Landgericht Göttingen
Beschl. v. 04.07.2003, Az.: 10 T 37/03

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Erstellung eines Insolvenzplans

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
04.07.2003
Aktenzeichen
10 T 37/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2003:0704.10T37.03.0A

Fundstellen

  • DStR 2003, X Heft 36 (red. Leitsatz)
  • EWiR 2003, 933 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 2003, 1353-1355 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2003, 499-501 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 2004, 118-120 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 2003, 467 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 2003, 1760-1763 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2003, 858-861 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Mit Beschl. v. 30.6.2001 hat das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung v. 29.8.2001 haben die Gläubiger die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters beschlossen. Ferner haben sie den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt mit dem Ziel der Unternehmenssanierung. I.Ü. wurde dem Insolvenzverwalter aufgegeben, über den Verlauf und den Stand des Verfahrens dem Gericht schriftlich in halbjährlichen Abständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen.

2

Mit Schreiben an den Insolvenzverwalter v. 29.1.2002 hat das AG nach dem Sachstand bzgl. des Insolvenzplans gefragt und darauf hingewiesen, dass der DFB bis Ende 4/2002 einen Abschluss des Insolvenzverfahrens forderte, damit die Schuldnerin im Fall der sportlichen Qualifikation in die Regionalliga aufsteigen könne. Hierzu sei mindestens die gerichtliche Bestätigung des Plans erforderlich. Mit Schreiben v. 1.2.2002 hat der Insolvenzverwalter erwidert, dass der entworfene Insolvenzplan vorliege, dessen Finanzierung jedoch nicht sichergestellt sei, so dass der Insolvenzplan noch nicht förmlich eingebracht worden sei.

3

Mit Schreiben v. 13.2.2002 hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt. Am 15.3.2002 hat das AG den Insolvenzverwalter um Einreichung eines Berichts gebeten. Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben v. 22.3.2002 erwidert, dass die Masseunzulänglichkeit z.Zt. weiter fortbestehe. Mit den Spielern des Vereins seien rückwirkend Vereinbarungen über ihre Bezüge getroffen worden. I.Ü. sei er, der Insolvenzverwalter, bemüht, die erforderlichen Mittel zur Begleichung aller Masseverbindlichkeiten zu akquirieren. Der Insolvenzplan werde vermutlich Anfang 4/2002 dem Gericht zugehen. Mit Schreiben v. 30.5.2002 hat das AG erneut nach dem Sachstand bzgl. des Insolvenzplans gefragt. Nachdem der Insolvenzverwalter hierauf nicht reagiert hatte, hat das AG dem Insolvenzverwalter mit Schreiben v. 13.8.2002 aufgegeben mitzuteilen, ob und wann ein Insolvenzplan vorgelegt würde. bzw. welche Hinderungsgründe der Vorlage entgegenstünden sowie über den Stand des Verfahrens zu berichten unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraumes seit Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ferner eine Zwischenrechnung per 30.6.2002 vorzulegen. Insoweit hat das AG dem Insolvenzverwalter eine Frist bis zum 29.8.2002 gesetzt und ihm zugleich für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld von 5.000 EUR angedroht. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin eine Zwischenabrechnung per 30.6.2002 vorgelegt sowie eine Ablichtung des Entwurfs des Insolvenzplans, mit dem Hinweis, dass der Plan jedoch in Ermangelung der finanziellen Mittel noch nicht vorgelegt werden könne. Das AG hat mit Schreiben v. 17.9.2002 den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die vom Insolvenzgericht gestellten Fragen nur ungenügend beantwortet worden seien und dem Insolvenzverwalter aufgegeben, weiterhin zu sodann konkret aufgeführten Fragen Stellung zu nehmen.

4

Mit Schreiben v. 17.9.2002 teilte die AOK Niedersachsen dem AG mit, dass der Insolvenzverwalter vier Arbeitnehmer, die bei der AOK versichert seien, weiterhin verischerungspflichtig beschäftige. Beitragsnachweisungen seien bisher nur für den Zeitraum v. 30.6.2001 bis 30.9.2001 eingereicht worden. Ab 10/2001 erfolge die monatliche Sollstellung der Beiträge aufgrund von Schätzungen. Beiträge seien vom Insolvenzverwalter jedoch nur für einen Zeitraum bis zum 31.8.2001 gezahlt worden. Da der Insolvenzverwalter den Aufforderungen, die Beitragsnachweisungen seit 10/2001 vorzulegen, nicht nachgekommen sei, bat die AOK das AG im Rahmen der Verfahrensaufsicht dafür zu sorgen, dass der Insolvenzverwalter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme.

