Landgericht Göttingen
Beschl. v. 04.06.2003, Az.: 10 T 70/03
Insolvenzgerichtsanordnung; Restschuldbefreiungsverfahren; Restschuldbefreiungsversagung; Schlusstermin; schriftliches Verfahren; Stellungnahmefrist; Unzulässigkeit; Verbraucherinsolvenzverfahren; Verfristung; vorzeitiger Versagungsantrag; Vorzeitigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 04.06.2003
- Aktenzeichen
- 10 T 70/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 14.02.2003 - AZ: 74 IK 90/01
Rechtsgrundlagen
- § 289 InsO
- § 290 InsO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis zu 1.200,-- EUR.
Gründe
Die Schuldnerin hat am 18.5.2001 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 14.7.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und C. zum Treuhänder bestellt. Mit Schreiben vom 16.11.2001 hat die oben genannte Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen und insoweit Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgetragen, die Schuldnerin habe in einem Kreditantrag vom 20.9.1999 verschwiegen, dass sie bereits Abtretungen in nicht unerheblichem Umfang an andere Kreditinstitute bzw. Versicherungsgesellschaften vorgenommen habe.
Mit Beschluss vom 25.11.2002 hat das Amtsgericht den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung bestimmt auf den 6.2.2003. Ferner hat das Amtsgericht in diesem Beschluss angeordnet, dass Einwendungen gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung schriftlich bis zum 6.2.2003 (Schlusstermin) vorzubringen seien. Wegen des Antrags der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung hat der Rechtspfleger in dem Schlusstermin die Akte dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 14.2.2003 den Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, erst mit Beschluss vom 25.11.2002 habe der Rechtspfleger das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Gläubigerin habe indes den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bereits mit Schriftsatz vom 16.11.2001 gestellt. Dieser zuvor gestellte Antrag sei unzulässig.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass der Rechtspfleger bereits durch Beschluss vom 23.7.2001 das schriftliche Verfahren angeordnet habe. Damit sei der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht verfrüht gestellt.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 289 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts zu. Hier war jedoch der Antrag der Gläubigerin vom 16.11.2001, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, unstatthaft, denn dieser Antrag ist zur Unzeit erfolgt. Wie sich aus § 289 Abs. 2 InsO ergibt, muss die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin beantragt werden. Die Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO können weder vorher noch nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens, 3. Aufl., § 289 Rn. 4 f.; Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Landfermann, 2. Aufl., § 289 Rn. 4; Pape, Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren, 2000, Seite 206, Rn. 434 ff.; Kübler/Prütting/Wenzel, Insolvenzordnung, § 289 Rn. 1). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn ein masseunzulängliches Verfahren vorliegt oder das Insolvenzgericht auf die Durchführung eines Schlusstermins, der in diesem Verfahren nicht vorgeschrieben ist, verzichtet. Hier hat das Insolvenzgericht erst mit Beschluss vom 25.11.2002 das schriftliche Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung angeordnet und dementsprechend den Gläubigern Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung bis zum Schlusstermin am 6.2.2003 vorzubringen. Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist außerhalb dieser Stellungnahmefrist erfolgt. Er war deshalb zum gegebenen Zeitpunkt nicht zulässig. Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtspfleger bereits durch Beschluss vom 23.7.2001 das schriftliche Verfahren angeordnet habe. Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf das Restschuldbefreiungsverfahren und die den Gläubigern nach dem Gesetz eröffnete Möglichkeit zum Vorbringen der Einwendungen gegen die Restschuldbefreiung. Vielmehr bezieht sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in dem Beschluss vom 23.7.2002 auf die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Gläubigerin an der Nichterteilung der Restschuldbefreiung ausgegangen und hat dieses Interesse mit 50 % der Forderung bemessen.