Landgericht Göttingen
Urt. v. 13.11.2003, Az.: 6 O 16/03

Bereicherung; Darlehensvertrag; eigene; Entreicherung; Fremdtilgungswillen; kommunale Selbstverwaltungskörperschaften; Leistung; ohne Rechtsgrund; Rückabwicklung; Rückzahlung; Treu und Glauben; ungerechtfertigte; Vertrag; Vertragsschluss; Wegfall; wirtschaftliche Vorteile; Zahlung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
13.11.2003
Aktenzeichen
6 O 16/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 511.291,88 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1997 sowie weitere 4 % Verzugszinsen aus 107.371,28 EUR seit dem 01.04.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung einer Zahlung von 1 Million DM nebst Zinsen, die sie an die Beklagte im Rahmen des "F.” geleistet hatte.

2

Der Finanzmakler G. hatte in den 80er Jahren damit begonnen, Kreditgeschäfte zwischen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu vermitteln. Die Anlagezinsen lagen über, die Kreditzinsen unter dem banküblichen Zins. G. sprach die beteiligten Kommunen und Landkreise jeweils unabhängig voneinander an, ohne dass sie selbst miteinander in unmittelbaren Kontakt traten. Dabei gelang es ihm durch Täuschung, einige der Beteiligten - darunter die Beklagte - zu Zahlungen an ihn persönlich zu veranlassen und viele Millionen DM zunächst einmal unbemerkt beiseite zu schaffen. G. hat sich nach H. abgesetzt, wo er sich derzeit - soweit bekannt - in Auslieferungshaft befindet.

3

Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:

4

Nachdem die Beklagte telefonisch verschiedene Angebote eingeholt hatte, wurde in der Ratssitzung vom 09.11.1990 die "Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 5.000.000 DM durch die Finanzberatung G.” zu einem Zinssatz von 8,7 % p.a. fest für 3 Jahre beschlossen. Der Stadtdirektor teilte dabei mit, es werde keine Provision gezahlt.

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Mit Schreiben vom 13.12.1990 spiegelte G. der Klägerin vor, dass diese der Beklagten eine Termingeldeinlage von 1 Mio DM für 30 Zinstage zu 9,0 % Zinsen gewähre. Die Klägerin überwies den Betrag am 14.12.1990 an die Beklagte mit dem Verwendungszweck "Termingeld gem. Vereinbarung”. Weitere Zahlungen erhielt die Beklagte zeitnah von anderen Städten, so zum Beispiel von der Stadt I. in Höhe von 1 Million DM mit dem Verwendungszweck "Bekannt" (vgl. das Parallelverfahren 6 O 25/03), so dass der Gesamtbetrag von 5 Millionen DM gedeckt war. Unter dem 28.12.1990 stellte die Beklagte einen Schuldschein aus, wonach sie "über die Finanzberatung G.” ein langfristiges Annuitätendarlehen von 5 Millionen DM schulde. Mit Schreiben vom 13.06.1991 übersandte G der Beklagten einen "Zins- und Tilgungsplan für das Ihnen gewährte Darlehen über 5.000.000,--” mit der Bitte, die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen auf das Konto des G zu überweisen . Die Beklagte leistete in der Folge "Rückzahlungen” in Höhe des Gesamtbetrags von 5 Millionen DM nebst vereinbarten Zinsen an G..

6

Nach Aufdeckung des "Systems G.” und entsprechender Kontaktaufnahme der Parteien teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2002 mit, sie habe "1990, vermittelt durch den Finanzmakler G., ein Darlehen aufgenommen. Die kommunalen Darlehensgeber waren hier zunächst nicht bekannt. Wie sich im Nachhinein herausstellte, gehörte zu den Geldgebern ... die J.."

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Die Klägerin nimmt die Beklagte unter Berufung auf verschiedene zwischenzeitlich zum System G. ergangene obergerichtliche Entscheidungen auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Betrags von 1 Million DM nebst Kapitalnutzung und Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

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Sie macht geltend, die Beklagte habe die Zahlung der Klägerin schon angesichts der Tilgungsbestimmung "Termingeld gemäß Vereinbarung" nicht als Teilvalutierung eines angeblich bei G. aufgenommenen Darlehens angesehen. Sie habe keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten im Auftrag und auf Rechnung von G. das Geld zur Verfügung stelle Allesfalls hätte sie eine einheitliche Zahlung von 5 Millionen DM, nicht aber getrennte Zahlungen verschiedener Gemeinden erwarten können. Auch aus dem oben zitierten eigenen Schreiben der Beklagten vom 25.06.2002 ergebe sich, dass die Beklagte nicht von einem Darlehen des G. selbst ausgegangen sei. Außerdem habe die Beklagte auch deshalb nicht annehmen können, dass die Klägerin auf eine Anweisung von G. leistete, also ihrerseits an G. ein Darlehen gewährte, weil dies schon haushaltsrechtlich unzulässig sei.

