Landgericht Göttingen
Urt. v. 04.12.2003, Az.: 2 O 513/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 04.12.2003
- Aktenzeichen
- 2 O 513/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2003:1204.2O513.03.0A
Fundstellen
- DStZ 2004, 243 (Kurzinformation)
- ZBB 2004, 160 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 2004, 406-407 (red. Leitsatz)
- ZfIR 2004, 189-193 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
wegen einer Vollstreckungsgegenklage
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2003 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... die Richterin am Landgericht ...
und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ... vom 24. Mai 1993 (dessen UR-Nr. ...), Kauf- und Werklieferungsvertrag mit Auflassung, und aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ... vom 28. April 1993 (dessen UR-Nr. ...), Buchgrundschuld, wird für unzulässig erklärt.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die ihm seitens der Beklagten drohende Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung, der von der Beklagten kreditiert wurde, erstellt worden sind.
Im Januar 1993 suchte eine Frau ... die Ehefrau des Klägers in ihrem damaligen Ladengeschäft auf und vermittelte den Kontakt zu ihrem Arbeitgeber, einem Herrn den die Eheleute ... in dessen Geschäftslokal aufsuchten. Herr ... schlug dem Kläger vor, eine Eigentumswohnung zu erwerben, und unterbreitete einen Vorschlag zur Finanzierung eines solchen Erwerbs.
Da sich der Kläger durch die ihm von Herrn ... geschilderten Vorzüge eines solchen Erwerbs hatte überzeugen lassen, unterschrieb er am folgenden Montag einen ihm von Herrn ... vorgelegten Auftrag, eine Selbstauskunft und weitere Ermächtigungen (Anlagenkonvolut K 9). Außerdem fuhren der Kläger und seine Ehefrau sowie Herr ... noch am gleichen Tag zu dem Notar ... Dort unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 25. Januar 1993 ein "Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" (UR-Nr. ... desselben Notars).
Über das Vermögen der Frau ..., die zwischenzeitlich überdies die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte, ist ein Verbraucher-Insolvenzverfahren eingeleitet worden.
Mit dieser Urkunde unterbreiteten der Kläger und seine Ehefrau der ...) unter der Ziffer I das Angebot zum Abschluss eines Geschaftsbesorgungsvertrags, dessen Inhalt sich im Einzelnen aus der Stammurkunde des Notars ... vom 06. November 1992 (... ergeben sollte, zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Bauträgermodell "... Sie erteilten der ... zugleich unter der Ziffer II eine umfassende Vollmacht, die gemäß der Ziffer II 5 unabhängig vom Geschaftsbesorgungsvertrag gültig sein sollte. Außerdem bevollmächtigten sie mit gleicher Urkunde unter Ziffer II 2 die ... einen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie mit allen zu dessen Durchführung vorgesehenen Verträgen abzuschließen und Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Die Bevollmächtigte war darüber hinaus berechtigt, namens der Vollmachtgeber Grundpfandrechte zu bestellen, Zwischen- und Endfinanzierungskreditverträge abzuschließen, Konten bei Banken zu eröffnen, über diese zu verfügen sowie Bausparverträge und Lebensversicherungen abzuschließen und an Banken abzutreten. Schließlich war die Bevollmächtigte berechtigt, namens des Vollmachtgebers auch persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben und die persönliche sowie - hinsichtlich der Grundpfandrechte - die dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären. Endlich wurde die Bevollmächtigte von der Beschränkung des § 181 BGB befreit und befugt, die Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Wegen der Einzelheiten des Urkundeninhalts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. ... nahm das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Urkunde des Notars ... vom 25. Februar 1993 an (dessen UR-Nr. ...). Der ... ist keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erteilt worden.
Gestützt auf diese Vollmacht schloss die ... durch den von ihr bevollmächtigten Kaufmann ..., im Namen der Kläger mit der Grundstücksgesellschaft ... die ebenfalls durch Herrn K.... vertreten wurde, unter dem 24. Mai 1993 zur Urkunde des Notars ... einen "Kauf- und Werklieferungsvertrag mit Auflassung" ab, durch den die Grundstücksgesellschaft ... den Klägern einen Miteigentumsanteil, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 19 im 1. Obergeschoss, zum Preis von 93 338,00 DM verkaufte. Mit gleicher Urkunde übernahmen der Kläger und seine Ehefrau einen Teilbetrag in Höhe von 121 486,00 DM der auf dem Grundbesitz zugunsten ... noch einzutragenden Grundschuld über insgesamt 14 997 886,00 DM. In Höhe des übernommenen Anteils der Grundschuld übernahmen sie gemäß der Ziffer 6b) Abs. 3 des Kaufvertrags die persönliche Haftung und unterwarfen sich nach der Ziffer 6b) Abs. 4 des Kaufvertrags der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten des Urkundeninhalts wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.