5

Mit Schreiben v. 25.9.2002, 10.10.2002 und 17.10.2002 bat der Insolvenzverwalter um Fristverlängerung für die von ihm abzugebenden Stellungnahmen.

6

Nachdem die Stellungnahmen des Insolvenzverwalters bis zum 1.11.2002 beim AG nicht eingegangen waren, hat das AG mit Beschluss vom selben Tag gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR festgesetzt. Ferner hat das AG mit Beschluss vom selben Tag dem Insolvenzverwalter aufgegeben, bis zum 29.11.2002 Rechnung zu legen über die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Für den Fall der Nichterfüllung hat das AG ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR angedroht. Die Stellungnahme des Insolvenzverwalters ist sodann erfolgt mit Schreiben v. 25.11.2002.

7

Durch Beschl. v. 9.1.2003 hat das AG Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf den 19.2.2003. Die Tagesordnung sieht unter Tagesordnungspunkt 1 die Beschlussfassung über die evtl. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters vor. Am 30.1.2003 teilte die Kaufmännische Krankenkasse dem Insolvenzgericht mit, dass der Insolvenzverwalter Mitglieder der Krankenasse fortbeschäftige, ohne die nach § 28h Abs. 1 SGB fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse zu zahlen. Auch insoweit bat die Kaufmännische Krankenkasse das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsicht, den Insolvenzverwalter zu veranlassen, den gesetzlichen Zahlungspflichten nachzukommen.

8

In der Gläubigerversammlung v. 19.2.2003 hat der Gläubiger FA Göttingen den Antrag gestellt, den Insolvenzverwalter gem. § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen. Zur Begründung hat der Gläubiger ausgeführt, der Insolvenzverwalter komme seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur unzureichend nach. Die Gläubiger haben sodann für die Abwahl des Insolvenzverwalters gestimmt, woraufhin der Insolvenzverwalter um Stellungnahmefrist bis zum 24.2.2003 gebeten hat. Das AG hat dem Insolvenzverwalter eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 21.2.2003, 12:00 Uhr, bewilligt.

9

Mit Beschl. v. 21.2.2003 hat das AG den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 59 InsO aus seinem Amt entlassen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, es liege ein wichtiger Grund für die Entlassung vor. Der Insolvenzverwalter habe die ihm auferlegte halbjährige Berichtsfrist nicht eingehalten. Er habe erst auf Aufforderung des Gerichts den Bericht erstattet, der jedoch nicht vollständig gewesen sei. Erst nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes habe er eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Ferner sei der Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung v. 29.8.2001 beauftragt worden, einen Insolvenzplan vorzulegen. Erst im Termin v. 19.2.2003 habe er dem Insolvenzplan vorgelegt. Die erforderliche Zustimmungserklärung gem. § 230 InsO habe indes dem Plan nicht beigelegen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter vor mehr als einem Jahr Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt. Gleichwohl führe er den Geschäfts- bzw. Spielbetrieb fort, ohne jedoch die Forderungen von Sozialversicherungsträgern zu begleichen. Mildere Mittel als die Entlassung des Insolvenzverwalters kämen nicht in Betracht.

10

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, der Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Insolvenzrichter nicht zuständig gewesen sei. Vielmehr habe der Rechtspfleger über die Entlassung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss sei auch ohne Gewährung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Im Regelfall sei dem Verwalter eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche zu gewähren. Nur in Ausnahmefällen sei eine Frist von drei Tagen ausreichend. Hier habe das Insolvenzgericht ihm eine Frist von nicht einmal 48 Stunden gewährt und dabei die Anträge auf Verlängerung der Stellungnahmefrist unberücksichtigt gelassen. Die Entlassung habe auch nicht auf Antrag der Gläubigerversammlung ausgesprochen werden dürfen, weil insoweit kein wirksamer Antrag vorliege. Der Antrag des FA auf Entlassung des Insolvenzverwalters gem. § 59 Abs. 1 InsO habe in dieser Form nicht auf der Tagesordnung der Gläubigerversammlung gestanden. Es habe deshalb über diesen Punkt nicht abgestimmt werden dürfen. Im Übrigen sei es auch nicht richtig, dass der Insolvenzverwalter seine Pflichten verletzt habe. Mit Ausnahme des bedauerlicherweise übersehenen Schreibens v. 30.5.2002 habe der Insolvenzverwalter unverzüglich auf die Anfragen des Gerichts reagiert. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Gericht das wiederholte Angebot des Insolvenzverwalters, die Sache mit dem Gericht persönlich in Göttingen zu erörtern nicht angenommen habe. I.Ü. seien die im Oktober 2002 eingetretenen Verzögerungen ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Insolvenzverwalter erkrankt gewesen sei und deshalb seine Tätigkeit nur eingeschränkt habe ausüben können.

