versorgungseinrichtung zu erhebenden Beiträge grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Daraus kann nicht der von dem Kläger gezogene Schluss abgeleitet werden, dass deshalb für die Beitragserhebung bei der Beklagten das Gesamteinkommen des Mitglieds maßgeblich sei. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil selbst Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 14 SGB IV ausdrücklich nur hinsichtlich ihres Arbeitsentgeltes, nicht jedoch hinsichtlich eines davon abweichenden Gesamteinkommens als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gemäß § 16 SGB IV beitragspflichtig sind. Außerdem ist ein Angestellter, der nicht nur ärztlich, sondern nebenher auch anderweitig beschäftigt ist, mit dem aus dem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt nach § 1 SGB VI gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Er wird hinsichtlich der anderweitigen Tätigkeit grundsätzlich nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, § 6 Abs. 5 SGB VI. Daher darf die Beklagte die Einnahmen aus der anderweitigen Tätigkeit zur Vermeidung einer Überversorgung nicht nochmals als im Versorgungswerk beitragspflichtig ein stufen. Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Einkommen von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung in weiterem Umfang beitragspflichtig ist. Denn auf die Verhältnisse von Selbständigen stellt § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG nicht ab. Außerdem ist selbst für die Beitragspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung in jedem Falle der vom Kläger gewünschte Ausgleich mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ausgeschlossen, § 165 SGB VI, § 15 SGB IV. Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und damit an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung abzuweisen, ergeben sich daher aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Gleiches gilt, soweit mit dem Zulassungsvorbringen ergänzend bzw. hilfsweise die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens angegriffen werden soll.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angeführten Voraussetzungen für eine Niederschlagung nicht gegeben seien. Denn es stehe nicht fest, dass eine Einziehung der streitigen Beitragsschuld erfolglos bleiben oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein werde. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese tatsächlichen Feststellungen angegriffen werden sollen. Stattdessen wird geltend gemacht, dass "ein milderer Maßstab" anzusetzen sei. Eine Rechtsgrundlage hierfür wird jedoch nicht genannt und ist auch nicht zu erkennen.
Ebenso wenig ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers, dass die Beitragsforderung wegen einer sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit bzw. Härte hätte erlassen werden müssen.
Der Kläger irrt, wenn er annimmt, dass das Verwaltungsgericht ihm einen Erlass aus sachlichen Unbilligkeitsgründen wegen vermeintlich fahrlässig verursachter Überschuldung versagt habe. Tragend war vielmehr die Annahme, dass unabhängig von einem Verschulden das von dem Kläger selbst anerkannte allgemeine Risiko, mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit, soweit sie gemäß § 3 der Berufsordnung überhaupt mit dem Arztberuf vereinbar ist, wirtschaftlich zu scheitern, grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlich vorgeschriebenen Alterssicherung gehen kann. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Denn eine sachliche Unbilligkeit bzw. Härte ist nur anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Abgabenverhältnis zwar nach dem Wortlaut des Abgabentatbestandes gegeben ist, seine Geltendmachung im Einzelfall aber mit dem Zweck der Norm nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2006 - 8 LA 54/06 -, GewArch 2007, 39). Das ist hier nicht der Fall.
Schließlich ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers auch keine persönlichen Unbilligkeits- bzw. Härtegründe, die einen Erlass der Beitragsforderung geböten (vgl. dazu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 8 LA 29/07 -). Dies gilt schon deshalb, weil dazu nicht nur auf die Einkommens-, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner ggf. unterhaltspflichtigen Ehefrau abzustellen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306 f.). Zumindest über das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau liegen jedoch keine ausreichenden Angaben vor. Entgegen der Annahme des Klägers bedurfte es insoweit keiner Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehört ein diesbezügliches Vorbringen zu der ihm als Kläger gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO auferlegten Mitwirkungsobliegenheit. Der Kläger hätte also etwa darlegen und näher belegen müssen, warum ihn eine Vollstreckung der streitigen Beitragsforderung nach den maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute "in den Ruin treiben" würde. Weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus dem in Bezug genommenen Vorbringen in erster Instanz lässt sich dies aber hinreichend entnehmen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung aus dem vom Kläger ergänzend geltend gemachten Grund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben.
Es sei zunächst von grundsätzlichem Interesse, ob die für die Beklagte maßgebende Alterssicherungsordnung überhaupt § 12 Abs. 5 HKG entspreche, da sie keine Härtefallklausel vorsehe. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil schon unklar ist, wie sie zu verstehen ist. Im Übrigen kommt ihr in beiden möglichen Auslegungsvarianten auch inhaltlich keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Frage kann sich zunächst auf die Beitragserhebung beziehen, d.h. darauf, dass bei der Beitragserhebung ausnahmslos auf das Einkommen allein aus der ärztlichen Tätigkeit abgestellt wird. Daraus ergibt sich indessen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist bereits zuvor ausgeführt worden, dass die Beklagte für die Beitragserhebung nicht auf Einkünfte aus einer berufsfremden Tätigkeit abstellen darf.
Ggf. soll sich die Frage auf den hilfsweise begehrten Erlass des Beitrages beziehen. Dann geht sie aber von falschen Voraussetzungen aus und ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass beim Vorliegen eines Härtefalles sehr wohl der Erlass eines Beitrages in Betracht kommt, für die Beklagte also insofern durchaus eine "Härtefallklausel" existiert. Einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung selbst bedarf es dazu nicht.
Der Kläger hält weiterhin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, in welchen Fällen die Verwaltungsgerichte einen Härtefall anzunehmen haben. Er legt jedoch nicht dar, warum sich insoweit weiterer Klärungsbedarf ergeben soll, d. h. warum in der umfangreichen Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bzw. zu § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO, die hier nur als Rechtsgrundlage für einen Beitragserlass wegen eines Härtefalles in Betracht kommen, die erforderlichen Voraussetzungen nicht hinreichend geklärt sein sollen.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger abschließend aufgeworfene Fragestellung in Betracht, "ob die Überschuldung des Beitragsschuldners auch dann einen Härtefall darstellt, wenn die Pfändung nicht erkennbar aussichtslos ist". Denn aus dieser Fragestellung wird nicht deutlich, welche Frage letztlich beantwortet werden soll, d.h. ob der Kläger eine nähere Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine von ihm offenbar ebenfalls als Härtefallregelung aufgefasste Niederschlagung eines Beitrages oder für einen Beitragserlass wegen sachlicher oder persönlicher Härte erreichen will.