Die Grundschuld wurde am 29. September 1993 brieflos eingetragen.
Die ... schloss sodann im Namen des Klägers und seiner Ehefrau am 5. Januar 1994 Darlehensverträge mit der ..., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, über Nennbeträge von 17 777,- DM und 103 709,00 DM ab. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlagen K 10 a, b Bezug genommen. Das Darlehenskapital wurde von der Beklagten auf Anweisung der ... direkt an die Verkäuferin der Immobilie überwiesen.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau die Zahlungen eingestellt hatten, leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Durch Beschluss des ... vom 03. Mai 2002 - ... - wurde auf Antrag der Beklagten, die sich dabei auf die vorerwähnten notariellen Urkunden stützte, die Zwangsverwaltung der Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau angeordnet (Anlagenkonvolut K 4).
Der Kläger behauptet, der Vermittler habe ihm und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit den Gesprächen zum Erwerb und zur Finanzierung der Eigentumswohnung wahrheitswidrige Zusicherungen gemacht, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus seien sie auch nicht über verdeckte und überhöhte Innenprovisionen aufgeklärt worden. Endlich meint der Kläger, der Geschäftsbesorgungsvertrag und die erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ... vom 24. Mai 1993, ..., Kauf- und Werklieferungsvertrag mit Auflassung, sowie aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ... vom 28. April 1993, ..., Buchgrundschuld, für unzulässig zu erklären,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt hilfsweise Widerklage und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 65 053,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 1999 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Vollmacht einschließlich der kraft dieser für den Kläger und seine Ehefrau abgegebenen Erklärungen für wirksam, und behauptet, dass ihr vor dem Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der Urkunde vom 1. Februar 1993 und vom 18. März 1993 vorgelegen habe. Sie meint, dass die Vollmacht bzw. die mittels der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte nach §§ 171 ff BGB und nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen wirksam seien. Die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Vollmacht weder gekannt, noch kennen müssen.
Die Beklagte meint, dass zunächst eine Verpflichtungserklärung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung wegen § 171 BGB wirksam erfolgt sei und sich der Kläger daher nach Treu und Glauben nicht gegen die Zwangsvollstreckung wehren dürfte.
Der Kläger hatte ursprünglich des Weiteren beantragt, festzustellen, dass die Beklagte von dem Kläger aus den Darlehen ... über 17 777,00 DM (entsprechend 9 089,24 €) und ... über 103 709,00 DM (entsprechend 53 025,57 €) keine Zahlungen verlangen kann. Nachdem die Beklagte den Antrag zur Hilfswiderklage gestellt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze samt Anlagen, nach deren Maßgabe - soweit entscheidungserheblich - mündlich verhandelt worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Vollstreckungsgegenklage ist statthaft, weil sich der Kläger mit materiellen Einwendungen gegen den Titel selbst wenden. Sie ist auch im Übrigen nach den §§ 800, 797 Abs. 5, 802 ZPO zulässig.
Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 800 Abs. 3 ZPO ist gegeben. Der Kläger hat sich in der Urkunde des Notars ... vom 24. Mai 1993 (Anlage K 6) persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen (§ 795 Nr. 4 ZPO) und wegen des zu Grunde liegenden Anspruchs zugleich in die Übernahme einer Grundschuld, die nach § 800 Abs. 1 ZPO eingetragen wurde, eingewilligt. In einem solchen Fall muss der in § 797 Abs. 5 ZPO bestimmte allgemeine Gerichtsstand gegenüber dem dinglichen Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO als der spezielleren Norm weichen. Die ausschließlichen Gerichtsstände im 8. Buch der ZPO (§ 802 ZPO) bezwecken eine Konzentration von Prozessen bei dem einzelnen Gericht, was bei der Annahme von gespaltenen Zuständigkeiten je nach der Art der Einwendung des Schuldners gegen den persönlichen oder den dinglichen Titel vereitelt würde (vgl. OLG Karlsruhe in NJWRR 2001, 1728; KG in NJW-RR 1989, 1407, Bayr. OLG in NJW-RR 2002, 1295 f; vgl. auch BGH in NJW 2003, 828 [BGH 10.12.2002 - X ARZ 208/02] [829], wonach auch § 17 GVG Ausdruck des Willens des Gesetzgebers an einer schnellen und einfachen Beilegung des Rechtsstreits und damit einer prozessökonomischen Lösung ist.). Dies muss auch dann gelten, wenn sich die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in dinglicher Hinsicht erst im Zusammenspiel aus der streitgegenständlichen Urkunde mit der Grundschuldbestellungsurkunde ergibt.
Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig, weil die Beklagte mit der Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat.
II.
Die Klage ist überdies begründet.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die ... erteilte Vollmacht verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind daher nach § 134 BGB nichtig.
1.
Die ... verfügt nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsberatungsgesetz. Gemäß Art. 1 § 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Von dieser Erlaubnispflicht werden alle Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und die dazu geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger, hier der ... und den von ihr bevollmächtigten Personen, im Namen eines Dritten, hier der Kläger, abgeschlossen werden (vgl. BGH in NJW 2001, 70 [BGH 28.09.2000 - IX ZR 279/99] [71]; in NJW 2001, 3774 [BGH 18.09.2001 - XI ZR 321/00]; in NJW 2002, 66 [67] in NJW 2003, 3046 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] [3047 f.], jeweils mit weiteren Nachweisen).
In Zusammenhang mit der Frage nach der Tragweite der Erlaubnispflicht muss allerdings zwischen den Zielen des insgesamt verfassungskonformen (vgl. dazu etwa BVerfG in NJW 2000, 1251 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93]; in NJW 2002, 1190 [BVerfG 20.02.2002 - 1 BvR 423/99]) Rechtsberatungsgesetzes und der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG rechtsbesorgend tätig werden will, abgewogen werden (vgl. BVerfG in NJW 1998, 3481 [BVerfG 29.10.1997 - 1 BvR 780/87] [3482]). Grundsätzlich werden danach lediglich kaufmännische Hilfeleistungen, die Rechtsbesorgungen zum Inhalt haben, nicht von der Erlaubnispflicht erfasst.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um weit mehr als um kaufmännische Hilfeleistungen der .... Sie war vielmehr bevollmächtigt, alle zur Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung vorgesehene Verträge, die im Einzelnen nicht einmal aufgelistet waren, abzuschließen und sämtliche damit zusammenhängenden Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen. So hat sie namens des Klägers und seiner Ehefrau den Kaufvertrag zum Wohnungserwerb abgeschlossen und das zur Finanzierung erforderliche Darlehen bei der Beklagten aufgenommen. Sie durfte darüber hinaus Bankkonten eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel des Klägers verfügen. Sie war ferner befugt, Ansprüche der Eheleute ... aus Bausparverträgen und Lebensversicherungen an Banken abzutreten, sie durfte insbesondere auch Grundpfandrechte bestellen, persönliche Schuldanerkenntnisse für den Kläger abgeben sowie die Unterwerfung des Klägers unter die persönliche und dingliche Zwangsvollstreckung erklären. Dem gemäß wurden sämtliche Verträge und einseitigen Willenserklärungen im Namen des Klägers und ohne deren weiteres Zutun abgeschlossen bzw. abgegeben. Damit gingen die Tätigkeiten der ... weit über die eingangs erwähnten kaufmännischen Hilfeleistungen hinaus. Die Handlungsweise der erhielt vielmehr ihr gesamtes Gepräge durch den Abschluss der verschiedenen Verträge sowie insbesondere durch die dingliche Belastung des Eigentums und die über diese hinaus gehende Sicherung der Beklagten durch das persönliche Schuldanerkenntnis mit den damit zusammen hängenden Erklärungen zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Diese Tätigkeiten sind eindeutig rechtsberatender, weil rechtsgestaltender Natur.
2.