9

Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie einen Rückgriffsanspruch gegen G. erlangt habe, der nicht wertlos sei.

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Außerdem habe die Beklagte etwaige Zahlungen an G. nicht im Vertrauen darauf erbracht, dass G. ihr Darlehensgeber sei, denn ihr sei bekannt gewesen, dass die Zahlung von der Klägerin kam. Da G. bisher lediglich als Vermittler aufgetreten sei, habe die Beklagten davon ausgehen müssen, dass ihre Zahlungen über G. wieder anderen Kommunen zufließen würden. Insoweit hätte sie sich jedoch rückversichern müssen, dass G. die Zahlungen auch wirklich weiterleite. Sie habe keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass G. in der Lage gewesen wäre, ihr aus eigenen Mittel ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Mangels ausreichender Prüfung vor der Zahlung an G. müsse die Beklagte auch das Verlustrisiko tragen.

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Unter Berufung auf die Urteile des OLG Stuttgart vom 02.09.2003 (Az. 10 U 27/2003) und des OLG Hamm vom 21.11.2002 (Az. 5 U 104/02) macht die Klägerin geltend, die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil § 819 BGB entgegenstehe und es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Bereicherung fehle.

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Die Beklagte hat in der Verhandlung vor der Kammer am 23.09.2003 die ihr gegen G. zustehende Rückgriffsforderung in Höhe der Klageforderung an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung für den Fall des rechtskräftigen Unterliegens in diesem Rechtsstreit angenommen hat.

13

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kapitalbetrags und der Kapitalnutzungen in Höhe von 6 % in Anspruch. Dabei berücksichtigt sie hinsichtlich der Kapitalnutzung die vor dem 1.1.97 eingetretene Verjährung. Für die Zeit danach hat die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

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Mit Schreiben vom 08.03.2002 mahnte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Kapitals sowie des von ihr mit 209.999,99 DM ( 107.371,28 EUR) bezifferten aufgelaufenen Betrag der Kapitalnutzung. Hieraus verlangt sie 4 % Verzugszinsen sowie Rechtshängigkeitszinsen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 511.291,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % vom 01.01.1997 bis zur Rechtshängigkeit, sowie in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, ferner Verzugszinsen in Höhe von 4 % aus 107.371,28 EUR vom 01.04.2002 bis zur Rechtshängigkeit, sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % aus 107.371,28 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie behauptet, G. habe tatsächlich den Eindruck erweckt, er selbst sei Darlehensgeber. Er habe immer nur von einem Darlehen über 5 Millionen DM gesprochen, das sich aus drei Einzelleistungen unterschiedlicher Kommunen zusammensetze. Sowohl bei Zufluss der Darlehensvaluten als auch bei der Rückzahlung an G. sei die Beklagte daher davon ausgegangen, es handle sich um ein Darlehen von G.. Es sei daher ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen G. und der Beklagten zustande gekommen, wobei es sich der Kenntnis der Beklagten entzogen habe, wie G. sich seinerseits die Mittel verschafft habe, seine Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Klägerin als Dritte im Sinne von § 267 BGB für G. leiste.

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Ferner beruft sich die Beklagte auf Entreicherung. Der Rückgriffsanspruch gegen G. sei wertlos. Die erforderliche Kausalität zwischen Be- und Entreicherung sei gegeben, denn die Zahlung an G. liege durchaus im Rahmen der Wahrscheinlichkeit, was sich schon daraus ergebe, dass sich immerhin 13 von 324 Gemeinden von G. zur direkten Zahlung an ihn bewegen ließen. § 819 BGB sei nicht anwendbar, weil dieser nicht den Fall betreffe, dass ein Darlehen an den falschen Gläubiger zurückgezahlt werde. Außerdem habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, weil ihr die an die Beklagte gezahlten Beträge wiederum von einer dritten Gemeinde zugeflossen seien. Die Beklagte dagegen müsse im Fall ihrer Verurteilung das einmal erhaltene Darlehen zweimal zurückzahlen.

