NPsychKG,NI - Niedersächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272 - VORIS 21069 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeines
Anwendungsbereich1
Grundsätze2
Zuständigkeit3
Zweiter Teil
Hilfen, Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialpsychiatrischer Verbund
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften4
Verpflichtung zu Hilfen5
Arten und Ziele der Hilfen6
Sozialpsychiatrischer Dienst, Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben, Aufgabenübertragung7
Sozialpsychiatrischer Verbund8
Sozialpsychiatrischer Plan9
Zusammenarbeit10
Mitteilung von Feststellungen, Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten11
Dritter Teil
Schutzmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen12
Zweiter Abschnitt
Untersuchung
Untersuchung13
Dritter Abschnitt
Unterbringung
Begriff der Unterbringung14
Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung, Zuständigkeit und Aufgabenübertragung15
Ärztliche Leitung, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Fachaufsicht15a
Voraussetzungen der Unterbringung16
Antragserfordernis17
Vorläufige behördliche Unterbringung18
Vierter Abschnitt
Behandlung und Betreuung während der Unterbringung
Grundsätze der Unterbringung, Rechtsstellung der untergebrachten Person19
Aufnahmeuntersuchung20
Umfang der Behandlung, Aufklärung und Einwilligung21
Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Herstellung der Voraussetzungen freier Selbstbestimmung21a
Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Abwehr gegenwärtiger erheblicher Gefahren21b
Besondere Sicherungsmaßnahmen21c
(weggefallen)22
Persönliche Habe, Besuchsrecht23
Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse24
Post- und Fernmeldeverkehr25
Form der Unterbringung, Beurlaubung26
Fünfter Abschnitt
Beendigung der Unterbringung
Entlassung27
Aussetzung der Vollziehung der Unterbringungsmaßnahme28
(weggefallen)29
Vierter Teil
Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen
Berufung und Aufgaben30
Verordnungsermächtigung31
Fünfter Teil
Datenschutz
Datenverarbeitung32
Besonders schutzwürdige Daten33
Unterrichtung in besonderen Fällen34
(weggefallen)35
Auskunft36
Sechster Teil
Kosten
Kosten der Unterbringung37
Siebenter Teil
Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte
Deckung der Kosten38
Achter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung der Grundrechte39
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen40

Nach Nummer 2 der Bekanntmachung vom 14. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 12) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch die §§ 2, 5 bis 7, 10, 11, 13 bis 21c und 23 bis 28 dieses Gesetzes.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NPsychKG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    Hilfen für Personen, die eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind,

  2. 2.

    die Unterbringung von Personen, die im Sinne der Nummer 1 krank oder behindert sind.

§ 2 NPsychKG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen ist auf den Zustand der betroffenen Person besondere Rücksicht zu nehmen. 2Ihre Würde und ihr Recht auf Selbstbestimmung sind zu achten. 3Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind zu berücksichtigen.

(2) 1Hilfen sollen insbesondere der Anordnung von Schutzmaßnahmen vorbeugen. 2Eine Hilfe durch stationäre Behandlung soll nur dann erfolgen, wenn andere Hilfen keinen Erfolg versprechen.

(3) Sehen die Vorschriften dieses Gesetzes die Beteiligung einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters vor, so ist diese oder dieser nur insoweit zu beteiligen, als ihr oder sein gesetzlich, gerichtlich oder rechtsgeschäftlich bestimmter Aufgabenkreis betroffen ist.

§ 3 NPsychKG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis. 4Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 5In Eilfällen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einstweilen zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für eine Maßnahme nach diesem Gesetz aufgetreten ist; Gleiches gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person nicht festzustellen ist oder außerhalb von Niedersachsen liegt. 6Über die in Eilfällen getroffenen Maßnahmen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die nach Satz 4 oder Satz 5 Halbsatz 2 zuständig ist, unverzüglich zu unterrichten.