Landgericht Göttingen
Beschl. v. 10.07.2003, Az.: 5 T 181/03

Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung; Einwand der Erfüllung von Forderungen im Rahmen eines Verfahrens zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
10.07.2003
Aktenzeichen
5 T 181/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2003:0710.5T181.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Duderstadt - 29.01.2003 - AZ: 1 M 68/03

Fundstelle

  • JurBüro 2003, 658 (Volltext mit red. LS)

In der Zwangsvollstreckungssache
....
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14.05.2003
gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Duderstadt vom 29.01.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht D,
den Richter am Landgericht E und
die Richterin am Landgericht F
am 10. Juli 2003
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.500,00 EUR.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 26.11.2001 - 283 B 1679/01 - sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Göttingen vom 07.06.2002 - 6 O 27/02 -. Die zu vollstreckende Forderung belief sich zum 19.08.2002 einschließlich Kosten und Zinsen auf 10.266,02 EUR. Auf Antrag der Gläubigerin beraumte der zuständige Obergerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 20.01.2003 an. Da der Schuldner nicht erschien, wurde auf Antrag der Gläubigerin unter dem 29.01.2003 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO durch das Amtsgericht Duderstadt - 1 M 68/03 - erlassen.

2

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 14.05.2003.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist angesichts der nicht erfolgten - und auch nicht üblichen - formellen Zustellung des Haftbefehls von einer Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.

4

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Schuldner erhebt keine Einwendungen, die die Zwangsvollstreckung an sich unzulässig machen könnten oder aber ihn von der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entbinden könnten.

5

Soweit der Schuldner einwendet, dass die Forderungen der Gläubigerin jedenfalls teilweise bezahlt seien bzw. nicht gegen den wirklichen Schuldner geltend gemacht worden seien (der Schuldner habe eine Einzelfirma unter seinem Namen betrieben und später eine Tischlerei in Form einer GmbH), betreffen diese Einwendungen die Forderungen selbst und können im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl nicht berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl.,§ 901 Rz. 15). Der Schuldner ist vielmehr auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen, die er offenbar auch zu erheben beabsichtigt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung käme dann möglicherweise im Rahmen des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage in Betracht, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren.

6

Zudem hatte der Schuldner den Einwand der Erfüllung der Forderungen bereits mit seinem Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO geltend gemacht, der durch Beschluss des Amtsgerichts Duderstadt vom 14.11.2002 (1 M 844/02) rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Hat der Schuldner aber die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestritten (§ 900 Abs. 4 ZPO) und ist über seinen Widerspruch rechtskräftig entschieden, so ist er bei der Erinnerung gegen die Haftanordnung mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die im Widerspruchsverfahren geltend zu machen wären (Zöller-Stöber, a.a.O., § 901 Rz. 15).

7

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO i.V.m. 57 Abs. 1 Ziffer 4 BRAGO.