Landgericht Göttingen
Urt. v. 13.01.2003, Az.: 9 S 69/02

Autobahn; Beweiswürdigung; Fahrstreifenwechsel; Nutzungsausfall; Sachverständigengutachten; Schadenshöhe; Verkehrsunfall; Zeuge; überhöhte Geschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
13.01.2003
Aktenzeichen
9 S 69/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 01.08.2002 - AZ: 3 C 555/00

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 1. August 2002 - 3 C 555/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.403,60 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.2000 auf 701,79 Euro und auf weitere 701,81 Euro seit dem 06.11.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 916,54 Euro.

Tatbestand:

A)

1

Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Mit seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Kläger jetzt noch Zahlung weiterer 916,54 Euro. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagten für den Unfallschaden zu 100 % eintrittspflichtig seien. Denn durch das eingeholte Sachverständigengutachten sei bewiesen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Spurwechsel des Beklagten zu 1. bestanden habe. In solchen Fällen streite der Anschein für ein Verschulden desjenigen, der den Spurwechsel vollziehe.

3

Neben den schon erstinstanzlich unstreitig gewesenen Positionen begehrt der Kläger jetzt nur noch Schadensersatz für die Umbaukosten des Radios, nicht mehr für die eingebauten Teile, und darüber hinaus Nutzungsausfall für 20 Tage. Hierzu ist er der Ansicht, mit der Bestellung eines anderweitigen Fahrzeuges habe er zuwarten dürfen, bis er Kenntnis von dem über die Beschädigungen erstellten Sachverständigengutachten erlangt hatte. Mit Schriftsatz vom 11.12.2002 behauptet er darüber hinaus, die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges nehme etwa drei Wochen in Anspruch.

4

Weiter weist der Kläger darauf hin, dass das Amtsgericht sein Quotenvorrecht gegenüber seinem Kaskoversicherer außer Betracht gelassen habe.

5

Verzug sei bereits durch sein Schreiben vom 27.03.2000 ausgelöst worden.

6

Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 916,54 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.2000 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten, der Beklagte zu 1. sei 80 km/h schnell gefahren, der Kläger hingegen 180 km/h. Der Unfall beruhe auf überhöhter Geschwindigkeit des Klägers. Das Gutachten des Sachverständigen G hingegen fuße überwiegend auf Mutmaßungen.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des von dem Sachverständigen G schon schriftlich erstatteten Gutachtens.

Entscheidungsgründe

B)

12

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 PflVG gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten in Höhe von insgesamt 1.403,60 Euro zu.

I.

13

Der Beklagte zu 1. hat durch schuldhaftes Verhalten unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO den Unfall verursacht. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dabei sind Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

14

Durch das Gutachten des Sachverständigen G ist bewiesen, dass sich der Unfall in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Spurwechsel des von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Lastzuges ereignet hat. Danach befand sich im Kollisionszeitpunkt zwar bereits der Motorwagen parallel zum Fahrstreifen, nicht hingegen der Anhänger des Lastzuges. Dies hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen dessen mündlicher Erläuterung nachvollziehbar und überzeugend durch die Beschädigungsbilder an beiden Fahrzeugen begründet. Danach wäre ein erheblicher Seitenschaden an dem Pkw des Klägers zu erwarten gewesen, sofern sich auch der Anhänger des Lkw bereits fahrstreifenparallel befunden haben sollte. Denn so der Sachverständige - die Lage des Frontschadens am Pkw lasse darauf schließen, dass der relative Winkel zwischen dem Motorwagen des Lkw und dem Pkw zwischen 10 und 12 Grad gelegen habe. Ein größerer Winkel von etwa 20 Grad sei hingegen auszuschließen.

15

Wie der Kläger zutreffend in seiner Berufungsbegründungsschrift ausführen lässt, spricht in derartigen Fällen der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Unfalles durch den Führer des Kraftfahrzeuges, das den Fahrstreifenwechsel vornimmt (Kammergericht VM 1983, 84; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVO Rdnr. 17 m. w. N.). Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten durch den Beweis der konkreten Möglichkeit eines anderen Unfallablaufes widerlegen können. Das ist ihnen nicht gelungen. Es ist zwar theoretisch denkbar, dass der Kläger entweder unaufmerksam gefahren ist und deshalb das Ausscheren des Lkw zu spät bemerkt hat oder aber dass er mit überhöhter Geschwindigkeit dahergekommen und deshalb ins Schleudern geraten ist. Indessen fehlt es an einem Beweis hierfür.

