Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6 NStiftG - Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Verfassung der Stiftung verletzen, und verlangen, dass sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder durch die Verfassung der Stiftung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Erforderliche veranlasst.

(3) 1Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung nach vorheriger Androhung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. 2Sie kann Anordnungen auch mit Zwangsmitteln nach den Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.