Landgericht Göttingen
Beschl. v. 22.08.2003, Az.: 5 T 43/03

Isolierte Anfechtbarkeit der Bestellung einer bestimmten Person als Betreuer; Auswahl eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht; Vorschlagsrecht des Betroffenen im Rahmen der Anhörung nach § 68 Abs. 1 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG); Anspruch auf Bestellung zum Betreuer für einzelne Personen

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
22.08.2003
Aktenzeichen
5 T 43/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2003:0822.5T43.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Northeim - 24.10.2002 - AZ: 5 XVII K 286

In der Betreuungssache
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
auf die Beschwerde des Beteiligten vom 10. Dezember 2002
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 28. November 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht D und
die Richter am Landgericht E und F
am 22. August 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Betroffene leidet ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Northeim vom 21.08.2002 an diversen körperlichen Erkrankungen sowie an beginnenden geistigen Ausfallerscheinungen auf Grund einer allgemeinen Cerebralsklerose.

2

Mit Beschluss vom 24.10.2002 hat das Amtsgericht Northeim bis längstens zum 24.04.2003 die Betreuungsbehörde bei dem Landkreis Northeim vorläufig zur Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten und der Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen.

3

Mit Beschluss vom 28.11.2002, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die bisherige Betreuerin aus dem Amt entlassen und Frau G zur neuen vorläufigen Betreuerin bestellt. Inzwischen hat das Amtsgericht die vorläufige Bestellung der Betreuerin bis zum 24.10.2003 verlängert.

4

Gegen den Beschluss vom 28.11.2002 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der darauf verwiesen hat, dass die Betreuerin ihm als Freundin seiner Schwester, Frau H, bekannt sei, womit die Gefahr einer negativen Beeinflussung gegeben sei.

5

Die nach §§ 19, 20 FGG statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

6

1.

Die Auswahl einer bestimmten Person als Betreuer bzw. Betreuerin ist isoliert anfechtbar (vgl. Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand: März 2001, Rnr. 8 a zu § 1897 BGB m.w.Nachw.).

7

2.

Gegen die Auswahl der Frau I auf Vorschlag der Betreuungsstelle des Landkreises Northeim 30.10.2001 zur Betreuerin gibt es nichts zu erinnern.

8

a)

Die Auswahl des zu bestellenden Betreuers erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, § 1897 Abs. 1 BGB. Ein eigenständiges Auswahlverfahren regelt das Betreuungsgesetz nicht (vgl. Heidelberger Kommentar, a.a.O., Rn. 4 zu § 1897 Abs. 1 BGB).

9

Der Betroffene bzw. die Betroffene kann indes selbst bei seiner/ihrer Anhörung (§ 68 Abs. 1 FGG) einen Betreuer vorschlagen. Der Vorschlag des/der Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist für das Gericht grundsätzlich bindend, wenn er dem Wohl des/der Betroffenen nicht zuwider läuft, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, und er eine Person betrifft, die zur Übernahme der Betreuung nach allgemeinen Kriterien geeignet ist und die deshalb zum Betreuer bestellt werden kann (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

10

Schlägt der Betroffene selbst niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so hat das Gericht nach § 1897 Abs. 5 BGB einen geeigneten Betreuer von Amts wegen zu suchen und zu bestellen. Bei der Auswahl des Betreuers durch das Gericht ist auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindung zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

11

Ein Anspruch auf Bestellung zum Betreuer entsteht daraus für eine einzelne Person aber nicht (vgl. dazu Heidelberger Kommentar, a.a.O., Rn. 76 f. zu § 1897 BGB m.w.Nw.).

12

Die Bestellung einer Berufsbetreuerin war ihm Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Bestellung der Betreuerin der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei Verfügungen des generalbevollmächtigten Beschwerdeführers über Konten der Betroffenen aufgetreten war und die Betroffene unter dem 18.10.2002 die dem Beschwerdeführer erteilte Generalvollmacht widerrufen und ihre Sparbücher und das Girokonto bei der J gesperrt hatte, nicht nur angezeigt, sondern im Interesse einer umgehenden Aufklärung dringend geboten.

13

Darüber hinaus hat sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die bestellte Betreuerin sei mit seiner Schwester K befreundet, worin der Beschwerdeführer die Gefahr einer negativen Beeinflussung sieht, ohne diese näher darzulegen, nicht bestätigt. Sowohl die Betreuerin als auch die Schwester der Beschwerdeführers haben glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht kennten.

14

c)

Weitere Umstände, die insbesondere die Ungeeignetheit der bestellten Betreuerin begründen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sind auch im übrigen nicht ersichtlich.

15

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.