16

In Fällen derartiger Ausscherunfälle, die durch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Fahrstreifenwechsel und einem Unfall mit dem nachfolgenden Verkehr gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich von voller Haftung des Spurwechslers auszugehen, da diesen gemäß § 7 Abs. 5 StVO scharfe Sorgfaltspflichten treffen (vergleiche dazu die Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 7. Auflage Rdnr. 147).
Die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr wird demgemäß von dem erheblichen Verschulden des Beklagten zu 1. völlig verdrängt.
Dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers durch schuldhaftes Verhalten erhöht war, ist nicht bewiesen. Das geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten. Auch kann nicht von einer durch eine deutlich über die Richtgeschwindigkeit hinausgehenden Fahrgeschwindigkeit des Klägers ausgegangen werden, welche grundsätzlich geeignet wäre, die Betriebsgefahr seines Pkw zu erhöhen (vergleiche dazu BGHZ 117, 337). Denn der Sachverständige G hat die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw in nachvollziehbarer Weise mit 95 - 110 km/h ermittelt und eine vom Kläger behauptete Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h als hiermit in Einklang zu bringen bezeichnet. Dann aber müsste das klägerische Fahrzeug, sollte es zuvor 180 km/h schnell gefahren worden sein, heftig abgebremst worden sein, um eine vom Sachverständigen als ungefähr höchstens anzunehmende Ausgangsgeschwindigkeit von 135 km/h zu erreichen. Das aber steht nicht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Banas . Denn dieser hat keine Bremslichter, sondern nur eine Schleuderbewegung des Pkw des Klägers beobachtet. Zwar hat der Zeuge Banas die Geschwindigkeit des Pkw des Klägers auf 180 km/h geschätzt, als ihn dieser überholte. Es ist aber durchaus möglich, dass der Kläger - wie er selbst angegeben hat - seine Geschwindigkeit anschließend wieder auf 120 km/h herabgesetzt hat.

II.

17

Der Höhe nach ist dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden von 1.403,60 Euro entstanden, soweit sein Schadensersatzanspruch nicht auf seinen Kaskoversicherer übergegangen ist.

18

Der Anspruch setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

19

Kosten für Abmeldung und Neuzulassung          195,00 DM

20

Selbstbeteiligung Kaskoversicherung               1.000,00 DM

21

Umbaukosten Radioanlage                                275,21 DM

22

Meldebescheinigung                                           15,00 DM

23

Nutzungsausfall                                              1.260,00 DM

24

Insgesamt                                                      2.745,21 DM, was 1.403,60 Euro entspricht.

25

Die ersten vier der vorgenannten Positionen sind unstreitig. Nutzungsausfall in Höhe von 84,00 DM täglich hingegen kann der Kläger nur für 15 Tage verlangen. Im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheiten (§ 254 Abs. 2 BGB) durfte er mit einer Markterkundung zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges nicht zuwarten, bis er das Gutachten über die Beschädigungen an seinem Fahrzeug in Händen hielt. Denn selbst für einen Laien war ohne weiteres erkennbar, dass ein Totalschaden, wenn nicht sicher, so doch mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. In dieser Lage war der Kläger gehalten, sogleich nach möglichen Ersatzfahrzeugen Ausschau zu halten, selbst wenn er ein solches nicht sogleich käuflich zu erwerben hatte.

26

Die reine Wiederbeschaffungsdauer ist erstinstanzlich unstreitig mit 15 Tagen mitgeteilt worden. Zweitinstanzlich hingegen behauptet der Kläger eine solche von 21 Tagen. Hiermit kann er nicht mehr gehört werden. Dieses Vorbringen ist nämlich neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Es kann zweitinstanzlich nur zugelassen werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist oder infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere hätte der jetzt gehaltene Vortrag ohne weiteres schon erstinstanzlich eingeführt werden können.

III.

27

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB. Verzinsung kann bereits seit dem 11.04.2000 verlangt werden. Zwar stellt sich eine einseitig vorgenommene Zahlungsfristsetzung nicht als kalendermäßige Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. In der Regel liegt darin aber eine Mahnung (vergleiche dazu Staudinger/Löwisch, BGB, § 284 Rdnr. 64), wovon auch hier auszugehen ist.

IV.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.