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  • ab 01.11.2011 (aktuelle Fassung)

§ 174 NKomVG - Anordnung und Ersatzvornahme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Erfüllt eine Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Kommt eine Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen (Ersatzvornahme).