21

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist bis auf eine Zuvielforderung im Zinssatz begründet.

I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 , 1. Alt., 818 Abs. 1, 2 BGB) Anspruch auf Erstattung des von ihr gezahlten Kapitals von 511.291,88 EUR (1 Million DM) sowie der von der Beklagten daraus gezogenen Kapitalnutzungen.

1.

24

Die Zahlung vom 14.12.1990 war eine Leistung im Sinne von § 812 BGB von der Klägerin an die Beklagte, nämlich eine auf bewußte und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung (Palandt-Sprau, 61. Auflage, § 812 Rn. 3). Die Klägerin wollte den vermeintlichen Anspruch der Beklagten auf Gewährung der Termingeldeinlage erfüllen und zu diesem Zweck das Vermögen der Klägerin durch die Zahlung von 1 Mio DM mehren.

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a) Ob sich die Beklagte sich dabei vorstellte, es handle sich um eine Leistung des G., nämlich eine Teilzahlung auf das insgesamt 5 Millionen DM umfassende Darlehen, wobei die Klägerin auf Anweisung des G. zahlte, ist nicht entscheidend. Denn es lag in Wahrheit gar keine Anweisung des G. an die Klägerin vor, wonach die Klägerin auf eine Schuld des G. an die Beklagte zu leisten hätte. Ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden aber nicht als eigene Leistung zugerechnet werden, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete (BGH NJW 2003, 582, 583 [BGH 05.11.2002 - XI ZR 381/01]). Der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers kann die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht ersetzen, weil es überhaupt an einer gültigen Anweisung fehlt. Eine andere Betrachtungsweise ließe den in der Rechtsscheinslehre allgemein anerkannten Grundsatz außer Acht, dass der gutgläubige Vertragsgegner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil den Rechtsschein in zurechenbarer Weise gesetzt hat (BGH aaO).

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b) Es liegt eine eigene Leistung der Klägerin vor. Sie hat nicht für G. eine Leistung als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB erbracht.

27

Voraussetzung hierfür wäre, dass sie mit Fremdtilgungswillen gehandelt hätte, wobei es darauf ankommt, wie die Beklagte als Gläubigerin das Verhalten der Klägerin verstehen durfte (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 267 Rn. 3 m.w.N.). Die Klägerin selbst hatte nicht den Willen, auf eine Schuld des G zu leisten, sondern sie wollte ihre eigene Verpflichtung aus Darlehensvertrag betr. die Termingeldeinlage gegenüber der Beklagten erfüllen. Angesichts der Zweckbestimmung auf dem Überweisungsträger - "Termingeld gem. Vereinbarung" - spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte die Klägerin zur Zeit der Zahlung für eine Dritte halten durfte, die für G. ein langfristiges Darlehen valutierte.

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c) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht nach den Kriterien des Vertrauensschutzes und der ausgewogenen Risikoverteilung. Die Beklagte ist nicht wesentlich schutzwürdiger als die Klägerin oder andere am System G. beteiligte Gemeinden. Sie alle haben in blindem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des G. davon abgesehen, sich untereinander in Verbindung zu setzen, und ohne wirksame Verträge Millionenbeträge überwiesen oder entgegengenommen. Nichts spricht angesichts dessen dafür, die Beklagte von einem Anspruch der Klägerin zu entlasten (vgl. BGH a.a.O., S. 584). Auch wenn vorliegend die Beklagte, anders als andere Teilnehmer des Systems, keinen Rückgriff gegen eine weitere Gemeinde hat, sondern sich als letzte der Kette nur an G mit ungewissen Erfolgsaussichten halten kann, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die Beklagte hat aufgrund der Täuschung des G. direkt an ihn persönlich gezahlt, nicht etwa an eine andere Gemeinde, zu deren Zahlungsmoral und Bonität andere Maßstäbe gelten als bei einer Privatperson. Wenn sich die Beklagte auf direkte Zahlungen an den Kreditvermittler G. einließ, ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, hat sie das damit verbundene Risiko zu tragen.

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2. Die Zahlung der Klägerin vom 14.12.1990 erfolgte ohne Rechtsgrund.