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst auch die auf seiner Grundlage erteilte Vollmacht. Dies gilt schon deshalb, weil die Vollmacht und der Geschäftsbesorgungsvertrag in einer notariellen Urkunde verbunden sind, was regelmäßig die Vermutung begründet, dass sie nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S. des § 139 BGB darstellen sollen (vgl. dazu BGH in NJW 2001, 3774 [BGH 18.09.2001 - XI ZR 321/00] [3775]). Dies ist vorliegend trotz der Regelung in Ziff. II 5 des Angebots der Fall. Denn erkennbar besteht die Geschäftsbesorgung ausschließlich in der Ausübung der Vollmacht. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sind daher Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht inhaltlich untrennbar miteinander verknüpft.
Allein, die Nichtigkeit der Vollmacht wird auf Grund der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst. Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung bezweckt hauptsächlich den Schutz der Rechtssuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer Rechtsangelegenheiten. Mit diesem gesetzlichen Ziel wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - eben bei Wirksamkeit der ihm erteilten Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt, und den geschützten Rechtssuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den unbefugten Rechtsberater zu verweisen (BGH in NJW 2002, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01]). Dabei ist es angesichts des vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes des Vollmachtgebers nicht entscheidend, dass sich das Verbot unerlaubter Rechtsberatung nicht gegen den Vollmachtgeber selbst richtet und es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGH in NJW 2002, 66 [67]).
Die Kammer schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung uneingeschränkt an. Würde demgegenüber die Nichtigkeit nach § 134 BGB nur den Geschäftsbesorgungsvertrag erfassen, die auf seiner Grundlage erteilte Vollmacht indes unberührt lassen, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Tätigkeit ungehindert fortgesetzt werden könnte und das gesetzliche Verbot letztlich ins Leere stieße. Ein derart widersinniges Ergebnis kann durch die grundsätzliche Abstraktheit einer Vollmacht nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil. Zeigt sich, dass die grundsätzliche Abstraktheit der Vollmacht als Instrument der Umgehung des gesetzlichen Verbots herhalten soll, dann unterfällt sie selbst dem gesetzlichen Verbot.
3.
Die Vollmacht ist auch nicht nach § 172 BGB als gültig zu behandeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Urkunde der Beklagten in notarieller Ausfertigung vorlag. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, greift § 172 BGB nicht. Denn eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB - die nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. statt vieler in NJW 2001, 3374, [3375] m.w.N.) über den Wortlaut hinaus auch gilt, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt wurde - ist ausgeschlossen.
a) Die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde droht im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen unterworfen ist (so schon RG in RGZ 146, 308 [312]; vgl. auch BGH in WM 1981, 189). Das bedeutet, dass die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB untersteht. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme nach § 780 BGB wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB. Die Wahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die im Allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Wird wie hier - weder ein Rechtsanwalt noch eine Person tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam (vgl. BGH in NJW 2003, 1594 [BGH 26.03.2003 - IV ZR 222/02] [1595]).
Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche Bestimmungen - insbesondere die §§ 172 ff. BGB - für die der ... erteilte Vollmacht keine Geltung. Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur dann gelten, wenn im Prozessrecht ausdrücklich auf sie verwiesen wird oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (vgl. BGH in NJW 2003, 963 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 72/02] [964]). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlass, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB oder die Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht anzuwenden. Die §§ 80, 88 und 89 ZPO enthalten nämlich insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen (vgl. BGH in NJW 2003,1594 [BGH 26.03.2003 - IV ZR 222/02] [1595]).
b) Selbst wenn man jedoch - abweichend von den vorstehenden Ausführungen materiell-rechtlichen Bestimmungen unmittelbar anwenden wollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern; denn der Beklagten würde der Schutz des § 172 BGB nicht zuteil werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Urkunde der Beklagten in notarieller Ausfertigung vorlag. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, greift § 172 BGB nicht. Denn eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB wäre auch nach § 173 BGB ausgeschlossen.