11

Dies habe er dem Gericht jedoch mitgeteilt. Nach der Berichterstattung v. 25.11.2002 sei keine weitere Rückfrage des Gerichts erfolgt, so dass der Insolvenzverwalter davon habe ausgehen können, die Anfragen des Gerichts ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Dass der Insolvenzplan nicht habe eingereicht werden können, habe sachliche Gründe, die er, der Insolvenzverwalter, dem Gericht mehrfach mitgeteilt habe. Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gehöre im übrigen nicht zum Pflichtenkreis des Verwalters. Keinesfalls liege darin ein Grund zur Entlassung. Er, der Insolvenzverwalter, habe unter schwersten Bedingungen den Vereins- und Geschäftsbetrieb stets aufrecht erhalten und sei um die Aufbringung der erforderlichen Mittel bemüht gewesen. Auch seien die entsprechenden Meldungen an die Krankenkassen erfolgt.

12

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Insolvenzverwalter sei hinreichend Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt worden. Aus dem Tagesordnungspunkt der einzuberufenden Gläubigerversammlung "Beschlussfassung über die evtl. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters" habe der Beschwerdeführer als Fachanwalt für Insolvenzrecht unter Berücksichtigung der Umstände erkennen müssen, dass es um seine Abwahl und die Neuwahl eines anderen Insolvenzverwalters gehe, da es sich bei dieser Gläubigerversammlung nicht um die erste Gläubigerversammlung gehandelt habe. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Antrag des FA auf Entlassung des Insolvenzverwalters ausdrücklich auf der Tagesordnung habe vermerkt werden müssen. Die Entlassung sei hier auch von Amts wegen erfolgt, was für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen sein müsse. Er habe deshalb Gelegenheit gehabt, sich in der Gläubigerversammlung v. 19.2.2003 zu der beabsichtigten Entlassung zu äußern.

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Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. §§ 6 Abs. 1, 59 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist auch begründet.

14

Ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 Abs. 1 InsO führt, liegt hier nicht vor.

15

Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob der Insolvenzrichter funktionell für die Entlassung des Insolvenzverwalters zuständig war oder ob diese Entscheidung vom Rechtspfleger hätte getroffen werden müssen. Auf den insoweit bestehenden Streit in der Literatur (für die Zuständigkeit des Richters nur FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl., § 2 Rn. 20; für die Zuständigkeit des Rechtspflegers Nerlich/Römermann/Delhaes, Insolvenzordnung, § 59 Rn. 10; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 59 Rn. 19; FK-InsO/Kind, 3. Aufl., § 59 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 25) kommt es nicht an. Selbst wenn man mit der h.M. davon ausgeht, dass der Insolvenzrichter für die Entlassung des Verwalters nicht zuständig gewesen ist, ist seine Entscheidung gleichwohl wirksam und hat auf den Beschluss und die Frage der Begründetheit der sofortigen Beschwerde keinen Einfluss. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 RPflG. Danach wird die Wirksamkeit eines Geschäfts nicht berührt, das ein Richter ausgeführt hat, das jedoch dem Rechtspfleger übertragen ist.

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Unerheblich für die Entscheidung der Beschwerdekammer ist auch die Frage, ob die dem Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung zu kurz bemessen war. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO ist dem Insolvenzverwalter vor der Entlassung rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welcher Form und Zeit der Insolvenzverwalter sich äußern kann. Selbst wenn die hier vom AG gewährte Frist von 48 Stunden zu knapp bemessen gewesen sein sollte, ist dieser Mangel indes im Beschwerdeverfahren geheilt. Der Insolvenzverwalter hat die Beschwerdeschrift ausführlich begründet, ferner hatte er Gelegenheit zum Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts Stellung zu nehmen.