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Es ist kein Darlehensvertrag gem § 607 a.F. BGB zwischen den Parteien zustande gekommen. Da die Parteien keinen direkten Kontakt hatten und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass G. als Vertreter der einen oder anderen Seite aufgetreten ist, kommt als Angebot für einen Darlehensvertrag nur die Überweisung der Klägerin vom 14.12.1990 in Betracht. Die dortige Bezeichnung des Verwendungszwecks als "Termingeld gem. Vereinbarung" dokumentiert jedoch, dass die Klägerin eine von ihr als bereits bestehend vorausgesetzte Verpflichtung zur Leistung der Termingeldeinlage erfüllten wollte und beinhaltet kein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags. Darüber hinaus fehlt auch eine Annahmeerklärung der Beklagten.

31

Ein Darlehensvertrag der Beklagten mit G. kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin liefern, weil unstreitig überhaupt keine Anweisung des G. an die Klägerin vorlag, wonach diese auf eine Schuld des G. an die Beklagte zu zahlen habe.

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3. Gemäß §§ 818 Abs. 1, 2 BGB hat die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals sowie der Kapitalnutzungen, und zwar in der beantragten Höhe von 6 % seit 01.01.1997.

33

Zwar hat grundsätzlich die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die gezogenen Nutzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies gilt allerdings nicht, wenn nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu vermuten sind (Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rn. 10; BayObLG NJW 1999, 1194, 1195). So liegt es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Kapital zur Bestreitung der regelmäßig anfallenden Kostenbelastungen einer öffentlichen Kommune, also zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben, verwandte, oder entsprechend den haushaltsrechtlichen Grundsätzen Finanzmittel zinsgünstig angelegt oder aber zur Schuldentilgung verwendet hat. Sie ist dieser Vermutung nicht entgegen getreten. Insoweit hat sie jedenfalls die Zinsen erspart, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, wenn sie das Darlehen an anderer Stelle hätte aufnehmen müssen. Der Höhe nach ist der von der Klägerin veranschlagte Zinssatz von 6 %, der deutlich unter dem mit G vereinbarten Satz von 8,7 % liegt und in Einklang mit § 238 AO steht, nicht zu beanstanden. Diese Zinsersparnis ist gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB als Bereicherungsgegenstand herauszugeben, und zwar ab 01.01.1997, denn ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

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Auf die Frage, ob die Klägerin einen Schaden erlitten hat, oder ob ihr die an die Beklagte gezahlte Summe von einer anderen Gemeinde wieder zugeflossen ist, kommt es für die Frage, in welcher Höhe das Erlangte im Rahmen des Bereicherungsanspruchs herauszugeben ist, nicht an.

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4. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

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a) Die Kammer ist mit OLG Stuttgart (Urteil vom 02.09.2003 - Az. 10 U 27/2003) und OLG Hamm (Urteil vom 21.11.2002 - Az. 5 U 104/02) der Auffassung, dass es an der erforderlichen adäquaten Kausalität zwischen Be- und Entreicherung fehlt.

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Gegenstand der Kausalitätsbetrachtung ist die aufgrund der Zahlung der Klägerin entstandene Leistungsbeziehung zwischen den beiden Parteien. Die Entreicherung besteht nicht allein in der Zahlung an G. (weil dadurch ein zunächst werthaltiger Ersatzanspruch entstand), sondern in der Wertlosigkeit dieses Anspruchs. Maßgeblich ist also nicht nur, ob die Zahlung der Beklagten an G. wahrscheinlich war, sondern ob das Beiseiteschaffen des Geldes durch G. adäquat kausal mit der Zahlung durch die Klägerin an die Beklagte zusammenhängt.

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Dies ist im Wege einer objektiv-nachträglichen Prognose zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob das Ereignis - hier also die Zahlung der Klägerin an die Beklagte - allgemein und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen Umständen geeignet ist, die Möglichkeit eines Erfolgs der eingetretenen Art - also den Verlust des Geldes durch das Betrugsmanöver des G - generell nicht unerheblich zu erhöhen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Nr. 59,60 m.w.N.). Auch wenn mehrere Gemeinden auf diese Weise geschädigt worden sind, ist das Beiseiteschaffen des von diesen erhaltenen Geldes durch G. doch als einheitlicher Akt zu bewerten, so dass für die Kausalitätsbetrachtung nicht darauf abzustellen ist, wieviele Gemeinden zu Schaden kamen, sondern allein darauf, ob das Beiseiteschaffen des Geldes als adäquat kausal im Verhältnis zu der Zahlung der Klägerin zu werten ist.