Die Beklagte hätte die Nichtigkeit der Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages bei Aufwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen müssen. Aus der Vollmachtsurkunde ist ersichtlich, in welchem Umfang die von den Klägern zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigt worden ist. Die Beklagte hätte ein Anbetracht des Umfangs der Vollmacht erkennen müssen, dass es sich bei der fraglichen Geschäftsbesorgung um eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz handelt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages herrschte in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass unter den Begriff der Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit jede Tätigkeit fällt, die auf unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist, wie sich etwa in einem gängigen Kommentar bereits im Jahre 1986 nachlesen lässt (Rennen/Caliebe, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 1. Auflage, 1986, § 1 Rdziff. 15 mit Hinweis auf BGH NJW in 1956, 591, in MDR 1970, 656 [BGH 08.05.1970 - I ZR 62/68] und auf weitere Kommentare zum Rechtsberatungsgesetz). Bei der von der Vollmacht umfassten Geschäftsbesorgung handelt es sich um eine solche Tätigkeit (s.o.). Das Privileg des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG greift nicht ein (s.o.); denn die Treuhänderin schuldete ihnen keine steuerliche Beratung und hat sie auch nicht vorgenommen (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch BGH in NJW 2001, 3774 [BGH 18.09.2001 - XI ZR 321/00]) Dies war aus dem Text des Geschäftsbesorgungsvertrages, der mit der Vollmacht urkundlich zusammengefasst ist, auch ohne weiteres zu erkennen. Es war daher auch für die Beklagte ersichtlich, dass keine Ausnahme nach § 5 RBerG vorlag.
Der BGH hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 11.03.1976 (in NJW 1976, 1635 [1636]) festgestellt, dass eine Ausnahme nach § 5 RBerG lediglich dann anzunehmen sei, "wenn es sich um eine der eigentlichen Berufstätigkeit zugeordnete, sie nur ergänzende Nebentätigkeit (Hilfstätigkeit) handelt. Sie darf nicht zu einem Hauptteil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erhoben werden." So aber stellt sich die Sachlage - wie bereits erörtert - vorliegend dar. Ausweislich der Vollmacht bzw. des Geschäftsbesorgungsvertrages liegt der Aufgabenbereich der Geschäftsbesorgerin erkennbar ausschließlich in rechtlicher Tätigkeit. Damit war bereits aus der Urkunde erkennbar, dass gerade keine bloße Nebentätigkeit (Hilfsgeschäft) vorlag.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 18.09.2001 (in NJW 2001, 3774 f. [BGH 18.09.2001 - XI ZR 321/00]) entgegen. Dort hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob der dortigen Beklagten die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und hat deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auch der Entscheidung des BGH vom 28.9.2000 (in NJW 2001,70 ff. [BGH 28.09.2000 - IX ZR 279/99]) ist nichts anderes zu entnehmen, denn anders als dort handelt es sich bei dem hier vorliegenden Fall um eine Steuerberatungsgesellschaft. In einem solchen Fall ist der Rechtsverstoß evident. Steuerberatern ist nach dem Rechtsberatungsgesetz die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Bereich der Steuer- und Monopolangelegenheiten zugewiesen (Art 1 § 4 Abs. 1 RberG). Durch den Verweis auf die §§ 2-4 StBerG ergibt sich die nähere Bestimmung der gestatteten Tätigkeiten und Erlaubnisträger. Die Besorgung allgemeiner Rechtsangelegenheiten ist Steuerberatern aber nach der insoweit eindeutigen Regelung des Art 1 § 4 Abs. 3 RBerG untersagt. Dies war aus den in der Urkunde enthaltenen Tatsachen, hier aus dem Umstand der Beauftragung der ..., bei entsprechender Prüfung zu erkennen. Insofern kommt eine an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinshaftung aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt wurde, mangels Gutgläubigkeit des Vertragspartners nicht in Betracht (vgl. Mittel in NJW 2002, 2599 [2601]).
Für eine Bank, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, an die aber ohnehin auch strengere Anforderungen zu stellen sind, als an einen juristisch ungebildeten Durchschnittsbürger (so auch OLG Düsseldorf in ZIP 1984, 46), war erkennbar, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Ebenso war für die Beklagte erkennbar, dass der Mangel des Grundgeschäfts auf die Vollmacht durchschlägt. Denn es entsprach schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages ständiger Rechtsprechung, dass die Vollmacht von der Nichtigkeit erfasst ist, wenn die Vollmacht mit dem Grundgeschäft nach dem Willen der Parteien zu einem einheitlichen Grundgeschäft i.S.v. § 139 BGB verbunden ist (vgl. dazu BGH in NJW 1987, 1323, [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] BGH in NJW 1987, 3003 [BGH 24.06.1987 - I ZR 74/85] [3004]).