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Letztlich kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob in der Gläubigerversammlung ein wirksamer Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters gestellt wurde und dieser Punkt ordnungsgemäß auf der Tagesordnung gestanden hat. Zwar hat hier in der Gläubigerversammlung v. 19.2.2003 ein Gläubiger den Antrag gestellt, den Insolvenzverwalter gem. § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen. Das AG hat jedoch in dem angefochtenen Beschluss von Amts wegen die Entlassung des Insolvenzverwalters ausgesprochen. Auf die von dem Gläubiger vorgetragenen Entlassungsgründe kommt es damit nicht an. Das Beschwerdegericht braucht sich hiermit nicht auseinandersetzen.

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Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist indes begründet, weil die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 InsO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn die für die Ernennung erforderlichen Voraussetzungen (§ 56 InsO) nicht mehr erfüllt werden oder den Insolvenzverwalter der Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung trifft (FK-InsO/Kind, 3. Aufl., § 59 Rn. 7; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 176). In Betracht kommen z.B. Straftaten durch den Verwalter, Nichterfüllung von Auskunfts- und Berichtspflichten oder die unterlassene Anzeige einer bestehenden Interessenkollision (Berliner Kommentar zum Insolvenzrecht/Blersch, § 59 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19, 22). Dabei muss das Gericht einen Tatbestand feststellen, der einen wichtigen Grund darstellt. Im Rahmen der stets einzelfallbezogenen Prüfung muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 59 Rn. 10) und berücksichtigen, dass die Entlassung des Verwalters nur als ultima ratio in Betracht kommt (Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 176). Im Hinblick darauf reichen die vom Insolvenzverwalter verspätet überreichten Berichte über den Verlauf und Stand des Verfahrens nicht aus, um die Entlassung nach § 59 Abs. 1 InsO zu rechtfertigen. Zweifellos muss der Insolvenzverwalter seinen Berichtspflichten nachkommen und unzweifelhaft verstößt er gegen seine Pflichten, wenn er die Berichte verspätet und erst auf mehrmalige Aufforderung seitens des Insolvenzgerichts überreicht. Andererseits ist das Recht zur Entlassung des Verwalters kein Disziplinierungs- oder Zwangsmittel des Gerichts zur Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 12). Vielmehr ist die Entlassung nur dann gerechtfertigt, wenn die Zwangsmittel des § 59 Abs. 2 InsO erfolglos geblieben sind und die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens eine Ablösung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten erfordern. Da die Entlassung des Verwalters - wie bereits oben ausgeführt - ultima ratio ist, stehen die Zwangsmittel des § 58 Abs. 2 InsO nicht wahlweise neben der Möglichkeit einer Entlassung aus wichtigem Grund (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 59 Rn. 2). Das AG hat den Insolvenzverwalter mit Schreiben v. 13.8.2002 unter Fristsetzung bis zum 29.8.2002 und gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, über den Verfahrensstand zu berichten unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums seit Anzeige der Masseunzulänglichkeit sowie zur Vorlage einer Zwischenabrechnung per 30.6.2002. Der Verwalter hat daraufhin mit Schreiben v. 29.8.2002 Bericht erstattet, den das Insolvenzgericht jedoch für unvollständig erachtete und den Insolvenzverwalter deshalb unter Fristsetzung bis zum 10.10.2002 zur ergänzenden Stellungnahme aufforderte. Nachdem der Verwalter in dem Zeitraum bis zum 17.10.2002 dreimal um stillschweigende Fristverlängerungen gebeten hatte, sein ergänzender Bericht jedoch bis zum 1.11.2002 nicht vorlag, hat das AG gegen den Insolvenzverwalter mit Beschluss vom selben Tag ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR festgesetzt. Nach Festsetzung des Zwangsgeldes hat der Verwalter sodann mit Schreiben v. 25.11.2002 die geforderte umfassende Stellungnahme abgegeben. Das Zwangsmittel gem. § 58 Abs. 2 InsO hat damit die beabsichtigte Wirkung gezeigt. Der Verwalter hat unter dem Eindruck des Zwangsgelds den geforderten Bericht erstattet. Die für das Verfahren erforderlichen Handlungen hat der Insolvenzverwalter damit erfüllt. Wollte man - trotz der Erfüllung der Pflicht - nun die Entlassung mit demselben Fehlverhalten des Verwalters rechtfertigen, würde dies eine unzulässige Disziplinierung darstellen, die zudem für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist.

