Landgericht Göttingen
Beschl. v. 14.01.2003, Az.: 10 T 2/03

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
14.01.2003
Aktenzeichen
10 T 2/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2003:0114.10T2.03.0A

Fundstellen

  • InVo 2003, 320-321 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2003, 680
  • NZI 2003, 453-454
  • ZInsO 2003, 287-288 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI (Beilage) 2004, 34 (amtl. Leitsatz)

Gründe

1

Die Schuldnerin hat am 9.5.2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Beschl. v. 26.1.2001 hat das AG das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsanwalt G. zum Treuhänder bestellt. In dem Schlusstermin v. 10.10.2002 hat der o.g. Gläubiger den Antrag gestellt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2.

2

Hierzu hat der Gläubiger mitgeteilt, dass die Schuldnerin wegen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei und insoweit eine Abschrift des Strafbefehls v. 3.3.2000 vorgelegt.

3

Das AG hat der Schuldnerin mit dem angefochtenen Beschl. v. 16.10.2002 die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Schuldnerin sei wegen einer Straftat nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; §§ 38, 38a, 41a EStG; § 1 UStG; §§ 52-54 StGB rechtskräftig verurteilt worden, so dass die Voraussetzungen des §§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelägen. Dadurch, dass die Schuldnerin als Gesellschafterin der B. und N. GbR nicht sämtliche Einnahmen der GbR sowie nicht sämtliche Lohnzahlungen dem FA Herzberg am Harz gegenüber angegeben habe, habe sie Steuerzahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 52.000 EUR vermeiden wollen. In den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien unrichtige Angaben gemacht worden, die dazu dienen sollten, Steuerzahlungen i.H. von etwa 6.000 EUR zu vermeiden.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei hier unzweifelhaft nicht erfüllt, da die in Rede stehenden Straftatbestände keine Insolvenzstraftaten seien. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sei auch nicht im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet, denn der Gläubiger habe die Voraussetzungen dieser Vorschrift weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.

5

So habe der Gläubiger nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, wann die Schuldnerin unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, was hier jedoch im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlich gewesen sei. Aus dem Vorbringen des Gläubigers ergebe sich nicht, welche Angaben die Schuldnerin seit dem 9.5.1998 überhaupt gemacht haben solle. Auch sei seitens des Gläubigers nicht dargelegt, dass die Schuldnerin schriftliche Angaben gemacht habe. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um Steuererklärungen der B. und N. GbR gehandelt habe und die Schuldnerin sich nicht erinnern könne, derartige Erklärungen selbst unterschrieben zu haben.

6

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Nichtabhilfebeschluss hat es ausgeführt, zwar sei die Versagung der Restschuldbefreiung nicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerechtfertigt. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Durch den rechtskräftigen Strafbefehl sei glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin rechtskräftig wegen Steuerverkürzung durch unrichtige und unvollständige Angaben u.a. begangen im Zeitraum Juni 1998 - Januar 1999 verurteilt worden sei. Hierdurch hätten Steuerzahlungen an das FA vermieden werden sollen.

7

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6, 289 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist auch begründet. Der Antrag des Gläubigers, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, ist unzulässig, denn der Gläubiger hat einen Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 290 Abs. 2 InsO). Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nicht vor, weil die rechtskräftigen Verurteilung der Schuldnerin nicht wegen Insolvenzstraftaten erfolgt ist.

8

Der Gläubiger hat auch den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht glaubhaft gemacht. Danach ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

9

An der Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen fehlt es. Dabei kann dahinstehen, ob § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger steuerlicher Erklärungen erfasst, weil eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Schuldners besteht, durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. hierzu OLG Köln, NZI 2001, 205), denn hier hat der Gläubiger die Tatbestandsvoraussetzungen nicht dargelegt.

10

Der Gläubiger hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Der Versagungsgrund beruht auf dem Gedanken, dass derjenige keine Restschuldbefreiung verdient, der seine finanzielle Misere durch vorwerfbares Verhalten in Gestalt einer Täuschung eines oder mehrerer Gläubiger selbst herbeigeführt hat. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen jedoch nur solche unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Versagung der Restschuldbefreiung, die der Schuldner schriftlich abgibt. Hier hat sich der Gläubiger zur Glaubhaftmachung seines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nur auf den Strafbefehl bezogen. Aus diesem ergibt sich jedoch nicht, wer gegenüber dem FA die Angaben gemacht hat, auf Grund derer die verkürzten Steuern berechnet worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Strafbefehl die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben zur Festsetzung verkürzter Steuern bei der B. und N. GbR geführt haben. Deshalb kann allein aus dem Strafbefehl keinesfalls geschlossen werden, dass die Schuldnerin die Angaben gemacht hat.

11

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Strafbefehl auch nicht, wann die Angaben, die zur Steuerverkürzung geführt haben, gemacht worden sind. Der Strafbefehl umfasst den Zeitraum von 1996 - Januar 1999. Da die Schuldnerin den Insolvenzantrag am 9.5.2001 gestellt hat, kommen damit für den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur Angaben in Betracht, die nach dem 9.5.1998 gemacht worden sind. Dem Gericht steht es nicht zu, darüber zu spekulieren, wann im Einzelnen die in Rede stehenden Steuererklärungen abgegeben worden sind. Dabei ist vor allen Dingen zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl für das Jahr 1998 und für Januar 1999 nur noch der Tatbestand der unvollständigen Lohnsteueranmeldungen erfasst ist. Wann jedoch konkret diese Lohnsteueranmeldungen vorgenommenen sind, ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht und ist deshalb von Gläubiger nicht glaubhaft gemacht.

12

Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung ist deshalb zurückzuweisen.