Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 NStiftG - Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Wird eine Stiftung durch das Land errichtet oder ist das Land an der Errichtung beteiligt, so nimmt die Landesregierung die Aufgaben der Stiftungsbehörde nach § 80 Abs. 2, §§ 85a, 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB wahr. 2Sie kann diese Befugnisse auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(2) 1Wird eine Stiftung von einer Landesbehörde verwaltet, so nimmt die übergeordnete Behörde oder, wenn die Stiftung von einer obersten Landesbehörde verwaltet wird, diese Behörde die Aufgaben der Stiftungsbehörde nach § 84c BGB und § 3 wahr und übt die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 aus. 2Sie nimmt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, auch die dort genannten Aufgaben wahr.