Landgericht Göttingen
Beschl. v. 23.01.2003, Az.: 10 T 7/03

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
23.01.2003
Aktenzeichen
10 T 7/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2003:0123.10T7.03.0A

Fundstellen

  • InVo 2003, 319-320 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2003, 383 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2003, 227

Amtlicher Leitsatz

Für den Fall eines offensichtlichen Fehlers bei der Aufnahme einer Forderung in die Tabelle, kann das Insolvenzgericht die Eintragung des Prüfungsergebnisses nach § 319 ZPO berichtigen.

Entscheidungsgründe

1

Mit Beschl. v. 4.6.2002 hat das LG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubigerin hat mit Schreiben v. 14.5.2002 eine Forderung i.H.v. 2.000 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet und hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Forderung um Arbeitnehmerbeiträge handele, die der Schuldner als verantwortlicher früherer Geschäftsführer der ... Bedachungsgesellschaft mbH nicht an die Gläubigerin als zuständige Einzugsstelle abgeführt habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 266a StGB. Nach Anmeldung dieser Forderung hat das LG den Schuldner mit Verfügung v. 12.7.2002 auf die Vorschrift und die Rechtsfolgen des § 302 Abs. 1 InsO hingewiesen sowie darauf, dass der Schuldner die Möglichkeit habe, die Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten (§ 175 Abs. 2 InsO). Im August 2002 hat der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle an das Insolvenzgericht übergeben. In der Insolvenztabelle ist die Forderung der o.g. Gläubigerin aufgeführt, allerdings fehlt der Vermerk, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele. Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben v. 11.11.2002 hingewiesen. Das Insolvenzgericht hat daraufhin mit Beschl. v. 14.11.2002 die Insolvenztabelle ergänzt und die Forderung der Gläubigerin mit dem Vermerk versehen, dass ihre Forderung aus unerlaubter Handlung resultiere.

2

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, die er jedoch trotz Aufforderung seitens des LG nicht begründet hat.

3

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 4, 6 InsO, § 319 Abs. 3 ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das LG hat die Insolvenztabelle zutreffend berichtigt, sodass keine Veranlassung seitens des Beschwerdegerichts besteht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Zwar ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt, ob Änderungen und Berichtigungen der Insolvenztabelle zulässig sind. Aufgrund der Generalverweisung des § 4 InsO auf die Vorschriften der ZPO muss jedoch von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 319 ZPO ausgegangen werden (Kübler/Prütting/Pape, 12. Lfg. 3/02, § 175 Rn. 6 a; MünchKomm-InsO/Nowak, § 175 Rn. 4). Danach können insbesondere offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Eintragung des Prüfungsergebnisses sowie Schreib- und Rechenfehler berichtigt werden. Hier hatte die Gläubigerin bereits mit der Anmeldung der Forderung im Schreiben v. 14.5.2002 darauf hingewiesen, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele. Dementsprechend hat auch das LG den Schuldner auf die Rechtslage in Bezug auf die §§ 175 Abs. 2 und 302 Abs. 1 InsO hingewiesen. Wenn der Insolvenzverwalter den Hinweis auf die unerlaubte Handlung bei Aufnahme der Forderung in die Tabelle vergaß, handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der im Rahmen des § 319 ZPO zu berichtigen ist.