Landgericht Göttingen
Beschl. v. 14.01.2003, Az.: 10 T 71/02
Antrag auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Vorbereitung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 14.01.2003
- Aktenzeichen
- 10 T 71/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2003:0114.10T71.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 05.11.2002 - AZ: 71 IN 117/02
Rechtsgrundlage
- § 4 a Abs. 2 InsO
Fundstellen
- InVo 2003, 357-358 (Volltext mit red. LS)
- NZI 2003, VI Heft 7 (Kurzinformation)
- NZI 2003, 454 (Volltext mit red. LS)
- ZVI 2003, 226-227
- ZVI (Beilage) 2004, 10 (amtl. Leitsatz)
In dem Insolvenzverfahren ...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
C. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2002
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 5.11.2002 - 71 IN 117/02 -
am 14. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 300,-- EUR.
Gründe
Der Schuldner hat am 17.6.2002 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens zu stunden sowie den D. beizuordnen.
Mit Beschluss vom 5.11.2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den E. zum Insolvenzverwalter bestellt. Ferner hat es mit Beschluss vom selben Tag den Antrag des Schuldners auf Beiordnung des F. zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine Beiordnung sei nicht erforderlich, weil der Fall einfach gelagert sei, keine Rückfragen des Gerichts notwendig gewesen seien und auch keine "streitige" Entscheidung habe getroffen werden müssen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, die Vorbereitung des Insolvenzantrags sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen. Der Verfahrensbevollmächtigte habe viel Zeit investieren müssen, um insgesamt 54 Gläubiger zu ermitteln, sie anzuschreiben und in einer Tabelle zusammenzustellen. Schon im Hinblick auf die Anzahl der Gläubiger könne man nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgehen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Gemäß § 4 a Abs. 2 InsO wird dem Schuldner im Fall der Stundung der Verfahrenskosten auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Zudem wird in § 4 a Abs. 2 InsO ausdrücklich festgestellt, dass dem Gericht bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person gegenüber dem Schuldner eine Fürsorge obliegt und es bei Bedarf zur eingehenden Beratung gehalten ist. Dementpsrechend ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (Kübler/Prütting/Wenzel, Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Lfg. 11/01, § 4 a Rn. 47). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bildet deshalb die Ausnahme und kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren quasi-streitige Züge annimmt, so etwa wenn es um Bestand oder Höhe von Gläubigerforderungen geht oder die Wirksamkeit von Entgeltabtretungen streitig ist (Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., Rn. 48). Allein der vom Schuldner hier aufgeführte erhebliche Zeitaufwand, den die Vorbereitung des Verfahrens gekostet hat, bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Das Zusammenstellen und Anschreiben von 54 Gläubigern nimmt zwar Zeit in Anspruch, ist jedoch als solches nicht so schwierig, dass der Schuldner insoweit anwaltliche Hilfe hierzu benötigte. Darüberhinaus ist die hohe Anzahl von Gläubigern verfahrenstypisch und nicht als besondere Schwierigkeit im Sinne der Vorschrift anzusehen ( LG Koblenz Rpfleger 2002, 376 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei von den Kosten ausgegangen, die der Schuldner infolge der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten voraussichtlich zu zahlen hat.