In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der bevollmächtigten Person um eine GmbH und nicht um eine Privatperson handelte, und die GmbH sich noch dazu vorformulierter und daher erkennbar für eine Vielzahl von Fällen bestimmter Vertragsformulare bediente, war auch ersichtlich, dass es sich um geschäftsmäßige Rechtsbesorgung handelte.
c) Im übrigen rechtfertigt sich dieses Ergebnis im vorliegenden Fall auch unter Wertungsgesichtspunkten. In § 172 BGB wird die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen normiert. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Vertrauenshaftung als Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben. Diese Vertrauenshaftung setzt grundsätzlich ein schützenswertes Vertrauen des Erklärungsempfängers in die Geltung der Vollmacht voraus, was im übrigen auch § 173 BGB erkennen lässt. Vorliegend aber waren der Beklagten schon aus der Vollmachtsurkunde alle tatsächlichen Umstände bekannt, die zu einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit zur Unwirksamkeit der Vollmacht geführt haben. Diese rechtliche Konsequenz hätte sie -wie vorstehend ausgeführt- - auch erkennen können und müssen. Jedenfalls existierte keine höchstrichterliche Rechtsprechungspraxis, auf die die Beklagte hätte vertrauen können (vgl. hierzu mit ausführlichen Ausführungen: LG Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2002, Az.: 9 O 76/01 - = Anlage K 8). Der in den §§ 171 ff BGB zugebilligte Schutz geht nicht weiter, als dass dem Dritten gegenüber die Bevollmächtigung in der Fassung und mit dem Inhalt, wie sie ihm kundgegeben ist oder aus der ihm vorgelegten Urkunde hervorgeht, besteht. Ergeben sich aus der Urkunde selbst formelle oder materielle Mängel des Bevollmächtigungsakts, so können diese dem Dritten vom Vollmachtgeber entgegengehalten werden (vgl. RG in RGZ 108, 125 [127 f]; OLG Celle Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 3 U 1/01 ). Für rechtliche Mängel des Bevollmächtigungsakts, die sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben, genießt der Dritte daher keinen Vertrauensschutz (vgl. RG in RGZ 108, 125 [127 f]; OLG Celle Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 3 U 1/01; LG Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2002, Az.: 9 O 76/01 ). Dies gilt selbst dann, wenn dem Dritten der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist (vgl. OLG Celle Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 3 U 1/01 ). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verschuldensabhängigen Haftung von Notaren wegen unterbliebenen Belehrung im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann daher in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.
d) Darüber hinaus kann im hiesigen Fall bei der Prüfung eines schützenswerten Vertrauens des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben auch das Interesse des Vertretenen nicht außer acht gelassen werden. Dieses verbietet es jedenfalls in Fällen, in denen das Verbotsgesetz, hier also das Rechtsberatungsgesetz, gerade dem Schutz des Vertretenen dient, die gesetzlichen Verbote durch Rechtsscheingrundsätze zu umgehen. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht das Interesse der Beklagten als Erklärungsempfängerin, sondern das des Klägers schutzbedürftig (vgl. ähnlich nun auch OLG Celle Urteil vom 5.Februar 2003, Az.: 3 U 1/01 ). Es handelt sich insoweit um eine konsequente Fortführung der bereits oben (Ziff. II 2.) dargelegten Wertungen und Umgehungsverbote.
Die Kammer verkennt nicht, dass diese Rechtsauffassung in Widerspruch zu den Entscheidungen des XI. Senats des BGH vom 18.03.2003 (in WM 2003, 918) und vom 25.03.2003 (in WM 2003, 1064) steht. Angesichts der Ausführungen des IV. Senats im Urteil vom 26.03.2003 (in NJW 2003, 1594, [BGH 26.03.2003 - IV ZR 222/02] [1595]) sieht sie sich in ihrer Rechtsauffassung jedoch bestätigt, da auch der IV. Senat die Notwendigkeit sieht, die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung zu verhindern die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird (so ausdrücklich BGH in NJW 2003, 1594 [BGH 26.03.2003 - IV ZR 222/02] [1595]).
Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist insoweit klar definiert und kann nicht durch die Schaffung einer "Härtefallregelung für Banken" ausgehebelt werden. Das aktuelle Recht enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die "Ertragskraft der Banken" als Wertungsgesichtspunkt anerkennt. Eine entsprechende Wertung stellt bestehende Grundsätze zum Schutz des Verbrauchers vielmehr auf den Kopf.
Vor diesem Hintergrund ist es allerdings nicht nachvollziehbar, dass der IV. Zivilsenat des BGH neuerdings ohne nähere Begründung annimmt, Darlehensverträge würden nicht an den Rechtsfolgen aus § 134 BGB teilnehmen, weil durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert würde (so BGH, Urteil vom 22.10.2003 - IV ZR 33/03 - ). Nach Auffassung der Kammer ist der Darlehensvertrag vielmehr das Produkt der unerlaubten Rechtsbesorgung und damit das Resultat eines Verhaltens, vor dessen Folgen das Rechtsberatungsgesetz in der Kombination mit § 134 BGB den Vertretenen gerade schützen soll.
4.
Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensverträge sind auch nicht durch Genehmigung des Klägers (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Insbesondere das vertragskonforme Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau kann nicht als Genehmigung bewertet werden; denn eine Genehmigung schwebend unwirksamer Verträge setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass sein Verhalten als Ausdruck eines Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen ( BGH Urteil vom 14.05.2002, Az.: XI ZR 148/01, S. 11; BGH in NJW 2003, 1594 [BGH 26.03.2003 - IV ZR 222/02] [1595]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Eheleute ... von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.
Zwar kann ausnahmsweise auch schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein als wirksame Erklärung zu werten sein, dies setzt aber voraus, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben als Genehmigung aufgefasst werden durfte und dass der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat ( BGH Urteil vom 14.05.2002, Az.: XI ZR 148/01, S. 12). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger und seine Ehefrau als juristisch ungebildete Normalbürger konnten - im Gegensatz zur Beklagten - nicht ahnen, dass das professionell aufgezogene Geschäft an einem derartigen Mangel krankte. Sie mussten vielmehr davon ausgehen, dass sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die Vollmacht wirksam waren. Zudem kann allein die Zahlung der vereinbarten Raten nicht als Genehmigung bewertet werden, denn schon weil sich der Kläger durch die streitgegenständlichen Urkunden mit seinem gesamten persönlichen Vermögen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten, blieb ihnen kaum eine andere Wahl als zu zahlen.
Da sich die Nichtigkeit daher nicht nur auf den Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch auf die Vollmacht erstreckt, können sämtliche von der Geschäftsbesorgerin für die Eheleute ... abgegebenen Willenserklärungen bzw. geschlossenen Verträge keine Rechtswirkungen gegen sie entfalten. Dies betrifft auch die bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen und die Übernahme einer Grundschuld.
IV.
Die zulässige (vgl. dazu BGH in NJW 1996, 2165 [2167]) Hilfswiderklage ist unbegründet.
Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, war der Darlehensvertrag infolge der unwirksamen Vollmacht nichtig.
Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.
Die Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1 Alt. BGB. Die Anweisung, die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer der Immobilie auszuzahlen, erfolgte durch die Bevollmächtigte kraft der unwirksamen Vollmacht. Liegt der Zahlung eine solche "Scheinanweisung" des vermeintlichen Darlehensnehmers zugrunde, so ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich nicht zwischen diesem und dem Darlehensgeber, sondern zwischen dem Darlehensgeber und dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondition (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Abt. BGB) vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 582 [BGH 05.11.2002 - XI ZR 381/01] [583] m.w.N.; BGH Urteil vom 14.05.2002 AZ: XI ZR 148/01 ). Dies gilt auch dann, wenn dieser von der Zahlung seines vermeintlichen Schuldners ausging (BGH ebenda); denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als Leistung angerechnet werden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO. Die negative Feststellungsklage war bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Göttingen ergab sich aus dem Sachzusammenhang mit der Vollstreckungsgegenklage. Auch war das Feststellungsinteresse des Klägers vorhanden; denn da er sich mit der Vollstreckungsgegenklage nur gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wehren kann, hatte er auch ein Interesse, die Beklagte daran zu hindern, zukünftig Zahlungstitel zu schaffen. Das Feststellungsinteresse des Klägers war aber in dem Augeblick erloschen, in dem die Beklagte die Hilfswiderklage nicht mehr einseitig zurücknehmen konnte (vgl. BGH in NJW 1994, 3107 [3108] m.w.N.).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.