39

Hierzu waren zwei Umstände erforderlich, die beide für sich schon sehr unwahrscheinlich sind, nämlich einerseits die ungeprüfte Zahlung der Beklagten an G., obwohl sie wußte, dass das Geld ursprünglich von der Klägerin stammte, und andererseits das Verschwinden des G. mit dem Geld, der immerhin unter den Gemeinden hohes Ansehen und Vertrauen genoss. Angesichts des Umfangs der Geschäfte des G. und des ihm allgemein entgegen gebrachten Vertrauens spielt der Umstand, dass generell jeder Finanzmakler die Möglichkeit hat, betrügerische Geschäfte zu machen, eine untergeordnete Rolle. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung war aus objektiver Perspektive die Zahlung der Klägerin an eine andere Gemeinde, nämlich die Beklagte, nicht geeignet, die Gefahr des Totalverlusts des Geldes, indem es durch einen Finanzmakler beiseite geschafft wird, in ausreichend erheblichem Maß zu erhöhen.

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b) Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Bereicherung entgegensteht. Das Bereicherungsrecht steht als eine dem Billigkeitsrecht angehörende Ausgleichsordnung in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1010, 1012 [OLG Hamm 02.02.1995 - 21 U 113/94], Palandt-Sprau a.a.O. vor § 812 Rn. 2). Die Kammer verkennt nicht, dass beide Parteien leichtfertig am System G. teilgenommen haben. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte durch ihre direkte Zahlung an G. im vorliegenden Fall die größere Nähe zu G. hat, so wie auch in in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall die dort beklagte Gemeinde auf den zweifelhaften Rückgriffsanspruch gegen G. verwiesen ist, weil sie bei dem dortigen Zahlungsfluss diejenige war, die an den Schädiger statt an eine andere Gemeinde zahlte.

41

c) Da der Beklagten bereits aus den eben genannten Gründen die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt ist, kommt es nicht darauf an, ob auch in entsprechender Anwendung von § 819 BGB die strenge Haftung der Beklagten begründet ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Kammer läßt es dahingestellt, ob davon auszugehen ist, dass die Beklagte bei Empfang der Zahlung wusste, dass es sich um eine von der Klägerin in Erfüllung eines Darlehens gewollte Zuwendung handelte, weil etwa der Vortrag der Beklagten, sie habe an eine Zahlung von G geglaubt, im Widerspruch zu den vorhandenen schriftlichen Unterlagen stünde und anderweitige mündliche Absprachen nicht substantiiert dargelegt seien.

II.

42

Die Zinsforderung ist nur in der zugesprochenen Höhe begründet.

43

Bei den Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Kapitalbetrag von 511.291,88 EUR (1 Million DM) handelt es sich um den oben (Ziff. I. 3.) begründeten Anspruch auf Herausgabe der Kapitalnutzungen gemäß §§ 812, 818 Abs. 1, 2 BGB. Im übrigen folgt der Zinsanspruch aus Verzug, da die Beklagte aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 08.03.2002 mit der Herausgabe des dort genannten Kapital- und Nutzungsbetrags in Verzug geraten war.

44

Soweit die Klägerin darüber hinaus seit Rechtshängigkeit den neuen gesetzlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, hat sie nicht dargetan, dass sich der Nutzungsvorteil der Beklagten erhöht hätte.

45

Auch aus § 291 n.F. BGB, der nunmehr für die Höhe der Prozesszinsen auf § 288 Abs. 2 n.F. BGB verweist, ergibt sich kein Anspruch auf den erhöhten Zinssatz. Nach Auffassung der Kammer gilt gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auch die neu eingeführte Verweisung in § 291 BGB auf § 288 Abs. 2 BGB nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 01. Januar 2002 entstanden sind. Denn § 288 Abs. 2 n.F. BGB, wonach der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt, gilt gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB nur für Entgeltforderungen, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind. Für die am 01.05.2000 bereits fälligen Forderungen verbleibt es gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 288 a.F. BGB bei dem Zinssatz von 4 % (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 288 Rn. 1), so auch für die bereits am 14.12.1990 mit dem Empfang der Leistung fällige Bereicherungsforderung der Klägerin. Da Prozesszinsen nicht höher sein können als Verzugszinsen (Palandt-Heinrichs a.a.O. § 291 Rn. 1), verbleibt es auch nach Rechtshängigkeit bei dem Zinssatz von 4 %.

III.

46

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.