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Die Entlassung des Insolvenzverwalters ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit neue Masseverbindlichkeiten begründet hat und seine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bzw. Sozialversicherungsträgern ggf. nicht hinreichend erfüllt hat. Gem. § 208 Abs. 3 InsO besteht die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort (Kübler/Prütting/Pape, InsO, Stand 16. Lfg. 4/03, § 208 Rn. 19 ff.). Hier hat der Verwalter den Spielbetrieb des Schuldners im Einvernehmen mit der Gläubigerversammlung aufrecht erhalten, mithin die Spieler und Mitarbeiter des Vereins weiter beschäftigt. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt darin nicht, denn die Fortführung des Spielbetriebs widersprach nicht dem Willen oder einer Auflage der Gläubigerversammlung. Wenn jedoch der Verwalter berechtigterweise den Betrieb des Schuldners fortführte, musste er auch neue Masseverbindlichkeiten begründen. Der diesbezügliche Vorwurf des Gläubigers, der zum Antrag, den Verwalter aus seinem Amt zu entlassen, in der Gläubigerversammlung v. 19.2.2003 führte, war in jeder Hinsicht unbegründet und stellte auch keinen berechtigten Grund für das Insolvenzgericht dar, die Entlassung des Insolvenzverwalters von Amts wegen zu prüfen. Soweit der Insolvenzverwalter ggf. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die beschäftigen Spieler nicht bzw. nicht termingerecht abgeführt hat, liegt darin keine Pflichtverletzung, die zur Entlassung des Insolvenzverwalters führen kann. Sofern es sich bei den betreffenden Forderungen dieser Gläubiger um Masseverbindlichkeiten handeln sollte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, durfte der Insolvenzverwalter diese bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr befriedigen. Insoweit musste er die Rangfolge des § 209 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InsO berücksichtigen. Soweit es sich bei den Forderungen dieser Gläubiger um neue Masseverbindlichkeiten handelt, sind diese in § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO geregelt. Bzgl. dieser Forderungen können die Gläubiger selbst klagen und vollstrecken, d.h. ihre Forderungen durchsetzen. Der auf Entlassung des Insolvenzverwalters gerichtete Antrag wegen Nichterfüllung der Neumasseverbindlichkeiten stellte eine unzulässige Druckausübung dar, der dazu dienen sollte, die schnellere Befriedigung zu erreichen. Dieser kommt einem unzulässigen Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich, der ebenfalls das Ziel hat, den Schuldner zur schnelleren Befriedigung der Forderung zu nötigen. Sofern der Insolvenzverwalter wegen der Nichterfüllung dieser Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO persönlich haftet, ist dies das eigene Risiko des Verwalters und stellt keinen Grund zur Entlassung aus dem Amt dar.

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Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters liegt auch nicht darin, dass er den Insolvenzplan nicht fristgerecht vorgelegt hat. Insoweit fehlen Feststellungen des AG dazu, dass die Vorlage des Plans nach einem Zeitraum von eineinhalb Jahren auf einem vorwerfbaren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Der Insolvenzverwalter hat in dem Insolvenzplan v. 18.2.2003 dargelegt, dass die Einbringung des Insolvenzplans im vierten Quartal des Jahres 2001 habe unterbleiben müssen, weil zugesagte Sponsorengelder nicht gezahlt worden seien, sodass die angestrebte Entschuldung und Sanierung des Vereins nicht zu realisieren gewesen sei. In der Folgezeit habe man die laufenden Kosten des Vereins weiter gesenkt, auch hätten Spieler die angebotenen Aufhebungsverträge akzeptiert. Allerdings sei es nach wie vor nicht gelungen, einen Hauptsponsor zu finden. Grundlage des Insolvenzplans war damit das Vorhandensein von Sponsoren. Dass diese entgegen den Erwartungen nicht akquiriert werden konnten, geht nicht zu Lasten des Insolvenzverwalters. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem angefochtenen Beschluss Gegenteiliges. Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Entlassung des Verwalters nur als ultima ratio in Betracht kommt. Erst wenn die nach der InsO zur Verfügung stehenden Zwangsmittel nicht zum Erfolg geführt haben, ist die Entlassung des Verwalters möglich. Die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld ist hier in Bezug auf die Einreichung des Insolvenzplans nicht erfolgt.

21

Das AG kann die Entlassung des Verwalters auch nicht darauf stützten, dass das Verhältnis zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter nachhaltig gestört ist. Allein ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und Insolvenzgericht reicht für die Entlassung nicht aus. Vielmehr muss daneben ein zusätzlicher besonderer Entlassungsgrund vorliegen (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 59 Rn. 12). Die vom AG angeführten Pflichtverstöße rechtfertigen - wie oben ausgeführt - die Entlassung des Verwalters nicht. Ob bzw. welche darüber hinausgehenden Umstände das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt haben, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht.