Landgericht Göttingen
Beschl. v. 27.01.2003, Az.: 9 O 311/02
Amtshaftung; Auskunftspflicht; Beratungspflicht; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Sozialamt
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 27.01.2003
- Aktenzeichen
- 9 O 311/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 47661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 SGB 1
- § 15 SGB 1
- § 8 Abs 2 BSHG
- § 839 Abs 1 BGB
- Art 34 GG
- § 114 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Umfang der Auskunfstpflicht des Sozialamtes über neben den Angeboten der Sozialhilfe bestehende, allgemeine Vergünstigungen für einkommensschwache Personenkreise (hier: Rundfunk- und Telefongebührenbefreiung).
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wegen mangelnder Auskunft.
Der Klägerin wurde von der Beklagten für die Zeit vom 06.09.1998 bis 31.10.1998 sowie ab dem 01.06.1999 Sozialhilfe bewilligt. Im April 2001 beantragte sie die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Ermäßigung der Telefonanschlussgebühr bei der Deutschen Telekom AG; beides wurde ab Mai 2001 gewährt. Zuvor waren ihr für die Monate September und Oktober 1998 sowie Juni 1999 bis April 2001 wegen der Rundfunkgebühren Verbindlichkeiten in Höhe von zunächst 28,25 DM im Monat, ab Januar 2001 sodann 31,58 DM entstanden. Ferner wurde ihr in dieser Zeit der um 13,57 DM höhere volle Telefonanschlusstarif berechnet. Bei rechtzeitiger Antragstellung wären der Klägerin die Rundfunkgebührenbefreiung und Ermäßigung der Telefonanschlussgebühr schon für diesen Zeitraum gewährt worden, die vorgenannten Mehrkosten, die insgesamt 562,75 EUR (= 1.100,64 DM) betragen, wären nicht angefallen. Die Klägerin hat vorgerichtlich die Übernahme dieser Mehrkosten durch die Beklagte begehrt, was diese mit Bescheid vom 05.04.2001 abgelehnt hat; der hiergegen eingelegte Widerspruch ist ausweislich des Bescheides des Landkreises Northeim vom 14.08.2001 erfolglos geblieben.
Die Klägerin behauptet, sie habe erst im April 2001 zufällig davon erfahren, dass sie sich angesichts ihrer Sozialhilfebedürftigkeit auch von der Rundfunkgebührenpflicht und von einem Teil der monatlichen Telefonanschlussgebühr befreien lassen konnte. Sie habe wiederholt die Bedienstete der Beklagten, Frau Horn, danach gefragt, welche Leistungen und Vergünstigungen sie insgesamt bekommen könne, sei aber auf die streitgegenständlichen Befreiungsmöglichkeiten nicht hingewiesen worden. Die Klägerin meint, die Beklagte sei gemäß §§ 13, 15 SGB I anlässlich des ersten Antrags auf Bewilligung von Sozialhilfe zu umfassender Aufklärung auch über diese Befreiungsmöglichkeiten verpflichtet gewesen, zumal auch die Antragsformulare von ihr vorgehalten werden bzw. seinerzeit vorgehalten worden sind.
Sie kündigt den Antrag an, die Beklagte zur Zahlung von 562,75 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die Klagabweisung begehrt, hält sich für nicht passivlegitimiert; für etwaige Amtspflichtverletzungen sei der Landkreis Northeim als Träger der Sozialhilfe verantwortlich. Ferner meint sie, Amtshaftungsansprüche schieden auch deshalb aus, weil die Klägerin unstreitig gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001 kein Rechtsmittel eingelegt hat. Schließlich sei eine konkrete Amtspflichtverletzung nicht dargelegt, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, nach der Möglichkeit einer Ermäßigung im Rundfunk- und Telefonbereich gefragt zu haben; die Beklagte habe nicht wissen können, ob die Klägerin überhaupt ein Telefon oder Radio- bzw. Fernsehgerät besitze. Die Beklagte meint, es würde die Anforderungen an die Beratungstätigkeit der Sozialämter bei weitem überspannen, wenn sie den Bürger lückenlos über sämtliche Möglichkeiten von Ermäßigungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe informieren müssten.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da es ihm an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Aus dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG herleiten. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines in Diensten der Beklagten stehenden Beamten ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin vorträgt, mehrfach gegenüber der Bediensteten der Beklagten, Frau Horn, nach allen ihr zustehenden Leistungen und Vergünstigungen gefragt zu haben, ist diese pauschale Behauptung schon kein ausreichend substantiierter Sachvortrag, der eine Klage zu stützen vermochte. Hierfür wäre vielmehr die Behauptung konkreter, einem Beweis überhaupt zugänglicher Gesprächssituationen erforderlich. Letztlich kommt es aber darauf nicht an, weil auch dann, wenn feststünde, dass die Klägerin eine derartige Frage gestellt und in der Antwort die Rundfunk- und Telefongebührenermäßigung nicht genannt bekommen hätte, eine Haftung der Beklagten nicht gegeben wäre.
Die Beklagte ist zwar grundsätzlich aus §§ 14, 15 SGB I, 8 Abs. 2 BSHG zur Auskunft und Beratung in bestimmten Grenzen verpflichtet und kann für eine Pflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 5 GG haftbar gemacht werden. Für eine unterlassene Auskunft kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn und soweit eine Amtspflicht zur vollständigen und richtigen Auskunft über den Gegenstand besteht. Die Frage der Gebührenbefreiung oder -ermäßigung im Rundfunk- und Telefonbereich betrifft aber weder Rechte oder Pflichten nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, worauf § 14 SGB I ausdrücklich den Beratungsumfang beschränkt, noch betrifft sie Leistungen der Sozialhilfe, so dass auch die speziellere sozialhilferechtliche Beratungspflicht, die auf § 8 Abs. 2 BSHG beruht, hier ihrem Gegenstand nach nicht verletzt ist: Die genannten Gebührenermäßigungen sind nämlich unabhängig von der Bewilligung von Sozialhilfe; weder setzen sie Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts voraus, weil sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eigene Voraussetzungen zu ihrer Gewährung haben, noch folgt aus der Bewilligung zwingend die entsprechende Ermäßigung, weil sie an das Vorhandensein bestimmter technischer Geräte und Anschlüsse geknüpft sind. Sie stellen vielmehr Vergünstigungen allgemeiner Art für einkommensschwache Personen bzw. Haushalte dar, wie sie in vielfältiger Weise von kommunalen und privatwirtschaftlichen Einrichtungen gewährt werden. Dabei steht außer Frage, dass es für den Hilfsbedürftigen wünschenswert wäre, die für ihn in Betracht kommenden Vergünstigungen möglichst vollständig in Erfahrung zu bringen, um die gewährten Vorteile umfassend nutzen zu können. Ein haftungsbewehrter Anspruch auf umfassende Auskunft gegen die Auskunftsstelle folgt daraus jedoch nicht; damit würden die Anforderungen an staatliche Fürsorge in unzumutbarer Weise überspannt. Eine allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht besteht für die Mitarbeiter des Sozialamtes nur über die Rechte und Pflichten im Rahmen der Sozialhilfe; darüber hinaus sind sie hierzu nur verpflichtet, soweit spezielle Fragestellungen in sozialen Angelegenheiten an sie herangetragen werden und sie dienstlich über die entsprechenden Informationen verfügen. Insoweit genügt nicht schon eine allgemeine Frage nach den insgesamt möglichen Vergünstigungen, sondern es hätte wenigstens einer Thematisierung der finanziellen Belastungen durch Rundfunk- und Telefongebühren gegenüber der Bediensteten der Beklagten, Frau Horn, bedurft, um einen konkreten Informationsbedarf offenzulegen und eine auch das Vermögen der Klägerin schützende Pflicht, hierüber vollständig und richtig Auskunft zu geben, zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.